Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die unter Auflagen erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung bedeutet, dass für den Fall der Gebrauchnahme von dieser Bewilligung die Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist untrennbar mit der erteilten Bewilligung verbunden; sie ist ein unselbständiger Bestandteil der Bewilligung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100088.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009