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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z6;Rechtssatz
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 10) wird zur Einführung des Familienverfahrens ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt … erkannt und geführt werden" sollen. Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd § 3 AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG einen derartigen Antrag stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 3. Ergänzungslieferung Juni 2004, 231). Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231251.X01Im RIS seit
11.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009