RS Vwgh 2008/11/27 2006/03/0097

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 lita;
JagdG Slbg 1993 §143 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §145 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis nach § 138 Abs 3 lit a Slbg JagdG 1993), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsgerichtliches Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030097.X01

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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