RS Vwgh 2008/11/27 2008/03/0091

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957, in dem über die Sicherung von Eisenbahnübergängen bzw Eisenbahnkreuzungen im Einzelfall abgesprochen wird, kommt Eigentümern von benachbarten Grundstücken keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden (vgl die hg Erkenntnisse vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0219, und vom 10. Oktober 2006, Zl 2006/03/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X01

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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