TE Vwgh Beschluss 1963/7/8 1049/63

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Veröffentlicht am 08.07.1963
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des R S und der M S, beide in F, gegen die Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (Zl. Ve 979/61), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten als Eigentümer der EZ. 477 II. KG. F wegen unbefugter, ihre Rechte berührender Bauführung der Eheleute A und B E eine Anzeige erstattet und die Einstellung der unbefugten Bauführung begehrt. Nach einer weiteren Eingabe habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine Verwaltungsstrafe über die Genannten verhängt. Dagegen hätten die Eheleute E Berufung eingelegt und die Angelegenheit sei seit dem 23. Oktober 1961 anhängig gewesen. Da das Amt der Tiroler Landesregierung über sechs Monate nicht entschieden habe, sei gemäß § 73 AVG 1950 ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau eingebracht worden. Das Bundesministerium habe den Antrag zurückgewiesen, weil das Bauwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sei. Nun sei die Verwaltungssache seit mehr als einem Jahr unerledigt. Es werde an den Verwaltungsgerichtshof der Antrag gestellt, als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. an Stelle dieser Oberbehörde gemäß § 73 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden".

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG und § 42 Abs. 4 VwGG 1952 zwar in der Sache selbst entscheidet, jedoch nicht auf der Grundlage des § 73 AVG 1950. Abgesehen von diesem Fehler in der Bezeichnung, der die Rechtsverfolgung gewiss nicht beeinträchtigen könnte, fehlt es aber an einer Prozessvoraussetzung. Nach der eigenen Schilderung der Beschwerdeführer ist die unerledigte Verwaltungssache ein Verwaltungsstrafverfahren im Berufungsstadium. Die Berufung wurde von den Beschuldigten eingebracht. Die Beschwerdeführer sind nach ihrer eigenen Darstellung in diesem Verfahren nur insofern beteiligt, als sie die Anzeige erstattet haben. Eine Beteiligung im Sinne des § 37 VStG haben sie nicht behauptet. Gewiss mag den Beschwerdeführern viel daran gelegen sein, dass durch die Bestätigung der verhängten Strafe eine Einwirkung auf die Eheleute E erfolgt, durch die diese bestimmt werden könnten, von der Bauführung abzusehen. Dies ist aber nur ein faktischer Zusammenhang. In dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die Eheleute E sind die Beschwerdeführer nicht Partei und haben demnach auch keine Möglichkeit, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen. Ob auch ein Administrativverfahren unerledigt geblieben ist, in welchem den Beschwerdeführern Parteistellung zugekommen ist, ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Eindeutig geht jedoch aus diesem Vorbringen hervor, dass sie ihre Berechtigung zur Einbringung der Säumnisbeschwerde daraus ableiten wollen, dass die Berufung der Eheleute E gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe unerledigt geblieben ist. In dieser Hinsicht steht ihnen aber kein Anspruch auf Entscheidung zu, der nach § 27 VwGG 1952 Voraussetzung der Säumnisbeschwerde ist.

Die Beschwerde musste somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Wien, am 8. Juli 1963

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001049.X00

Im RIS seit

17.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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