Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092Rechtssatz
Kam der Zweitbeschwerdeführerin (ihrem Vorbringen nach Eigentümerin eines über die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung erschlossenen Grundstücks) in einem Verfahren nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 die Parteistellung nicht zu, hat dies Konsequenzen für die Kostenentscheidung: Die Auferlegung von Kommissionsgebühren an die Zweitbeschwerdeführerin durch die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb verfehlt, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht als Partei angesehen werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG gestellt hat (vgl Anm. 4 zu § 76 AVG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebieteöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X02Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017