Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §410;Beachte
Vorgeschichte: 0640/65 E 19. Jänner 1966 VwSlg 6838 A/1966;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schatzmann, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1967, Zl. Vd-323/6-1966 (mitbeteiligte Parteien: Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck und BS in I), betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Landeshauptmann von Tirol) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
BS (geb. G) - die mitbeteiligte Partei - war in der Zeit vom 1. Juli 1928 bis 31. Mai 1938 (mit Unterbrechungen) bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg als Vertragsangestellte, sodann vom 1. Juni 1938 bis 26. April 1945 bei der Reichspostdirektion Innsbruck als Beamtin und hierauf wieder bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg beschäftigt, und zwar vor 27. April 1945 bis 31. Oktober 1945 als Beamtin, vom 5. Juli 1960 bis 30. Juni 1962 als Vertragsbedienstete und ab 1. Juli 1962 wieder als Beamtin. Die Angestelltenversicherungsanstalt hatte bereits im August 1938 für die Zeit vom 1. September 1928 bis 31. Mai 1938 (106 Monate) an die Reichspostdirektion Innsbruck einen Überweisungsbetrag entrichtet. Nachdem BS mit 1. Juli 1962 wieder in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg übernommen worden war, stellte diese mit Eingabe vom 26. Februar 1963 bei der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf Leistung des gemäß § 308 ASVG gebührenden Überweisungsbetrages. Anlässlich dieses Antrages erging vorerst an BS der Bescheid vom 22. November 1963. Mit diesem stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 531 ASVG auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung für die Zeiten der Beschäftigung der BS in öffentlichen Diensten vom 1. Juni 1938 bis 30. April 1945 Beträge von S 208,--, S 720,-- und S 1.088,88 zur Verrechnung fest und gab die Höhe des zu erstattenden Überweisungsbetrages mit RM 531,08, zuzüglich Zinsen zum jeweiligen Zinsfuß für die Zeit vom 25. August 1938 bis zum Zahlungstage, an; die beschwerdeführende Partei sprach auch aus, dass die Verrechnung dieser zu entrichtenden Beiträge zwischenstaatlicher Regelung vorbehalten sei, dass jedoch dann, wenn der Versicherungsfall vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung eintrete, der Bund vorschussweise auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die Beiträge entrichte; im übrigen lehnte die beschwerdeführende Partei mit dem bezeichneten Bescheid die Durchführung einer Nachversicherung für weitere Zeiten - mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. Oktober 1945 - ab. Weiters erging seitens der beschwerdeführenden Partei an die Post und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg eine mit 27. Mai 1964 datierte Erledigung; in dieser wurde ausgeführt, dass BS ab 1. Juli 1962 dienstrechtlich und ab 1. August 1962 sozialversicherungsrechtlich den öffentlich-rechtlichen Pensionsbestimmungen unterliege, weiters dass bis zu diesem Tage die Versicherungszeiten, die in der dieser Erledigung angeschlossenen Aufstellung aufschienen, nachgewiesen seien und dass der Anrechnungszeitraum gemäß § 233 ASVG bis zum 5. Juni 1960 zurückreiche, und schließlich, dass auf Grund der gemäß § 238 ASVG ermittelten Bemessungsgrundlage von S 2.114,-- sich ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG für 24 Monate an Beitragszeiten (vom 5. Juli 1960 bis 30. Juni 1962) von insgesamt S 3.551,52 ergebe, dessen Anweisung nach Anrechnung der Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses und nach Übermittlung der Durchschrift des Anrechnungsbescheides erfolgen werde. Mit Bescheid vom 16. Juni 1964 rechnet die Post- und Telegraphendirektion auf Grund eines Ansuchens der BS vom 25. November 1962 gemäß der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, die Vordienstzeiten vom 1. Juni 1928 bis 31. Oktober 1945 und vom 5. Juli 1960 bis 30. Juni 1962 im Ausmaß von 17 Jahren 11 Monaten und 22 Tagen unbedingt für die Bemessung des Ruhegenusses an; unter einem sprach sie jedoch aus, dass die Anrechnung der Vordienstzeiten bis 31. Oktober 1945 nur gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von S 30.497,-- - der ab August 1964 in 60 Monatsraten zu je S 500,-- und einer Ausgleichsrate von S 497,-- von den Bezügen einbehalten werde - angerechnet werden könnte und dass im übrigen dem Ansuchen um Anrechnung des "Ruhestandes" vom 1. November 1945 bis 31. Jänner 1947 keine Folge gegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob BS die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Jänner 1966, Zl. 640/65, als unbegründet abwies. Weiters ergingen seitens der beschwerdeführenden Partei der BS und der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg mit 24. Juli 1964 datierte Erledigungen zu, denen zu entnehmen war, dass die beschwerdeführende Partei für die Zeit vom 5. Juli 1960 bis Juni 1962, sohin für 24 Beitragsmonate, einen Überweisungsbetrag leiste, wobei in der an BS gerichteten Erledigung auch angeführt wurde, dass der Genannten für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten (Juli 1962) gemäß § 308 Abs. 3 lit a ASVG der Betrag von S 170,69 in den nächsten Tagen überwiesen werden würde.
