TE Vwgh Beschluss 1967/7/6 0950/67

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Veröffentlicht am 06.07.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des Jagdausschusses R, vertreten durch die Obmänner JP und KP, beide in H, und des KM in S gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1967, Zl. LA VI/4-295/13-1967, betreffend freihändige Jagdverpachtung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1966, Zl. 213/66, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und dabei ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu folgen vermöge, wenn sie die Auffassung vertrete, dass die an die Ausschussmitglieder N und S ausgefertigte Ladung als zureichend zu beurteilen sei, weil angenommen werden müsse, dass diese beiden Mitglieder über den Zweck der Sitzung nicht im unklaren gewesen seien. Die belangte Behörde übersehe nämlich, dass es sich bei der Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (kurz: NÖJG) um eine reine Formvorschrift handelt, deren Nichteinhaltung laut ausdrücklicher Gesetzesanordnung die Ungültigkeit eines dennoch gefassten Beschlusses des Jagdausschusses nach sich zieht. Die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 NÖJG habe somit in einem solchen Fall in Wirklichkeit nur mehr die Feststellung zum Inhalte, dass der Beschluss nicht in Gültigkeit erwachse, und deshalb einer Genehmigung von vornherein nicht zugänglich sei. Der Inhalt der Ladung, die den Ausschussmitgliedern N und S zugegangen war, habe keinerlei Hinweis auf den oder die Verhandlungsgegenstände enthalten. Eine Ladung indes, die keinerlei Hinweise darauf bietet, was Gegenstand der Verhandlung sei, könne selbst dann nicht der Formvorschrift des § 21 Abs. 2 des NÖJG entsprechen, wenn der Verhandlungsgegenstand nach Lage der Dinge nur einen ganz bestimmten und allen Ausschussmitgliedern geläufigen Punkt umfassen kann.

Mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 26. April 1967 wurde auf Grund der Berufung des FN, des KS und des KL der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9. Juni 1965, mit welchem die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung der Genossenschaftsjagd R für die Jagdperiode 1966-1971 um den Pachtschilling von S 8.000,- an KM genehmigt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und dem Beschlusse des Jagdausschusses R vom 16. Mai 1965 gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 NÖJG die Genehmigung versagt. Nach der beigegebenen Begründung sei im fortgesetzten Verfahren, da die Formvorschrift des § 21 Abs. 2 NÖJG keinerlei Bestimmung enthalte, wonach die Anberaumung einer Jagdausschusssitzung und die Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich zu erfolgen habe, zu untersuchen gewesen, ob die genannten Mitglieder nicht doch, und zwar erwiesenermaßen neben der "intimen" schriftlichen Form noch in anderer Weise rechtzeitig vom Obmann über den Verhandlungsgegenstand informiert worden seien. Ermittlungen in dieser Richtung seien erforderlich gewesen, weil die Vermutung nicht unbegründet sei, dass der gegen eine Jagdverpachtung an KM eingestellte Obmann W bewusst Handlungen gesetzt habe, die auf eine von vornherein ungültige Beschlussfassung abzielten. Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe keinen eindeutigen Beweis darüber erbracht, dass der ehemalige Obmann W die beiden Jagdausschussmitglieder S und N über den Verhandlungsgegenstand der Sitzung vom 16. Mai 1965 informiert habe. Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes sei es allerdings klar, dass gerade die als Berufungswerber antretenden Jagdausschussmitglieder S und N sehr wohl schon vor der Sitzung vom 16. Mai 1965 wussten, um was es bei dieser gehen werde. Die Berufungsbehörde sei aber an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1966 geäußerte Rechtsansicht gebunden, weshalb mangels eines ausreichenden Beweises, dass alle Mitglieder des Jagdausschusses vom Obmann selbst über den Verhandlungsgegenstand in Kenntnis gesetzt worden sind, wie im Spruche zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, vom Jagdausschuss R und von KM wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen war:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Falle mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Den in Gemäßheit des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erlassenen Bescheid kann der Verwaltungsgerichtshof über eine neuerliche Beschwerde nur daraufhin überprüfen, ob er der in derselben Sache früher geäußerten Rechtsanschauung entspricht, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist.

Nun hat die Verwaltungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Dezember 1965 durch den Verwaltungsgerichtshof am 26. April 1967 einen neuen Bescheid erlassen, der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass der Beschluss des Jagdausschusses von R vom 16. Mai 1965 einer Genehmigung nicht zugänglich sei, weil eine Ladung, die keinerlei Hinweis darauf bietet, was Gegenstand der Verhandlung sei, selbst dann nicht der Formvorschrift des § 21 Abs. 2 NÖJG entspreche, wenn der Verhandlungsgegenstand nach Lage der Dinge nur einen ganz bestimmten und allen Ausschussmitgliedern geläufigen Punkt umfassen kann. Hiezu bedurfte es keiner Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und keinerlei neuer Feststellungen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Ersatzbescheid nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich aus Gründen, die sich gegen die von diesem Gerichtshof in seinem ersten Erkenntnis niedergelegte Rechtsansicht und gegen Feststellungen richten, die nach dieser Rechtsanschauung ohne Bedeutung sind. Ihre Beschwerde war deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1954, Slg. N. F. Nr. 909/F) wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 1967

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000950.X00

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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