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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 lita;Rechtssatz
Einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft wurde mit Bescheid des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft zur Last gelegt "durch bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt "auf einem bestimmten Grundstück" beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 93/2001 § 2(3) und § 5(1) (Kirrfütterung) betrieben zu haben, obwohl er als beeidetes Jagdschutzorgan zur besonderen Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und darauf ergangener Behördenbescheide verpflichtet ist." Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf im Spruch des Bescheides schon deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Tathandlung, die "bescheidwidrig" sei, gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung verstoßen habe, zumal die dem Mitglied nach der Begründung des Bescheides angelastete Tathandlung nicht das Betreiben der Wildfütterung, sondern das Unterlassen der rotwildsicheren Einzäunung ist.
Schlagworte
Mängel im SpruchBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030097.X03Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015