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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, mitgeteilt mit Intimationsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Mai 1966, Zl. GA I- 1/257/66, betreffend Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des gehobenen Bemessungs- und Kassendienstes (Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe B ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Finanzverwaltung) und ist beim Finanzamt Z beschäftigt. Am 9. September 1965 stellte er an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag, auf Grund der 14. Gehaltsgesetz-Novelle seinen Überstellungsverlust zu verringern und seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. Am 23. Mai 1966 teilte die Finanzlandesdirektion dem Beschwerdeführer mit: "Das Bundesministerium für Finanzen hat ihnen mit Erlass vom 16. Mai 1966, Zl. 408.644-21/66, gemäß Art. II Z. 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 die nachstehend angeführte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuerkannt: Dienstklasse VII, Dienstrang: 21. Oktober 1963, Gehaltsstufe 1, nächste Vorrückung:
1. Jänner 1966. Gleichzeitig wird Ihr fiktiver Dienstantrittstag um 2 Monate und 10 Tage vorverlegt."
Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, über welche dieser unter Bedachtnahme auf die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesonders im Recht auf Bescheidbegründung (§ 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und §§ 58, 60 AVG 1950) und auf Parteiengehör (§ 8 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes) verletzt.
Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, lässt der angefochtene Bescheid jegliche Begründung vermissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 6. April 1966, Zl. 66 und 68/1966, auf dessen Begründung hingewiesen wird, ausführlich dargetan, dass die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Artikel II Z. 2 und 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, zu begründen ist. Die belangte Behörde versuchte in ihrer Gegenschrift nachzuweisen, dass eine Begründungspflicht nicht gegeben sei, weil eine Maßnahme nach Art. I Z. 2 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine Überstellung bzw. eine Ernennung darstelle und deshalb § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden sei. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich sowohl aus Art. II Z. 2 und 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle als auch aus dem gegenseitigen Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle. Gegenstand des Bescheides nach Art. II Z. 2 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle ist die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, in der sich der Beamte am 1. Juli 1965 befand. Der Änderung dieser Stellung liegt weder eine nachträgliche Abänderung der Überstellung noch eine Vorverlegung einer Ernennung zu Grunde. Die Argumentation der belangten Behörde ist auch durch den Hinweis auf Z. 7 des genannten Artikels II widerlegt, in welchem die Beförderung und "aus diesem Anlass" die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unterschieden wird, wobei für die Beförderung offensichtlich die verfassungsrechtlich normierte Zuständigkeit des Bundespräsidenten, für die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jedoch die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt gegeben ist.
In demselben Erkenntnis wird auch ausgeführt, dass der Laufbahnvergleich Sachverhaltsfeststellungen voraussetzt welche den Anspruch der Partei auf Gehör begründen, da der Partei in der Regel die Laufbahn jener Beamten, die zum Vergleich herangezogen wird, wohl nicht bekannt sein wird.
Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Gegenschrift darauf, eine Vergleichslaufbahn ermittelt zu haben. Wenn dies der Fall war, so hätte ihr auffallen müssen, dass der bisherige fiktive Dienstantrittstag des Beschwerdeführers der 11. Mai 1929 war und eine Vorverlegung um die zugestandene Verbesserung von zwei Monaten und zehn Tagen den neuen fiktiven Anstellungstag 1. März 1929 ergeben hätte. Diese bedeutet, dass der neue maßgebende Vorrückungstermin nicht mehr der 1. Juli 1929, sondern der 1. Jänner 1929 ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch stützte sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965, sowie Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 21. September 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001009.X00Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008