TE Vwgh Erkenntnis 1959/12/21 0804/57

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Veröffentlicht am 21.12.1959
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1859 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführers, über die Beschwerde des NN in L, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1957, Zl. 116.253 - III- 22/1956; betreffend die Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war nach der Aktenlage mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 8. Oktober 1945 die Genehmigung zur Errichtung einer Schlosserwerkstätte im Hause Linz, A-Straße, nach den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung erteilt worden. Am 16. Juni 1952 suchte er bei der gleichen Behörde um die Erteilung der Baubewilligung für einen beabsichtigten Anbau an die bestehende Werkstätte im Hof der genannten Liegenschaft zwecks Erweiterung der Betriebsräumlichkeiten an. Hierüber fand am 23. August 1952 eine Augenscheinsverhandlung statt, zu der als Anrainer die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften geladen worden waren. In der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde als Gegenstand der Verhandlung ausdrücklich das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung für das oben umschriebene Bauvorhaben genannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 26. Juni 1953 wurde dem Beschwerdeführer die erbetene Baubewilligung erteilt. Offenbar im Zusammnenhang mit dem Baubewilligungsverfahren und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ortsaugenscheinsverhandlung vom 23. August 1952, jedoch ohne ein in den Verwaltungsakten befindliches diesbezügliches Ansuchen war schon vorher, und zwar mit Bescheid der gleichen Behörde vom 14. Februar 1953 die vom Beschwerdeführer "beabsichtigte Erweiterung der bestehenden Schlosserwerkstätte im Hofe des Hauses Linz, A-Straße im Sinne des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung in gewerbepolizeilicher Hinsicht als zulässig erklärt" und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen (Bedingungen) genehmigt worden. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Benützungsbewilligung sowie die Genehmigung einer Planänderung nach den Bestimmungen der Linzer Bauordnung erteilt.

Mit einer an den Magistrat der Stadt Linz gerichteten Eingabe vom 14. Mai 1956 führte FR, der sich als Mieter einer Wohnung in einem unmittelbar angrenzenden Gebäude mit der Wohnadresse, A-Straße bezeichnete, Beschwerde über eine die Nachbarschaft gefährdende Ausübung des Schlossergewerbes im Hofe der genannten Liegenschaft, sowie darüber, dass das gewerbepolizeiliche Verfahren hinsichtlich der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ohne Anhörung der Hausbewohner der umliegenden Gebäude durchgeführt worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 14. Februar 1953 offenbar allen Bewohnern der Häuser in der A-Straße mit den Orientierungsnummern 14, 16, 18 und 20, darunter auch FR zugestellt. Letzterer und MR - die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - erhoben gegen diesen Bescheid mit der Begründung Berufung, dass durch die im Hofe des Hauses A-Straße, stattfindenden Schweiß- und Schleifarbeiten wegen der damit verbundenen Lichteinwirkung und Lärmentwicklung die Nachbarschaft gesundheitlich gefährdet bzw. in unzumutbarer Weise belästigt werde. Der Bescheid vom 14. Februar 1953 lasse nicht erkennen, wieweit die Betriebserweiterung gehe und welche Arbeiten im Hofe durchgeführt werden können; jedenfalls müsste durch entsprechende Auflagen Abhilfe geschaffen werden. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gab mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 17. August 1956 der Berufung Folge, behob gemäß § 66 (Abs. 2) AVG den Bescheid vom 14. Februar 1953 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurück. Es stellte in der Begründung seines Bescheides fest, dass die gewerbepolizeiliche Genehmigung einer gemäß §§ 25 und 32 Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen Betriebsanlageerweiterung ohne Durchführung eines gewerbepolizeilichen Verfahrens erteilt worden sei und deswegen der Genehmigungsbescheid unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Gewerbebehörde erster Instanz habe behoben werden müssen. Der dagegen vom Beschwerdeführer ergriffenen Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestätigte den vorinstanzlichen Bescheid aus dessen, von ihm als im wesentlichen zutreffend erkannten Gründen.

