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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des JL, Kaufmannes in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1947, Zl. 11-15 Mu 79/2-1947, wegen Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Stadtmagistrat Graz wegen Inanspruchnahme des dem Beschwerdeführer untervermieteten Geschäftslokals im Hause G, L-straße, nach dem Reichsleistungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorbringen der Beschwerde Untermieter eines Geschäftslokals im Hause G, L-straße, kraft des mit der Mieterin AG im Februar 1941 auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Vertrages. Mit dem Bescheid vom 12. April 1946, Zl. A 8-239/I-46, verfügte der Stadtmagistrat Graz gemäß § 5 Reichsleistungsgesetz die Beschlagnahme dieses untervermieteten Raumes und wies ihn dem AM für Zwecke seines Gewerbebetriebes zu. Vorstellungen dagegen blieben erfolglos, weshalb sich der Beschwerdeführer genötigt sah, das Geschäftslokal zu Gunsten der leistungsberechtigten Partei zu räumen. Am 14. Mai 1946 richtete der Stadtmagistrat Graz an den Eigentümer des gegenständlichen Hauses, an AG und AM ein Schreiben des Inhaltes, dass der eben genannte Bescheid vom 12. April 1946 als hinfällig zu betrachten sei, weil die leistungsberechtigte Partei auf die Beschlagnahme und die Zuweisung des Lokals verzichtet hätte. Da es zu einer Rückgabe des Geschäftslokals an den Beschwerdeführer nicht kam, dieses vielmehr im Einverständnis mit der Mieterin G und dem Magistrat Graz (Schreiben des Finanzamtes vom 20. Mai 1946, A 8- 376/1-46) von einem anderen Benützer (A, bzw. HH) besetzt wurde, begehrte der Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat den Widerruf des Einweisungsbescheides und die Räumung des Geschäftslokals. Der Stadtmagistrat erledigte dieses Begehren mit dem Schreiben vom 10. Februar 1947, in dem es heißt, dass der Bescheid vom 12. April 1946 am 14. Mai 1946 aufgehoben wurde, nachdem M auf die Zuweisung verzichtet hatte. Nichtsdestoweniger wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren in der Eingabe vom 18. April 1947, in der er die Mitteilung als nicht zufrieden stellend bezeichnete und darauf hinwies, dass der Magistrat ungeachtet des Bescheides vom 14. Mai 1946 der AG andere Bewerber für das Geschäftslokal namhaft gemacht habe, also offenbar nur die Zuweisung an M, nicht aber auch die Beschlagnahme des Lokals überhaupt als durch den Bescheid vom 14. Mai 1946 aufgehoben betrachtete. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 22. April 1947 neuerlich das Außerkrafttreten des Bescheides vom 12.4.1946 bestätigt und gleichzeitig das Begehren nach ausdrücklicher Aufhebung des Bescheides infolge seiner Gesetzwidrigkeit unter Hinweis auf die bereits eingetretene Außerkraftsetzung und überdies auch die Unzuständigkeit der angerufenen Behörde abgelehnt. Der dagegen erhobenen "Beschwerde" wurde durch den angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Gerichtshof musste sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen. Der angefochtene Bescheid ist nicht im Rechtsmittelzug ergangen, sondern in Handhabung des Aufsichtsrechtes der Oberbehörde. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht aber, wie sich aus der Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG ergibt, und der Gerichtshof in wiederholten Fällen ausgesprochen hat, niemandem ein Rechtsanspruch zu. Durch den Bescheid, durch den die Ausübung des Aufsichtsrechtes verweigert wurde, konnte daher der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein. Dieser Umstand steht der Einbringung der Beschwerde im Wege. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).
Im übrigen liegt der Benützung des Geschäftslokales durch die Fa. Brüder H nicht ein öffentlich-rechtlicher Titel zu Grunde, sondern ein privatrechtlicher (Gedächtnisprotokoll vom 14. Mai 1946), ob AG berechtigt war, die Untervermietung zu vereinbaren, ist Sache einer privatrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G.
Wien, am 31. Jänner 1949
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000800.X00Im RIS seit
29.08.2003Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008