TE Vwgh Erkenntnis 1948/11/20 0185/46

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Veröffentlicht am 20.11.1948
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
BAO §167 Abs2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Schmidt als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Putz, Dr. Pilat und Dr. Dietmann als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Lehne als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. F E in W gegen den Bescheid des Liquidators der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich (Justizverwaltung) vom 31. Mai 1946, Zl. 52.083/46, betreffend Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Beschwerdeführer, geboren am 24. Mai 1906, stand am 13. März 1938 als Richter beim Bezirskgericht Neusiedl a/See in Verwendung. Er wurde vom Deutschen Regime übernommen und zur Staatsanwaltschaft Wien versetzt, wo er den Posten eines Staatsanwaltes bekleidete. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass auf Grund des § 14 des Verbotsgesetz 1945 die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit 6. Juni 1945 erfolgt ist und ihm mitgeteilt, dass ihm aus dem beendeten Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuss zustehe. Der Bescheid war dahin begründet, dass Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Erhebungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und 13. März 1938 der SS angehört habe und wegen Betätigung für die nationalsozialistische Bewegung in der gleichen Zeit von der NSDAP als "Altparteigenosse" anerkannt worden und daher nach § 10 des Verbotsgesetzes 1945 als "Illegaler" anzusehen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die wegen Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben wird.

Wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Ausführungen der Gegenschrift ergibt, hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, dass Beschwerdeführer nach dem 13. März 1938 die Mitgliedsnummer nnn zugewiesen erhielt. Als Tatsache wird dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Neben diesem Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung die Vermutung in der Richtung des zweiten Tatbestandes im Sinne des § 10 des Verbotsgesetzes 1945 in der Fassung der 2. Verbotsgesetznovelle BGBl. Nr. 16/1946 schafft, beruft die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift für ihre Annahme auch des ersten dort formulierten gesetzlichen Tatbestandes ein Gutachten der Kreisleitung der NSDAP Bruck a. d.L., welches den Satz enthält: "Seit 1. Jänner 1938 ist er" - Dr.E.)-" jedoch Mitglied der NSDAP, der SS und des NSRB," Endlich bezieht sich die Gegenschrift auf einen Bericht des ehemaligen Generalstaatsanwaltes Dr. S, in dem es heisst, Dr. E sei Parteimitglied und SS-Untersturmführer, am 16. November 1939 zum Wehrdienst einberufen, am 18. August 1940 aus dem Wehrdienst entlassen worden und versehe seither beim höheren SS- und Polizeiführer beim Reichsstatthalter in Polen als Beauftragter des Reichskommissars zur Festigung des deutschen Volkstums Dienst. Da dieser Bericht sich ausschliesslich auf die Verhältnisse nach dem l3. März 1938 bezieht, kam sein Inhalt für die Feststellung des Tatbestandes nach § 10 und somit als Grundlage eines Bescheides nach § 14 des Verbotsgesetzes 1945 von vorneherein nicht in Betracht.

Beschwerdeführer hat sich in wiederholten Eingaben an die Oberstaatsanwaltschaft in Wien mit den ihm angelasteten Tatumständen auseinander gesetzt. Diese Eingaben lagen der belangten Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vor. Er behauptete, auf Grund seiner Einberufung zwar der Waffen-SS, niemals aber, geschweige denn vor dem 13. März 1938, der zivilen SS angehört zu haben; der NSDAP sei er im Juli 1938 als Anwärter beigetreten und habe die Mitgliedschaft im Juli 1938 erlangt, seines Wissens habe in Neusiedl a/S. während der Verbotszeit weder eine geheime Organisation der SS noch der NSRB bestanden; die seiner Behauptung nach tatsachenwidrige Beurteilung der Kreisleitung glaube er durch falsche Informationen seitens der lokalen Parteistelle in Neusiedl am See erklären zu sollen, die auf den Nachweis möglichst zahlreicher Illegaler als Beweis ihrer erfolgreichen Werbetätigkeit Wert gelegt habe. Er hat eine Reihe von Persönlichkeiten aus dem Kreise seiner Amtskollegen und seiner anderen Bekannten in Neusiedl am See angegeben, die die Richtigkeit seiner Behauptungen bestätigen würden, darunter den ehemaligen Angestellten des Bezirksgerichtes Neusiedl M, auf dessen Einfluss die tatsachenwidrige Vormerkung des 1. Jänner 1938 als Datum seines Beitrittes zur NSDAP und die Annahme der Kreisleitung, betreffend seine Zugehörigkeit zur SS und zum NSRB überhaupt zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat die beantragten Zeugen insgesamt nicht gehört und in dieser Unterlassung erblickt Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die eine unrichtige Sachverhaltsannahme und infolgedessen eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit nach sich gezogen habe.

Die belangte Behörde führt In der Gegenschrift aus, dass die beantragten Zeugenbeweise als unerheblich anzusehen waren und deshalb mit Recht übergangen worden seien. Die Behörde begründet ihren Standpunkt nicht etwa damit, dass der Sachverhalt durch die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse bereits in einer Vollkommenheit, die jede weitere Ergänzung zwecklos machen würde, festgestellt wäre, was sich im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Spärlichkeit des vohandenen Materiales in der Tat nicht vertreten ließe. Die Unmaßgeblichkeit der angebotenen Zeugenbeweise wird von der belangten Behörde vielmehr einerseits damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Personen zum Teil nicht in der Lage gewesen sein mussten, etwa vorhandenen aber während der Verbotszeit begreiflicherweise geheim gehaltene illegale Beziehungen des Beschwerdeführers wahrzunehmen, andererseits damit, dass sich unter den beantragten Zeugen Personen befänden, die selbst wegen ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit schwer belastet seien und deren Aussagen aus diesem Grunde von vorneherein als wertlos betrachtet werden müssten.

