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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074); er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026). [Hier: Es ist daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen. Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf § 10 Abs. 2 Energie-RegulierungsbehördenG 2002 gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des § 45c ElWOG entsprechen.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050181.X05Im RIS seit
07.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013