In weiterer Folge wendete sich BS an die beschwerdeführende Partei mit einer Eingabe vom 21. April 1965, in der sie unter Bezugnahme auf die an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck ergangene Erledigung vom 20. Mai 1964 und auf den bereits angeführten Bescheid der Behörde am 16. Juni 1964 Einwendungen dagegen erhob, dass die beschwerdeführende Partei nicht auch für die Zeit vom 1. Juli 1928 bis 31. Oktober 1945 einen Überweisungsbetrag geleistet habe und dass demzufolge sie selbst - BS - nunmehr den Pensionsbeitrag leisten müsse; sie beantragte "unter Berufung auf die Bestimmung des § 410 Ziff. 7 ASVG", zwecks Feststellung der sich für sie aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte "über die erwähnte Vorfrage" (Frage der Leistung eines Überweisungsbetrages für den bezeichneten Zeitraum) einen anfechtbaren Bescheid zu erlassen. Darauf legte die beschwerdeführende Partei in einer an BS ergangenen Erledigung vom 6. Mai 1965 dar, dass die Antragstellerin weder gegen den Bescheid vom 22. November 1963 noch gegen die Verständigung vom 24. Juli 1964 - die ebenfalls als Bescheid anzusehen sei - Rechtsmittel ergriffen habe und dass sohin kein Anlass bestehe, in der bereits entschiedenen Sache einen Bescheid zu erlassen. Auf diese Erledigung hin richtete BS an die beschwerdeführende Partei neuerlich eine Eingabe, datiert mit 28. Juni 1965, in der sie sich gegen die Rechtsanschauung der beschwerdeführenden Partei wendete, dass für die Zeit bis 31. Oktober 1945 ein Überweisungsbeitrag nicht zu leisten gewesen sei und dass in der Angelegenheit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, und in der sie wiederum die Bitte um "Erlassung eines Ergänzungsbescheides" vorbrachte. Die beschwerdeführende Partei ließ in Beantwortung dieser Eingabe BS eine mit 13. Juli 1965 datierte Erledigung zugehen. Sie verwies in dieser auf die Ausführungen in der bereits erwähnten Erledigung vom 6. Mai 1965 und legte die rechtlichen Gesichtspunkte dar, derentwegen alle vor dem 5. Juli 1960 nachgewiesenen Versicherungszeiten bei der Bemessung des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen seien, wobei sie vor allem auch auf die Rechtsausführungen der BS in der Eingabe vom 28. Juni 1965 einging. Sie verwies neuerlich darauf, dass das Überweisungsverfahren vollkommen gesetzmäßig durchgeführt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und dass es der Einschreiterin unbenommen bleibe, weitere Schritte zu unternehmen; im übrigen könne der Versicherungsträger dafür nicht verantwortlich gemacht werden, dass sich Versicherte jahrzehntelang um ihre sozialversicherungsrechtlichen Belange nicht kümmerten und im Versicherungsfall vom Versicherungsträger eine Erledigung erzwingen wollten, die nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entspreche. Der letzte Absatz dieser Erledigung lautet wie folgt:
"Es sei abschließend noch festgestellt, dass zur Stellung eines Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG nur der Dienstgeber berechtigt ist. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Bescheides muss daher seitens der Anstalt mangels Vorliegens Ihrer Parteistellung zurückgewiesen werden. In diesem Sinne ist auch eine Entscheidung des Amtes der Wiener Landesregierung ergangen."