Gegen den Bescheid der Ministerialinstanz vom 26. Jänner 1957 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass F und MR nicht berechtigt gewesen seien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 14. Februar 1953 Berufung zu ergreifen, weil ihnen in dem Verfahren betreffend die gewerbepolizeiliche Genehmigung der Erweiterung - der Betriebsanlage des Beschwerdeführers keine Parteistellung zugekommen sei. Die dennoch eingebrachte Berufung hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies hätte die belangte Behörde, als sie vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelweg angerufen wurde, wahrnehmen müssen und sie hätte daher den vorinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen. Darin, dass dies nicht geschehen sei, erblickt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zur näheren Darlegung seines Rechtsstandpunktes in dieser Hinsicht führt er aus, die mitbeteiligten Parteien hätten ihren Anspruch auf Beteiligung am Verfahren nur auf die Tatsache gestützt, dass sie als Mieter eine Wohnung im Hause A-Straße 16 bewohnen. Mietern komme im Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage aber keine Parteistellung zu, weil sie keine Anrainer seien. Das im § 25 Gewerbeordnung gebrauchte Wort "Nachbarschaft" dürfe nicht strenger ausgelegt werden als der "in den auf strengere Bestimmungen bezughabenden §§ 29 und 32 Gewerbeordnung" gebrauchte Ausdruck "Anrainer". Das die rechtliche Stellung des Nachbarn der des Anrainers gleichgesetzt werden müsse, gehe auch aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1951 (richtig 1931), Slg.Nr. 16.654/A, und vom 27. Mai 1931, Slg.Nr.16.685/A, hervor.

Hiezu ist zunächst zu sagen, dass der Hinweis auf die zitierten Erkenntnisse verfehlt ist. Bei beiden Erkenntnissen handelte es sich nicht um die Frage der Parteistellung von Mietern in einem Verfahren nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung (das Erkenntnis Slg.Nr.16.654/A betrifft die Frage der Parteistellung von Mietern im Zusammenhang mit einer baubehördlichen Demolierungsbewilligung; das Erkenntnis Slg.Nr.16.685/A ist in einer Angelegenheit des damals in Geltung gestandenen Invalidenentschädigungsgesetzes ergangen). Aus den in diesen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 8 AVG angestellten Erwägungen ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil die Frage, wer in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Partei ist, nur mit Beziehung auf den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens beantwortet werden kann und in den angeführten Erkenntnissen auch nur im Hinblick auf die dort zur Erörterung gestandenen Verwaltungsakten beantwortet worden ist.

