RS Vwgh 2008/11/27 2008/03/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092

Rechtssatz

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe inhaltlich über einen Antrag entschieden, obwohl im Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 kein Antragsrecht (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) bestanden habe, ist unberechtigt: Wohl trifft es zu, dass den Zweit- und Drittbeschwerdeführern in dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 keine Parteistellung und kein Antragsrecht zukam. Doch war die belangte Behörde sachlich und örtlich zuständig, eine inhaltliche Entscheidung nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 zu treffen, zumal die Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 48 Abs 2 EisenbahnG 1957 von Amts wegen zu erfolgen hat und keines Antrages bedarf. Diese Zuständigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die belangte Behörde insofern im Ausdruck vergriffen hat, als sie die von der Drittbeschwerdeführerin eingebrachte, von dieser selbst nicht als "Antrag" formulierte Anregung in ihrer abschließenden Erledigung als "Antrag" bezeichnete.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X06

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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