Gegen diese Erledigung der beschwerdeführenden Partei wendete sich BS in ihrer unmittelbar an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Eingabe vom 11. August 1965; sie erklärte, "gegen diese Entscheidung" einen Einspruch zu erheben, bekämpfte sodann die in der Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juli 1965 enthaltenen Ausführungen und stellte den Antrag, es solle die beschwerdeführende Partei verpflichtet werden, in dem zum 1. August 1962 gemäß § 308 ASVG an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg zu leistenden Überweisungsbetrag auch die bis 31. Oktober 1945 durch Nachversicherung gemäß § 18 RAVG erworbenen und nach der Verordnung vom 4. Oktober 1930, DRGBl. I S. 459, bis dahin noch anrechenbaren Versicherungszeiten einzubeziehen. Die belangte Behörde gab diesem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie sprach vorerst aus, dass die Nachentrichtung der auf Grund des § 531 ASVG mit Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 22. November 1963 durch Nachversicherung nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen reichsrechtlichen Vorschriften für die Zeit vom 1. Juni 1938 bis 30. April 1945 bzw. 31. Oktober 1945 festgestellten Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 7 der bereits oben zitierten Verordnung vom 4. Oktober 1930 und gemäß dem dazu vom ehemaligen Reichsarbeitsminister ergangenen und als grundsätzliche Entscheidung zu wertenden Erlass vom 16. Juni 1937, Zl. I a 4741/37 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1937, IV 312), nicht nur für die Zeit des Bezuges der Bezugsvorschüsse vom 1. November 1945 bis 31. Jänner 1947, sondern auch weiterhin nach Wegfall der den Aufschub der Nachversicherung begründenden Bezüge aufgeschoben sei; nach Nachentrichtung der Beiträge sei die nach den hier noch anzuwendenden reichsrechtlichen Nachversicherungsvorschriften (§ 7 letzter Satz der angeführten Verordnung) zwischen dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung und der Nachentrichtung der Beiträge liegende Zeit als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft anzurechnen und diese Zeit habe also als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaft gemäß § 1267 RVO zu gelten, während der die Anwartschaft aus der nachversicherten Zeit erhalten bleibe, ohne dass Beiträge entrichtet zu werden brauchten. Weiters sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen bescheid aus, dass die durch Nachversicherung erworbenen Beitragsmonate - die hiefür nachentrichteten Beiträge gälten gemäß § 18 Abs. 2 RAVG als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge - und mit ihnen auch die vorher erworbenen und wieder zu Beitragsmonaten in der Pensionsversicherung gewordenen Zeiten bis zum 1. August 1962 (Stichtag) anrechenbar gewesen seien und dass die beschwerdeführende Partei auch diese Zeiten in den nach § 308 ASVG an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck zu leistenden Überweisungsbeitrag einzubeziehen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass das Nachversicherungsverfahren gemäß § 531 ASVG sowie das Überweisungsverfahren durchgeführt und sämtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien und die belangte Behörde das durch Einspruch bekämpfte Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juli 1965 als Bescheid angesehen habe, sodass folgerichtigerweise auch die an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg und an BS ergangenen Erledigungen vom 24. Juli 1965 als Bescheid zu werten seien.