Es ist aber auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass im § 95 Gewerbeordnung der Ausdruck "Nachbarschaft" gebraucht wird und in den §§ 29 und 32 Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der Anführung der an dem Verfahren zu Beteiligenden von den "Anrainern" die Rede ist, nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung zu stützen. Der Begriff des "Nachbarn" bzw. der "Nachbarschaft" wird im Gesetz nicht definiert. Demnach sind für die Auslegung dieses Begriffes einerseits der Sprachgebrauch, anderseits der Sinn der Bestimmungen des III. Abschnittes der Gewerbeordnung, in ihrem Zusammenhang gesehen, mithin auch der durch sie vom Gesetzgeber verfolgte Zweck zu Rate zu ziehen. Nach dem Sprachgebrauch ist unter Nachbarschaft in der hier in Betracht kommenden Bedeutung dieses Wortes ein räumliches Naheverhältnis von Person oder Dingen zu verstehen, dessen umfängliche Abgrenzung je nachdem, in welchem Zusammenhang dieser Begriff gebraucht wird, in verschiedener Weise vorzunehmen ist. Demgegenüber kommt dem Begriff "Anrainer" an sich ein bestimmterer Aussagegehalt zu, weil er ein dem Zeitwort "anrainen" zugeordnetes Hauptwort darstellt, "anrainen" aber soviel wie "angrenzen" bedeutet und in der Hauptsache zur Bezeichnung eines räumlichen Naheverhältnisses von Grundstücken gebraucht wird. In diesem Sinn könnte mit Beziehung auf das in den §§ 29 und 32 Gewerbeordnung gebrauchte Wort "Anrainer" als Nachbar derjenige verstanden werden, dessen Besitz unmittelbar an die Liegenschaft grenzt, auf der sich die Betriebsanlage befindet, bzw. auf der eine solche errichtet werden soll, woraus sich ergäbe, dass unter dem im § 25 Gewerbeordnung verwendeten Begriff "Nachbarschaft" die Gesamtheit der Besitzer von angrenzenden Liegenschaften zu verstehen wäre. Eine solche Auslegung wird aber dem mit der Bestimmung des § 25 Gewerbeordnung und damit des gesamten III. Hauptstückes dieses Gesetzes verfolgten Zweck, nämlich sicherzustellen, dass das Zusammenleben von Menschen, die nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in einem örtlichen Naheverhältnis zu einander stehen, durch die Ausübung von Gewerben mit besonderen Betriebsanlagen nicht gestört oder gar unmöglich gemacht werde, nicht gerecht. Dass die genannten Bestimmungen so zu verstehen sind, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus einer Betrachtung der Tatbestände, welche § 25 Gewerbeordnung für die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen aufstellt. Hier steht unverkennbar der Schutz von Personen im Vordergrund, wenn auch die Bewahrung von Sachen vor nachteiligen Einwirkungen, soweit dies nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen in Betracht kommt, gleichfalls zu den gemäß § 25 Gewerbeordnung gesetzlich geschützten Interessen zählt. Der vormals bestandene Verwaltungsgerichtshof hat daher schon in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 1907, Slg. Budw. Nr. 5242/A, ausgesprochen, dass Nachbar im Sinne des § 25 Gewerbeordnung jeder ist, auf dessen Person oder Eigentum der projektierte Gewerbebetrieb schädlichen Einfluss zu üben geeignet ist, ohne dass es auf die Entfernung seines Besitzes vom Standort des Gewerbes irgendwie ankäme, und damit zunächst klargestellt, dass unter dem in den mit der Bestimmung des § 25 Gewerbeordnung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften der §§ 29 und 32 Gewerbeordnung genannten "Anrainer" nicht bloß der Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft verstanden werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber aus der Bestimmung des § 25 Gewerbeordnung weiters gefolgert, dass es sich bei der Nachbarschaft um ein faktisches Verhältnis handelt und daher derjenige, welcher behauptet, durch eine gewerbliche Betriebsanlage gefährdet oder (in einem unzumutbaren Maße) belästigt zu werden, nicht eine rechtliche Beziehung zu dem Objekt nachzuweisen braucht, aus dem er seine Eigenschaft als Nachbar ableitet. So hat er in seinem Erkenntnis vom 30. Dezember 1897, Slg. Budw. Nr. 11.282, ausgesprochen, dass "die Innehabung des Benachbarten", genüge, weil nicht ein Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis, eben "die faktische Innehabung des Benachbarten eine Person den unmittelbaren Einflüssen eines Gewerbebetriebes aussetze. In seinem Erkenntnis vom 10. September 1929, Slg.Nr. 15756/A, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch bereits eingehend mit der Frage befasst, ob den Mietern von Wohnungen in demselben Haus, in dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet, in dem diese Betriebsanlage betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt. Er hat diese Frage bejaht und in der Darstellung der dafür maßgebenden Erwägungen ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass nach den Bestimmungen der §§ 25 ff Gewerbeordnung nicht nur das Eigentum, sondern auch die der Betriebsanlage benachbarten Personen gegen schädliche Einwirkungen geschützt werden sollen, die (das Nachbarrecht nach zivilrechtlichen Normen behandelnden) Bestimmungen der §§ 364 ff ABG in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden und auch dafür, dass der Mieter durch den Eigentümer formalrechtlich vertreten werden müsse, jede gesetzliche Grundlage fehle. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass diese Überlegungen unter Bedachtnahme auf die eingangs angestellten Erwägungen auch dann platzgreifen müssen, wenn es sich um Mieter eines benachbarten Hauses handelt, weil eben als Nachbar im Sinne des § 25 Gewerbeordnung jeder anzusehen ist, auf dessen Person (oder Eigentum) schädliche Einwirkungen auszuüben, eine Betriebsanlage geeignet ist, mag es sich hiebei um den Eigentümer oder Inhaber einer solchen Einwirkungen ausgesetzten Liegenschaft oder nur um eine bloße Wohnpartei handeln, wobei selbstverständlich der Fall eines lediglich vorübergehenden Aufenthaltes nicht in Betracht kommt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Mieter einer Wohnung in einem benachbarten Haus grundsätzlich keine Parteistellung zukommen könne, ist somit nicht begründet.

