So weit in der Mitteilung eines Strafvollzugsbeamten (erste Instanz) eine Entscheidung über ein Ansuchen (§ 119 StVG) auf eine Gewährung einer Arbeitsprämie gelegen ist (§ 22 Abs 3 StGV), handelt es sich um keinen letztinstanzlichen Bescheid, weil dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gem § 121 StVG offen steht.