Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §308;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0336/67 E 24. Mai 1967; 1007/69 B 22. Oktober 1969 VwSlg 7667 A/1969; 0951/68 E 8. Jänner 1969 VwSlg 7480 A/1969;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde der BS in I, vertreten durch Dr. Franz Schmid, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 26. Februar 1965, Zl. 80.553- 2/1964, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten für den Ruhegenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bereits am 13. März 1938 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) und wurde in der Folge in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Deutschen Reich übernommen. Sie wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 1945 aus dem Dienste ausgeschieden. Mit 5. Juli 1960 wurde sie neuerlich als Vertragsbedienstete in den Dienst der Post- und Telegraphenverwaltung aufgenommen und schließlich mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1962 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen. Mit Eingabe vom 25. November 1962 suchte die Beschwerdeführerin um Anrechnung von Vordienstzeiten ab 1. Juli 1928 für die Bemessung des Ruhegenusses an. Auf Grund dieses Ansuchens stellte die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (in der Folge kurz "Direktion" genannt) gemäß § 308 ASVG einen Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages für die zur Anrechnung beantragten Zeiten in die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Dieser Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt am 20. Mai 1964 dahin gehend beantwortet, dass der Anrechnungszeitraum nur bis zum 4. Juli 1960 zurückreiche und nur für die nach dem 5. Juli 1960 liegenden Dienstzeiten ein Überweisungsbetrag geleistet werde.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1964 rechnete hierauf die Direktion gemäß der Verordnung vom 28. Februar 1956, BGBl. 44, die im Beiblatt unter Postnummer 1 bis 13 und 15 angeführten Vordienstzeiten im Ausmaße von 17 Jahren 11 Monaten und 22 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses an und wies das Ansuchen um Anrechnung der unter Postnummer 14 angeführten Vordienstzeit ab. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die unter Postnummer 1 bis 13 angeführten Vordienstzeiten nur gegen Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages angerechnet werden könnten. Dieser betrage S 30.497,-- und werde ab August 1964 in 60 Monatsraten zu je S 500,-- und einer Ausgleichsrate zu S 497,---- von den Bezügen einbehalten. Dies mit der Begründung, dass für die Anrechnung der Dienstzeiten (Postnummer 1 - 13), für welche die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nach der Verständigung vom 20. Mai 1961 keinen Überweisungsbetrag leiste, der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung 1956 die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages auferlegt werden müsse.
Die Beschwerdeführerin erhob am 16. Juli 1964 gegen den angeführten Bescheid der Direktion vom 16. Juni 1964 Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1965 wurde diese Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die im Spruch angeführten Zeiträume (Postnummer 1 bis 13), für die der zuständige Sozialversicherungsträger gemäß § 308 ASVG keinen Überweisungsbetrag leiste, nur gemäß § 2 Abs. 2 lit. a der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung 1956 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden konnten. Die Beitragsleistung regle § 4 dieser Verordnung, dessen Absatz 2 wie folgt laute:
"Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet, so ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten."
die Bestimmungen des Absatzes 8 dieser Gesetzesstelle ermöglichten nicht, von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages abzusehen.
Die Beschwerde bekämpfte diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der auf Grund des § 1 des Ruhegenussdienstzeitengesetzes 1956, BGBl. Nr. 26, erlassenen Ruhegenussvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, sind für die Bemessung des Ruhegenusses unter anderem anzurechnen:
Nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Zeiträume, für die im Falle der Anrechnung ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 oder gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wird (§ 2 Abs. 1 lit. e).
Für die Bemessung des Ruhegenusses können überdies nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen folgende sonstige Zeiträume angerechnet werden:
Zeiträume, während welcher der Bundesbeamte im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder in einem durch Rechtsvorschriften geregelten, für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis stand (§ 2 Abs. 2 lit. a).
Nach § 4 Abs. 1 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung ist ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu leisten, wenn Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. a, b, c oder e angerechnet werden. Nach Absatz 2 ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten, wenn Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet werden. Nach § 308 Abs. 1 ASVG hat der leistungszuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag zu leisten, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird und der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften bestimmte Beitragsmonate und Ersatzmonate für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss anrechnet.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Anwendung des § 2 Abs. 2 lit. a der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung und die daraus folgende Beitragsleistung nach § 4 Abs. 2 damit, dass ihr die von der Direktion herangezogene Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Ablehnung der Leistung eines Überweisungsbetrages nicht zugestellt worden sei bzw. dieser Umstand ihr bescheidmäßig mitgeteilt hätte werden müssen. Sie habe auf die Notwendigkeit der Lösung der verschiedenen Vorfragen zur Prüfung, ob die Ablehnung eines Überweisungsbetrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten berechtigt gewesen sei, in ihrer Berufung ausdrücklich hingewiesen. In dem nunmehr bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde zur der behaupteten Notwendigkeit der Lösung dieser Vorfragen überhaupt nicht Stellung genommen, weshalb wesentliche Verfahrens- und Begründungsmängel gegeben seien.
Da (nach § 2 Abs. 1 lit. e) der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung die Anrechnung der in Frage stehenden Vordienstzeiten ohne Leistung eines besonderen Pensionsbetrages (§ 4 Abs. 1 leg. cit.) nicht davon abhängig ist, ob gemäß § 308 ASVG ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, sondern ob ein solcher Überweisungsbetrag tatsächlich geleistet wird, ist die Leistung des Überweisungsbetrages keine von der zur Entscheidung über das Anrechnungsbegehren berufenen Dienstbehörde zu beurteilende Vorfrage, sondern ein Tatbestandserfordernis, das von der Dienstbehörde im Wege des Ermittlungsverfahrens festzustellen war. Nun hat aber die zur Leistung eines Überweisungsbetrages zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien der Dienstbehörde zuletzt durch Übersendung einer Abschrift der zugegebenermaßen auch der Beschwerdeführerin zugekommenen Verständigung vom 24. Juli 1964, mitgeteilt, dass ein Überweisungsbetrag (nur) für die Zeit vom 3. Juli 1960 bis Juni 1962 geleistet wird, sodass die im Beiblatt zum Ansuchen vom 25. November 1962 unter Nr. 1 - 13 angeführten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin nur gemäß § 2 Abs. 2 lit. a der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung angerechnet werden konnten und ihr gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages vorzuschreiben war.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Beschwerdeführerin war nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 lit. a und b und 49 VwGG 1965 sowie nach art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965, zu verhalten, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Vorlagenaufwand von § 60,-- und den Schriftsatzaufwand von S 330,--, zusammen S 390,--, zu ersetzen.
Wien, am 19. Jänner 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000640.X00Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008