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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1953 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des Ing. TB in Wien gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29.April 1959, Zl. VI - 1644/15/1958, betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für 1954, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Maschinenbauunternehmen, dessen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird. Er hat bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1954 eine Rückstellung im Betrage von S 76.000 gebildet und damit begründet, er schulde diesen Betrag der für ihn während der Kriegs- und Nachkriegsjahre tätig gewesenen Ilse H. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, die Genannte habe in den Jahren 1940 bis 1949 für seinen Betrieb Arbeiten wie die betriebliche Rohstoffverrechnung besorgt, woraus Lohnforderungen von RM bzw. S 8.180 entstanden seien und sie habe ihm außerdem in den Jahren 1944 und 1945 Darlehen von RM bzw. S 3.770 gewährt. Es sei vereinbart worden, dass die entstandenen Forderungen wertgesichert sein sollten. Ein "offizielles" Dienstverhältnis sei mit Ilse H. im Hinblick auf deren hauptberufliche Tätigkeit bei einer Bewirtschaftungsbehörde nicht gegründet worden. Die Löhne seien überhaupt nicht gebucht, die erhaltenen Darlehen wie eigene Einlagen des Beschwerdeführers behandelt worden. Mit Brief vom 25.Oktober 1954 habe Ilse H. aus den angegebenen Gründen eine Forderung von S 119.300 geltend gemacht und mit gerichtlicher Klage gedroht. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in der Höhe des rückgestellten Betrages verglichen. Das Finanzamt hat die Rückstellung nicht anerkannt, da bei einer Betriebsprüfung der Nachweis über das Vorliegen eines betrieblichen Vorganges nicht erbracht worden war, und den rückgestellten Betrag dem Gewinn zugeschlagen. Der Beschwerdeführer berief und wies auf das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie auf die Möglichkeit hin, die Tatsache der Tätigkeit der Ilse H. für seinen Betrieb durch Zeugen nachzuweisen. Die Behörde vernahm nunmehr Ilse H. Diese gab an, neben ihrem Hauptberuf ab 1940 für den Beschwerdeführer die Rohstoffverrechnung und -beschaffung besorgt zu haben. Die ihr für diese Tätigkeit zustehenden Beträge seien als Darlehen im Betrieb des Beschwerdeführers belassen worden. Die hingegebenen Darlehen seien zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung erforderlich gewesen. Sie habe 1954 ihre Forderungen geltend gemacht und sich mit dem Beschwerdeführer auf einem Betrag von S 76.000 verglichen. Aus Beweisgründen sei ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Sie habe ihrerseits dem Beschwerdeführer aus einem Darlehen - nach den bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer Ilse H. 1951 ein Darlehen von S 43.000 gewährt - am 31. Dezember 1953 S 89.500 und am 31. Dezember 1954 S 93.000 geschuldet. Die Behörde erhob weiters, dass nach dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich der Beschwerdeführer sich verpflichtet hat, an Ilse H. S 76.000 als Gehaltsrückstände zu bezahlen und dass dadurch die "aus dem Dienstverhältnis an Ilse H. resultierenden Forderungen" verglichen wurden. Die belangte Behörde wies mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Rechtsmittelentscheidung die Berufung in dem streitgegenständlichen Belange ab. Die Lohnansprüche der Ilse H. hätten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahren der Entstehung, also 1940 bis 1949, und die Darlehen in den Jahren 1944 und 1945 gebucht werden müssen. Die durch die Wertsicherung eingetretenen Verluste hätten unter der Annahme, dass ein betrieblicher Vorgang vorliege, in den Jahren der Entstehung zum jeweiligen Bilanzstichtag ausgewiesen werden müssen. Unter Zugrundelegung der nach den Messing- und Gusseisenpreisen vereinbarten Wertsicherung ergeben sich folgende aufgewertete Schuldbeträge: Zum 31. Dezember 1950 S 54.715, zum 31. Dezember 1951 S 91.671, zum 31. Dezember 1952 S 113.212, zum 31. Dezember 1953 S 82.575, und zum 31. Dezember 1954 S 121.743. Die Schulderhöhungen hätten in den Jahren ihrer Entstehung gewinnmindernd verbucht werden müssen, die Schuldverminderungen hingegen wie die im Jahre 1954 eingetretene Verminderung um S 6.575 (von S 82.575 auf S 76.000) seien nach den Bilanzierungsgrundsätzen nicht als Gewinnrealisierungen auszuweisen und führten daher nicht zu einer Änderung des Gewinnes. Die Bildung einer Rückstellung sei auch begrifflich nicht möglich, weil dem Beschwerdeführer bei der Bilanzerstellung die geschuldeten Beträge zufolge des vorher am 3. August 1955 gegebenen Einverständnisses der Ilse H. zum Vergleich bereits bekannt gewesen seien.
Über die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde wurde erwogen:
Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Entstehung der an Ilse H., geschuldeten Beträge, mit denen die strittige Rückstellung begründet wurde, zu Grunde gelegt. Sie hat, worauf in der erstatteten Gegenschrift noch besonders hingewiesen wird, im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes außer Streit gestellt, dass diese Schulden aus betrieblicher Veranlassung entstanden sind. Die Ausführungen der Beschwerde, in denen der betriebliche Charakter der Schulden eingewendet wird, gehen daher ins Leere.
