RS Vwgh 2008/11/3 2005/10/0214

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §40 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0068 B 19. Juni 1990 RS 4(Hier: nur erster Satz; hier: Dies trifft auch in dem Fall zu, in dem zwischenzeitig die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung und Erweiterung des Projekts (Golfplatz) rechtskräftig geworden ist und auf dieser Grundlage die Spielbahnen fertig gestellt worden sind, weil mit der Genehmigung und Fertigstellung der Anlagen, auf die sich der beschwerdegegenständliche verwaltungspolizeiliche Auftrag (Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung des Golfplatzes) bezog, die normative Wirkung des angefochtenen Bescheids beseitigt ist (vgl. dazu den hg. B vom 26.1.2006, Zl. 2004/06/0154).)

Stammrechtssatz

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtsspähre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 2. Dezember 1948, 242/46 VwSlg 612 A/1948).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100214.X01

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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