RS Vwgh 2008/11/27 2008/03/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §76 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092

Rechtssatz

Kam der Zweitbeschwerdeführerin (ihrem Vorbringen nach Eigentümerin eines über die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung erschlossenen Grundstücks) in einem Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 die Parteistellung nicht zu, hat dies Konsequenzen für die Kostenentscheidung: Die Auferlegung von Kommissionsgebühren an die Zweitbeschwerdeführerin durch die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb verfehlt, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht als Partei angesehen werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG gestellt hat (vgl Anm. 4 zu § 76 AVG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebieteöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X02

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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