RS Vwgh 2008/11/27 2008/03/0091

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbKrV 1961 §2 Abs1;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092

Rechtssatz

Dass der Bescheid (betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung) mehreren Adressaten (und nicht bloß einem) gegenüber erlassen wurde, führt nicht zur Nichtigkeit (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. Juli 1997, Zl 92/17/0270, wonach eine neben einer namentlich genannten Person auch an "Mitbesitzer" gerichtete Erledigung zwar dem namentlich Genannten gegenüber wirksam erlassen wurde, nicht aber unbekannten Mitbesitzern gegenüber). Vielmehr begründet es Rechtswidrigkeit des Inhalts, wenn ein Bescheid einer Person gegenüber erlassen wird und ihr Leistungen aufträgt, die aber nach der anzuwendenden Rechtslage nicht von dieser Person zu erbringen wären.

Hier: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Eigentümer einer an eine Eisenbahnkreuzung angrenzenden Liegenschaft oder gar eine vom Eigentümer mit der Liegenschaftsverwaltung betraute Gesellschaft zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen an einer Eisenbahnkreuzung verpflichtet werden könnte. Vielmehr ist es das Eisenbahnunternehmen, das - unabhängig von der Aufteilung der dafür erwachsenen Kosten - gemäß § 2 Abs 1 EisbKrV 1961 zu sichern hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X09

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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