Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0197 E 12. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050181.X06Im RIS seit
07.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013