RS Vwgh 2008/11/24 2008/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
ABGB §438;
AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0076 E 3. April 2003 VwSlg 16053 A/2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß § 438 ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuches ein (siehe § 438 letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, Rz 11 zu § 438 ABGB, mwN; es ist dies somit eine weitergehende Rückwirkung als beim "gewöhnlichen" Eigentumserwerb durch Einverleibung des Eigentumsrechtes, in welchem als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung das Einlangen des ihr zugrundeliegenden Gesuches gilt - siehe Spielbüchler, aaO, Rz 8 zu § 431 ABGB, mwN). Bis zur Rechtfertigung hat die Behörde das Verfahren mit dem "bisherigen" Eigentümer abzuführen, das heißt nicht oder nicht auch mit dem vorgemerkten Eigentümer, wobei die bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung nicht zur Folge hat, dass das im Zeitraum zwischen der Überreichung des (bewilligten) Vormerkungsgesuches und der Anmerkung der Rechtfertigung - nach dem zuvor Gesagten rechtens - mit dem "bisherigen" Eigentümer geführte Verwaltungsverfahren gleichsam in sich zusammenbräche.

Mit anderen Worten: ungeachtet der Rückwirkung des Eigentumserwerbes durch den "neuen" Eigentümer bleiben die Verfahrenshandlungen des "bisherigen" Eigentümers wirksam, was gleichermaßen für die an ihn ergangenen behördlichen Aufträge (oder auch Bescheide) gilt (siehe auch zum oben angeschnittenen, vergleichbaren Aspekt der Rückwirkung beim Eigentumserwerb im Sinne des § 431 ABGB das E vom 10. Dezember 1998, Zl. 97/07/0148).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050179.X02

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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