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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
FischereiG OÖ 1983 §30 Abs1;Rechtssatz
Die aus dem ersten Satz des § 30 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 resultierende Verpflichtung, im Voraus über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bezweckt erkennbar, "die Bewirtschafter bei Maßnahmen nach Abs. 1 wenigstens vor unvorhergesehenen Beeinträchtigungen (zu) bewahren und ihnen die zeitgerechte Vornahme der zum Schutz des Fischbestandes erforderlichen Vorkehrungen (zu) ermöglichen". Diese Informationspflicht kann nur vor Beginn der Maßnahmen erfüllt werden. Sie wird (schon) dadurch verletzt, dass nicht zumindest zwei Wochen vor voraussichtlichem Baubeginn - mit näherer Darlegung über Dauer, Art und Umfang der Maßnahmen - informiert wird. Eine Nachholung der geschuldeten Handlung (Vorinformation) ist jedenfalls ab Beginn der Maßnahmen nicht mehr möglich. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nachholung objektiv betrachtet nicht mehr vorgenommen werden kann, beginnt aber die Verjährung, weil die Verpflichtung zur Handlung damit weggefallen ist. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass auch noch nach Beginn der Maßnahmen Informationspflichten bestehen (§ 30 Abs 1 zweiter Satz OÖ FischereiG 1983). Der Vorwurf, dass die Fischereiberechtigten nicht binnen zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen informiert wurden, umfasst nicht auch einen Verstoß gegen die in § 30 Abs 1 zweiter Satz OÖ FischereiG 1983 statuierte Verpflichtung, überdies über tatsächlichen Beginn und tatsächliche Beendigung der Maßnahme zu informieren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030118.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009