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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Es kann nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Einsicht in die Aktenbestandteile betreffend die Daten der Erwerber im Verwertungsverfahren iSd § 25 Abs 6 WaffG 1996, die die dem Beschwerdeführer entzogenen Waffen im Wege der Versteigerung erwarben, von der Akteneinsicht ausschloss, kommt doch einem solchen Erwerber jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Beschwerdeführer als vormaligem Eigentümer der ersteigerten Waffen zu, das durch eine Einsichtnahme in seine Daten seitens des Beschwerdeführers geschädigt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030136.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009