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24/01 StrafgesetzbuchNorm
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litb;Rechtssatz
Nicht nur bei den von der Behörde festgestellten Verwaltungsübertretungen (Fahrt mit einem nicht zugelassenen Ballon im Jahr 1986, unzulässige Personenbeförderung und Außenabflug im September 1998 ohne die dafür nötige Bewilligung nach dem LuftfahrtG) handelt es sich um "Zuwiderhandlungen ... gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit" im Sinne des § 4 Abs 1 ZLPV 2006 bzw seiner Vorgängerbestimmung, § 7 Abs 1 ZLPV, sondern auch bei den durch den Bewerber begangenen Verstößen gegen § 83 Abs 1 StGB und § 88 Abs 1 StGB. Auch diese sind "einschlägig". Eine "zeitnahe" Entscheidung kann sich zur Begründung des Fehlens der Verlässlichkeit daher ohne weiters auf diese Verurteilungen stützen (die beiden Verurteilungen nach § 88 Abs 1 StGB wie auch die Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB erfolgten wegen vom Bewerber in den Jahren 1998 bzw 1999 begangener Delikte), während dann, wenn das den Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten schon längere Zeit zurück liegt, gemäß § 4 Abs 2 ZLPV 2006 auf die seit der Begehung verstrichene Zeit und das Verhalten seither Bedacht zu nehmen ist. Die an die in den Jahren 1998 bzw 1999 begangenen Delikte anschließende Phase des "Wohlverhaltens" endete allerdings bereits im Jahr 2001.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030144.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015