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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/10/0254 E 31. März 2009 2007/10/0099 E 3. November 2008Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 98/10/0340, ausgesprochen hat, zählen zwar gemäß § 49 Abs. 1 Oö POG die Kosten für die Bereitstellung von Schulliegenschaften zum Bau- und Einrichtungsaufwand, die Kosten für die Mieten für Schulliegenschaften hingegen gemäß § 50 Z. 7 Oö POG zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Selbst wenn man daher in der Anmietung einer Schulliegenschaft (im damaligen Beschwerdefall eines Turnsaales) einen Akt der Bereitstellung einer Schulliegenschaft erblicken wollte, so ändere dies nichts daran, dass die Kosten für die Miete dieser Schulliegenschaft nach der - insoweit spezielleren - Regel des § 50 Z. 7 Oö POG zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu rechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100098.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013