TE Vwgh Erkenntnis 1951/4/12 1302/50

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Veröffentlicht am 12.04.1951
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Lennkh und die Räte Dr. Guggenbichler, Dr. Höslinger, Dr. Borotha und Dr. Kaniak als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des FP in P, Steiermark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 1950, G.Zl. 8- 253 P 13/1 - 1950, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Holzschlägerungsbewilligung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur hat mit Bescheid vom 12. Jänner 1950 der Forstverwaltung XY in P auf Grund der §§ 6 und 11 des steiermärkischen Walderhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 348/1921, in ihren Waldparzellen eine Holzschlägerung bewilligt. Hiebei wurde der Forstverwaltung zur Beachtung aufgetragen, dass der unterhalb einer Waldparzelle gelegene Obstgarten des Beschwerdeführers nicht beschädigt werde und dass alle Vorkehrungen gegen ein Anholzen der Obstbäume getroffen werden. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und geltend gemacht, dass durch die bewilligte Holzschlägerung, und zwar durch den Fallwind und durch die Gewässer sein Obstgarten und ein ihm gehöriger Waldstreifen sowie die Quellen für den auf seiner Liegenschaft gelegenen Brunnen gefährdet werden. Der Landeshauptmann von Steiermark hat die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer die Parteistellung gemäß § 8 AVG nicht zukomme. Das Walderhaltungsgesetz sehe eine Verständigung der Anrainer nicht vor. Es komme sohin auch eine Berufung eines Anrainers nicht in Frage. Überdies unterliege die angemeldete Schlägerung wegen ihrer Geringfügigkeit nicht der Genehmigungspflicht nach dem Walderhaltungsgesetz.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf den im § 10 des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852, erwähnten Schutz von Personen und fremden Objekten durch die Bannlegung hinweist. Überdies sei gemäß § 5 des Forstgesetzes eine Waldbehandlung, durch die der nachbarliche Wald der Gefahr einer Windbeschädigung ausgesetzt werde, verboten. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Schlägerungsbewilligung Parteistellung zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer kommt wohl die Rolle eines Beteiligten gemäß § 8 AVG zu, da er die Tätigkeit der Behörde in der Rechtssache in Anspruch genommen hat. Hingegen hat die belangte Behörde mit Recht die Stellung des Beschwerdeführers als Partei im Sinne des § 8 AVG nicht anerkannt. Wenn auch dem Beschwerdeführer im Hinblick auf verschiedene, seine Grundstücke betreffende Auswirkungen ein gewisses Interesse an dem Unterlassen der Schlägerung nicht abgesprochen werden kann, so kann dieses Interesse doch nicht als rechtliches gewertet werden, weil es an dem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer als Interessensubjekt und der Nichtschlägerung als Interessenobjekt mangelt. Insbesondere kann aus der Bestimmung des § 19 des Forstgesetzes nicht der zur Begründung des rechtlichen Interesses erforderliche rechtliche Konnex erschlossen werden, da diese Bestimmung der Behörde anheim stellt, die Bannlegung "von Staats wegen" zu verfügen, es sich also hiebei um eine Rechtssphäre handelt, die von der des Beschwerdeführers bezüglich seines Obstgartens, des Waldstreifens und der Quellen verschieden ist. Die Bestimmung des § 5 des Forstgesetzes bezüglich des Schutzes des Nachbarwaldes kommt überhaupt nicht in Frage, weil der Waldstreifen, der laut Bericht der Bezirksforstinspektion Bruck a.d. Mur lediglich die Breite von 3 - 4 m hat, nicht als zu schützender "Wald" im Sinne des § 5 leg. cit. bezeichnet werden kann.

Aus diesen Erwägungen erschien der angefochtene Bescheid, mit dem die Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Parteistellung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, nicht gesetzwidrig; die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 12. April 1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001302.X00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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