Der Beschwerdeführer meint aber überdies, dass im konkreten Fall den als Berufungswerbern aufgetretenen F und MR auch deshalb keine Parteistellung zugekommen sei, weil ihre Wohnung von dem mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 14. Februar 1953 gewerbepolizeilich genehmigten Anbau der Schlosserwerkstätte so weit entfernt gelegen sei, dass sie durch den Betrieb in diesem Anbau gar nicht haben gefährdet oder belästigt werden können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1956 darauf hingewiesen und seiner Berufung eine Skizze zur Veranschaulichung der örtlichen Situation beigelegt. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1956 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Betriebsanlage, welche den Gegenstand des Bescheides vom 14. Februar 1953 bildete, nur geringfügige Änderungen umfasst habe, die auf keinen Fall mit Nachteilen für dritte Personen verbunden sein konnten und daher gemäß § 32 Gewerbeordnung ohne Durchführung einer kommissionellen Verhandlung genehmigt werden konnten, was gleichfalls gegen die Parteistellung von F und MR spreche. Die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, was ebenfalls den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lasse.

Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 14. Februar 1953 könnte nur dahin verstanden werden, dass sie, wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, in dem Verfahren, welches zu diesem Bescheid geführt hat, Einwendungen zu erheben, hätten vorbringen können, sie werden als Nachbarn durch die mit den Schweiß- und Schleifarbeiten im Hofe verbundenen Lichteinwirkung und Lärmentwicklung gesundheitlich gefährdet bzw. unzumutbar belästigt. Es hätte ihnen also die Rechtstellung einer -

übergangenen - Partei und damit die Berechtigung gegen den Bescheid vom 14. Februar 1953, als Berufungswerber aufzutreten, nur dann zugebilligt werden dürfen, wenn dem Bescheid vom 14. Februar 1953 zu entnehmen wäre, dass tatsächlich die Verrichtung von Schweiß- und Schleifarbeiten im unverbauten Hofraum gewerbepolizeilich genehmigt worden war. Nun ist es zwar richtig, dass der genannte Bescheid lediglich von der "Genehmigung der beabsichtigten Erweiterung der bestehenden Schlosserwerkstätte im Hofe des Hauses A-Straße 16" spricht, weder eine Betriebsbeschreibung noch einen Plan enthält, somit dem Spruch nicht eindeutig zu entnehmen ist, was den Gegenstand der "im Sinne des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung" erfolgten Genehmigung gebildet hat. Es mag daher an sich verständlich sein, wenn die mitbeteiligten Parteien der Meinung waren, es könnten auch die von ihnen als gefährdend bzw. belästigend angesehenen Arbeiten im Hof durch einen Genehmigungsbescheid erfasst worden sein. Andererseits ist aber in den Betriebsbedingungen lediglich von einer Beschlagwerkstätte, einem Aufenthaltsraum und einem Gefolgschaftsraum, jedoch nicht von irgendwelchen Arbeiten, die im freien Hofgelände verrichtet werden dürfen, die Rede. Es mag nun dahingestellt bleiben und ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, ob bzw. in welchem Ausmaß der - objektiv gesehen - äußerst fehlerhafte Bescheid vom 14. Februar 1952 wegen seiner Unbestimmtheit geeignet war, Rechte zu begründen; jedenfalls kann nach dem gesamten Inhalt dieses Bescheides in ihm kein Abspruch über die gewerbepolizeiliche Genehmigung der Verrichtung von Schlosserarbeiten im unverbauten Hofraum erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer den genannten Bescheid auch so aufgefasst und eben aus diesem Grund den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1956 bekämpft hat, kommt in seinen Berufungsausführungen unmissverständlich zum Ausdruck. Weiters ist zu bemerken, dass offensichtlich auch der Magistrat Linz niemals der Ansicht war, es könnte sein Bescheid vom 14. Februar 1953 anders verstanden werden, denn er hatte mit einem in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben vom 2. Oktober 1957 dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung berichtet, dass ein abgesondertes Genehmigungsverfahren hinsichtlich einer "zweiten Erweiterung des Schlosserbetriebes" u. a. auch durch "Vornahme von Schlosserarbeiten außerhalb des Betriebsobjektes im Hofe zwischen diesem und dem straßenseitigen Wohnobjekt" unter Herbeiziehung aller in Betracht kommenden Anrainer in die Wege geleitet worden sei. Aus all dem ergibt sich, dass der Bescheid vom 14. Februar 1953 rechtliche Interessen der mitbeteiligten Partei nicht berühren konnte und daher die von ihnen ergriffene Berufung mangels Parteistellung hätte zurückgewiesen werden müssen. Da dies die belangte Behörde nicht beachtet und den vorinstanzlichen Bescheid bestätigt hat, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.

Das Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenersatz musste gemäß § 47 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Kosten gehabt hätte.

Wien, am 21. Dezember 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000804.X00

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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