RS Vwgh 2008/11/27 2006/03/0097

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 lita;
JagdG Slbg 1993 §139 Abs6;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WildfütterungsV Slbg 1996 §2 Abs3;
WildfütterungsV Slbg 1996 §5 Abs1;

Rechtssatz

Einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft wurde mit Bescheid des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft zur Last gelegt "durch bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt "auf einem bestimmten Grundstück" beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 93/2001 § 2(3) und § 5(1) (Kirrfütterung) betrieben zu haben, obwohl er als beeidetes Jagdschutzorgan zur besonderen Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und darauf ergangener Behördenbescheide verpflichtet ist." Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf im Spruch des Bescheides schon deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Tathandlung, die "bescheidwidrig" sei, gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung verstoßen habe, zumal die dem Mitglied nach der Begründung des Bescheides angelastete Tathandlung nicht das Betreiben der Wildfütterung, sondern das Unterlassen der rotwildsicheren Einzäunung ist.

Schlagworte

Mängel im SpruchBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030097.X03

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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