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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis nach § 138 Abs 3 lit a Slbg JagdG 1993), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsgerichtliches VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030097.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015