Der Gerichtshof vermag diesen Argumenten nicht beizutreten.

Gewiss konnten illegale Beziehungen einer Persönlichkeit ihren Amtskollegen und anderen Bekannten leicht verborgen bleiben, solange gebotene Vorsicht ihre Geheimhaltung verlangte, aber mit dem Tage der Okkupation Österreichs hatte sich dies mit einem Schlag geändert, die bis dahin verschwiegenen Beziehungen wurden nunmehr offen, meistens sogar mit ostentativer Betonung zur Schau getragen und blieben der Umgebung durchaus kein Geheimnis. Es besteht daher kein Grund, den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Personen vorweg die Fähigkeit zu maßgeblichen Wahrnehmung abzusprechen. In erhöhtem Maße gilt das für den als Zeugen beantragten M. M hat, wie dem Akte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien G.Z.Vg. 3b Vr 4215/47 zu entnehmen ist, als Zeuge in der Strafsache Dr. E ausgesagt, Beschwerdeführer sei nicht illegal gewesen und, übereinstimmend mit den Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, erklärt, warum er diesem in bewusstem Widerspruch zu den Tatsachen den Status der Illegalität zugeschanzt habe. Er sei mit den Verhältnissen vollkommen vertraut gewesen, da er mit der Führung der Liste der Illegalen in Neusiedl betraut gewesen und nach dem 13. März 1938 daselbst zum hauptamtlichen Bürgermeister bestellt und zur Erfassung der Nationalsozialisten berufen worden sei.

Unerheblichkeit der Zeugenbeweise wegen mangelnder Gelegenheit zu einschlägigen Wahrnehmungen der Zeugen kann daher im vorliegenden Fall nicht ohne weiters behauptet werden. Bezüglich M ist kaum anzunehmen, dass die belangte Behörde dieses Argument geltend machen will, auf ihn scheint sich vielmehr die Bemerkung der Gegenschrift zu beziehen, es gehe nicht an, dass sich Illegale oder sonst schwer belastete Personen gegenseitig entlasten. Da diese Ansicht im Zusammenhang ebenfalls als Argument für die Unerheblichkeit des beantragten Zeugenbeweises vorgetragen wird, kann trotz der gegenteiligen Versicherung der Gegenschrift der Sinn nur der sein, dass dem betreffenden Zeugen Glaubwürdigkeit von vorneherein nicht zukomme. Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz kann indessen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst nach dessen Anhörung festgestellt werden, es ist daher nicht angängig, sie vorweg zu leugnen und damit die Unerheblichkeit des Zeugenbeweises a priori zu begründen.

Der Personalakt des Bschwerdeführers war in Verlust geraten und wurde bloß notdürftig rekonstruiert. Irgendwelche eigene Angaben des Beschwerdeführers, die auf seine Illegalität Bezug nehmen würden, liegen nicht vor. Die vorhandenen parteiamtlichen Äußerungen ergeben insoferne eine Unklarheit, als der bereits erwähnten Bestätigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur NSDAP, SS und NSRB die Äußerung der Gauleitung Wien vom 16. November 1938 gegenübersteht, der zufolge "der Genannte sich im früheren System indifferent verhalten" habe. Im Sammelakt des Oberlandesgerichtspräsidiums Wien betreffend illegale Richter und Staatsanwälte scheint Beschwerdeführer nicht auf. Im Akte Zl. 2999/45 des Staatsamtes für Justiz erliegt eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 17. Oktober 1954, in der die Ansicht ausgesprochen wird, dass ein zwingender Beweis für die Illegalität des Beschwerdeführers nicht vorliege.

Bei dieser Sachlage kann der Sachverhalt durch die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände nicht als so vollständig festgestellt betrachtet werden, dass deshalb eine Fortsetzung des Emittlungsverfahrens überflüssig erscheinen konnte. Die Gründe, mit denen die belangte Behörde die Anhörung der beantragten Zeugen als vorweg unerheblich erklärt, erweisen sich als nicht stichhältig. Da die Behörde unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und dabei auf möglichste Zweckmässigkeit Rücksicht zu nehmen hat (Hinweis auf § 39 Abs. 2 AVG), wäre sie zwar in der Lage gewesen, allenfalls einzelne der beantragten Zeugenbeweise als entbehrlich auszuscheiden, sie war aber bei der gegebenen Sachlage keinesfalls berechtigt, diese Beweisanträge zur Gänze zu übergehen. Die belangte Behörde wird daher das Ermittlungsverfahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen und bei Erlassung des neuen Bescheides insbesondere zu der erwähnten Aussage des Zeugen M in der gerichtlichen Strafsache Stellung zu nehmen haben.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist somit begründet und musste die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäss § 42 Abs. 2 lit. c Pkt. 2 und 3 VwGG herbeiführen. Im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. b VwGG wurde von einer Verhandlung abgesehen.

Wien, am 20. November 1948

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1946000185.X00

Im RIS seit

27.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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