Die Beschwerde bemängelt weiters, dass die belangte Behörde, da die bezüglichen Bilanzansätze zum ersten Mal in der Bilanz 1954 aufschienen, nicht die gemäß § 24 des Abgabenrechtsmittelgesetzes erforderlichen Berichtigungen in den Grenzen der Verjährungsfrist vorgenommen habe. Auch dieser Einwand ist verfehlt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es bei der vorliegenden Beschwerde um die Frage einer Rechtsverletzung durch die Nichtanerkennung der Rückstellung von S 76.000 zu Lasten des Gewinnes 1954 geht und nicht um die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren der vor 1954 liegenden Veranlagungszeiträume.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er glaubt, er habe im Hinblick auf das Unterbleiben einer Berichtigung der Veranlagungen der Vorjahre Anspruch darauf, 1954 eine Rückstellung in der Höhe des Betrages zu bilden, mit dem er sich über die gegen ihn geltend gemachten Forderungen verglichen habe. Rückstellungen zu Lasten des Gewinnes können grundsätzlich nur für ungewisse Schulden des betreffenden Wirtschaftsjahres gebildet werden. Die Schulden an Ilse H. sind aber zufolge ihrer Art und des Zeitpunktes ihrer Entstehung nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keineswegs ungewisse Schulden des Wirtschaftsjahres 1954. Der Beschwerdeführer hat erläutert, das Ilse H. seinerzeit Bedienstete einer Bewirtschaftungsbehörde war, das wegen der damaligen drakonischen Strafbestimmungen jeder Zusammenhang zwischen ihr und dem Unternehmen des Beschwerdeführers habe vermieden werden müssen und dass aus diesem Grund in seinen Büchern weder die Lohnforderungen noch die Darlehensforderungen in einer den Buchführungsgrundsätzen entsprechenden Weise ausgewiesen worden seien. Nach der Aufhebung der Bewirtschaftung habe sich Ilse H. "nicht gerührt" und sei dem Beschwerdeführer die Sache "außer Evidenz" gekommen. Nach diesen Angaben handelt es sich also nicht um Schulden des Wirtschaftsjahres 1954, sondern um solche früherer Jahre, und entsprechen die Bilanzen des Beschwerdeführers für diese Jahre nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, da in ihnen betriebliche Schulden an Ilse E. nicht ausgewiesen werden. Es liegt also der Fall einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG vor, welche die in Betracht kommenden Jahre vor 1954 betrifft.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war nur noch zu prüfen, ob die erforderlichen Bilanzberichtigungen im Hinblick auf die einzelnen Änderungen der Wertansätze der Schulden durch die vereinbarte Wertsicherung in den Bilanzen zum 31. Dezember 1953 und zum 31. Dezember 1954 sich auf die Gewinnermittlung 1954 auswirken und ob und inwieweit der Beschwerdeführer etwa in dieser Richtung durch die Zurechnung der gewinnmindernd verbuchten S 76.000 in einem Recht verletzt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof konnte eine solche Rechtsverletzung nicht feststellen. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung an Hand ziffernmäßiger Berechnungen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, dargetan, dass die in Rede stehenden Schulden an Stelle der Beträge, mit denen sie begründet worden sind (insgesamt RM bzw. S 11.930) auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung zum 31. Dezember 1953 mit S 82.575 und wenn eine Bereinigung des Streites über das Ausmaß der Schulden nicht erfolgt wäre, zum 31. Dezember 1954 mit S 123.743 zu berücksichtigen gewesen wären. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz 1954 vorliegende Zustimmung der Ilse H. zu einer vergleichsweisen Feststellung des Ausmaßes der Schulden mit S 76.000 waren diese jedoch, worauf die Behörde auch hingewiesen hat, gemäß der Vorschrift des § 6 Z. 3 EStG zum 31. Dezember 1954 nicht mehr höher zu veranschlagen. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Schuld am 31. Dezember 1954 gegenüber dem Schuldansatz zum 31. Dezember 1953 war also überhaupt nicht in Betracht zu ziehen. Somit liegt in den Umständen, auf die sich die Beschwerde beruft, nämlich in der Geltendmachung der Schulden durch Ilse H. im Jahre 1954 und in dem daraufhin abgeschlossenen Vergleich auf einen Schuldbetrag von S 76.000 kein abgabenrechtlicher Tatbestand, der zu einer Verminderung des Gewinnes 1954 hätte führen können. Der Beschwerdeführer kann daher dadurch, dass die belangte Behörde aus dem geltend gemachten Grund eine Verminderung des Gewinnes für 1954 abgelehnt und den rückgestellten Betrag dem Gewinn zugerechnet hat, in einem Recht nicht verletzt worden sein.
Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung in den dafür wesentlichen Punkten sich nur auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt und dieses rechtlich beurteilt hat, kann der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht durchdringen. Mithin war die Beschwerde nach keiner Richtung hin begründet, sie musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 29. September 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001463.X00Im RIS seit
29.09.1961Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016