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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Das Bundesasylamt ging vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester aus. Durch die asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es aber - da im Fall ihrer Schwester nach der dort anzuwendenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 zutreffend keine Ausweisung verfügt wurde - möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Schwester zu verlassen hat. Da das Bundesasylamt jedoch erkennen ließ, dass seiner Ansicht nach iSd Art. 8 EMRK einzig die gemeinsame Abschiebung beider Schwestern zulässig sei, hätte es die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht selbst aussprechen dürfen, sondern sie den - auch für die allfällige Ausweisung der Schwester zuständigen - Fremdenbehörden zu überlassen gehabt (vgl. insofern die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, und vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231253.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009