RS Vwgh 2008/11/24 2005/05/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
BauO Bgld 1969 §17;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1437 E 24. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld. BauO LGBl. 13/1970 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl. 11/1994 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050358.X01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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