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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §16 Abs2 idF 2002/I/104;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG ist im Sinne ihres Schutzzwecks, nämlich der "Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit", auszulegen. Das bedeutet, dass eine individuelle Prognose erstellt werden muss, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt. Es muss begründet werden, warum in dem speziellen Fall eine Rückfallgefahr vorliegt. Die als Begründung ins Treffen geführte allgemeine Feststellung, im Suchtmittelbereich würde eine erkennungsdienstliche Behandlung der Abschreckung dienen und sei daher zulässig, kann der geforderten individuellen Prognose nicht genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050224.X02Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013