Dieses Vorbringen muss wohl dahin verstanden werden, dass die rechtliche Beurteilung der seitens der beschwerdeführenden Partei ergangenen, nicht ausdrücklich als Bescheide bezeichneten Erledigungen durch die Behörde nicht einheitlich sei, sodass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch darauf zu erstrecken hat, ob das Schreiben vom 13. Juli 1965 einen Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1950 darstelle. Hiezu ist vorerst zu bemerken, dass dieses Schreiben nicht als "Bescheid" bezeichnet ist, auch keine erkennbare Trennung zwischen Spruch und Begründung und im übrigen auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält und dass es sohin den Vorschriften des § 58 AVG 1950 über die Form der Bescheide nicht entspricht. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber eine solche mit den zitierten Verfahrensvorschriften nicht im Einklang stehende behördliche Erledigung als Bescheid zu werten, wenn die Erledigung ansonsten nach ihrer Form die Absicht der Behörde erkennen lässt, über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden (siehe insbesondere den hg. Beschluss vom 21. September 1951, 1464/51, Slg. Nr. 2234/A). Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die zur Erörterung stehende Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juli 1965, so ist festzustellen, dass diese Erledigung - wie bereits der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - vor allem eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Darlegungen in der Eingabe der BS vom 28. Juni 1965 enthält, wobei sich jedoch in diesem Zusammenhang in der Erledigung keine Ausführungen finden, die als bescheidmäßige meritorische Entscheidung über den Antrag der BS bezüglich des Ausmaßes des zu leistenden Überweisungsbetrages zu werten wären; im übrigen könnte auf einen allenfalls vorhandenen Bescheidwillen der beschwerdeführenden Partei in dem dargelegten Sinne nur aus dem im letzten Absatz enthaltenen Satz, wonach der Antrag der BS auf Ausstellung eines Bescheides mangels Vorliegens der Parteistellung zurückgewiesen werden müsse, geschlossen werden. Der Auffassung aber, die beschwerdeführende Partei habe mit diesem Satz tatsächlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung dahin gehend treffen wollen, dass der Antrag der BS auf Einbeziehung der vor dem 1. August 1962 gelegenen Zeiten in den Überweisungsbetrag mangels Parteistellung der Genannten zurückzuweisen sei, steht der Umstand entgegen, dass der Hauptinhalt dieses Schreibens in der bereits angeführten eingehenden Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Antrag und den mit diesem vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der BS besteht; denn eine solche Auseinandersetzung erschiene wenig sinnvoll, wenn die beschwerdeführende Partei wirklich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Inhaltes, dass der Antrag der BS mangels Parteistellung zurückgewiesen werde, hätte fällen wollen. Wäre ein Bescheidwille der beschwerdeführenden Partei in dieser Richtung vorgelegen gewesen, so hätte sie jedenfalls bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze in der in Rede stehenden Erledigung vom 13. Juli 1965 zuerst auf die Frage der Parteistellung der BS eingehen müssen und Rechtsausführungen zu dem meritorischen Inhalt aufnehmen dürfen, dass selbst im Falle, als eine Parteistellung der BS vorgelegen gewesen wäre, dem Antrag nicht stattgegeben werden könnte. Da aber - wie oben bereits dargelegt worden ist - die beschwerdeführende Partei in ihrer Erledigung vom 13. Juli 1965 den Rechtsausführungen zum Inhalte des Antrages der BS breiten Raum gewährt hat und auf die Frage der Parteistellung der Letztgenannten erst am Schluss der Erledigung - gleichsam nur subsidiär - eingegangen ist, vermag das Vorliegen eines Bescheidwillens der beschwerdeführenden Partei auch insoweit, als es sich um die Frage der Parteistellung der BS handelt, nicht angenommen zu werden. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juli 1965 als Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1950 in Verbindung mit § 410 ASVG angesehen und somit unrichtigerweise über den Einspruch meritorisch entschieden hat, anstatt diesen mangels Vorliegens eines durch Einspruch anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Demgemäß war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Erledigung vom 13. Juli 1965 über die Frage, ob BS Parteistellung in dem Verfahren, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages, zugekommen sei, bescheidmäßig abgesprochen habe, die belangte Behörde - die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ihrer Entscheidung sinngemäß auch auf die Bestimmungen des § 66 AVG 1950 Bedacht zu nehmen hatte - sich auf die Frage der Parteistellung zu beschränken gehabt hätte; es wäre ihr somit verwehrt gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbeziehung der vor dem 1. August 1962 gelegenen Zeiten in den Überweisungsbetrag meritorisch zu entscheiden (siehe hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. April 1951, 1843/50, Slg. N. F. Nr. 2066/A).
Im übrigen wird die beschwerdeführende Partei, soweit BS weiterhin auf Erlassung eines Bescheides bestehen sollte, hinsichtlich des in Rede stehenden Antrages der Beschwerdeführerin auch dann mit einem den Verfahrensvorschriften des § 58 AVG 1950 entsprechenden Bescheid abzusprechen haben, wenn sie bei ihrer Auffassung verbleiben sollte, dass BS mangels Parteistellung keinen Anspruch auf eine meritorische Erledigung ihres Antrages habe.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I Abschnitt A Z 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1964, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 24. Mai 1967
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000336.X00Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008