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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf keiner besonderen Begründung, warum ein bestimmtes Verhalten, das in einer Übertretung von in § 138 Abs 2 lit a Slbg JagdG 1993 konkret genannten Bestimmungen des Jagdgesetzes liegt, gleichzeitig einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt, wird doch in diesen Fällen ein derartiger Zusammenhang schon durch das Gesetz selbst hergestellt. Dem Mitglied der Salzburger Jägerschaft wurde jedoch nicht eine Übertretung von Vorschriften der §§ 61 bis 66 Slbg JagdG 1993 (oder anderer in § 138 Abs 2 lit a Slbg JagdG 1993 genannter Bestimmungen) angelastet, sondern ein Verstoß gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung. Deshalb hätte es einer besonderen Begründung bedurft, warum eine derartige Übertretung einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit bildet. Eine Verletzung der Jägerehre durch ein sonstiges Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b Slbg JagdG 1993 (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0081) wurde dem Mitglied im verfahrensgegenständlichen Fall aber gerade nicht angelastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenÜbertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030097.X06Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015