RS Vwgh 2008/12/16 2008/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
ElWOG 1998 §45c idF 2006/I/106;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0057 E 31. Juli 2006 VwSlg 16987 A/2006 RS 6(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Anordnung der Regulierungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, dem Lieferanten eine Rechnung zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil daraus erschlossen werden kann, dass eine Rechnung mit den im § 11 UStG geforderten Angaben vorliegen muss.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050181.X04

Im RIS seit

07.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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