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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0092Rechtssatz
Dass der Bescheid (betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung) mehreren Adressaten (und nicht bloß einem) gegenüber erlassen wurde, führt nicht zur Nichtigkeit (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. Juli 1997, Zl 92/17/0270, wonach eine neben einer namentlich genannten Person auch an "Mitbesitzer" gerichtete Erledigung zwar dem namentlich Genannten gegenüber wirksam erlassen wurde, nicht aber unbekannten Mitbesitzern gegenüber). Vielmehr begründet es Rechtswidrigkeit des Inhalts, wenn ein Bescheid einer Person gegenüber erlassen wird und ihr Leistungen aufträgt, die aber nach der anzuwendenden Rechtslage nicht von dieser Person zu erbringen wären.
Hier: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Eigentümer einer an eine Eisenbahnkreuzung angrenzenden Liegenschaft oder gar eine vom Eigentümer mit der Liegenschaftsverwaltung betraute Gesellschaft zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen an einer Eisenbahnkreuzung verpflichtet werden könnte. Vielmehr ist es das Eisenbahnunternehmen, das - unabhängig von der Aufteilung der dafür erwachsenen Kosten - gemäß § 2 Abs 1 EisbKrV 1961 zu sichern hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X09Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017