TE Vwgh Erkenntnis 1967/10/3 1166/65

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Veröffentlicht am 03.10.1967
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
74/02 Finanzielle Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften;
79/06 Konkordate;

Norm

KirchenbeitragsV 01te §6 Abs1;
Konkordat Zusatzprotokoll Art11 §1 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde 1.) des F P in A, 2.) der G P in A und 3.) des J P in B, sämtliche vertreten durch Dr. Friedrich Zabransky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 67, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Mai 1965, Zl. 89.470- Ka/64 (mitbeteiligte Parteien: 1.) röm.-kath. Pfarrkirche und Pfarrpfründe Schwadorf, 2.) röm.-kath. Pfarrkirche und Pfarrpfründe Pischelsdorf, 3.) röm.-kath. Filialkirche Fischamend-Dorf, und 4.) röm.-kath. Filialkirche Kleinneusiedl, sämtliche vertreten durch Dr. Alfred Zettl, Rechtskonsulent der Erzdiözese Wien, Rechtsabteilung, Wien I, Wollzeile 2), betreffend Leistungen aus dem Patronat, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachverhaltsdarstellung im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1963, Zl. 1001/62 verwiesen. Hinzuzufügen wäre, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich im erstinstanzlichen Bescheid vom 28. April 1961 auf das Normale der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. bzw. 13. Jänner 1824, Zl. 1537, verwies, in welchem die Behörde anlässlich des Verkaufes des Staats- und Fondsgutes Schwadorf im Jahre 1823 feststellt, dass das Patronatsrecht über die Pfarren in Schwadorf und Pischelsdorf sowie über die Filialkirchen Kleinneusiedl und Dorf Fischamend auf den Käufer der Herrschaft J

M übergegangen sei (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1929, Slg. Nr. 15.751/A), weiters, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich unbestritten feststellte, dass das Gut Schwadorf EZ. 425 der niederösterreichischen Landtafel, zu welchem die Liegenschaften früher gehörten, seinerzeit auf Grund des Kaufvertrages vom 25. Juni 1926 in das Eigentum des Dr. A S überging, dem im Jahre 1941 die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft - Zweigstelle Ostmark folgte. Nach Rückstellung des Gutes wurde der größte Teil (samt den von demselben herrührenden, einige Jahre vorher in die EZ. 1 des Grundbuches Schwadorf übertragenen Liegenschaftsteilen) mit Vertrag vom 3. Dezember 1956 an F und G P verkauft. Der restliche Teil des ehemaligen Gutsbestandes der Liegenschaft EZ. 425 der niederösterreichischen Landtafel wurde mit den ebenfalls am 3. Dezember 1956 abgeschlossenen Kaufverträgen von den Antragsgegenern J P, F F und Genossen sowie F und H G gekauft. In der Folge verkaufte J P mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1959 seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ. 1003 der niederösterreichischen Landtafel mit den Grundstücken Nr. 262, 266, 267 und 1105 an R R. Der Landeshauptmann ist laut Seite 29 des Bescheides von folgendem im Gutachten des Landesamtes B/11 vom 15. September 1960 festgehaltenen Gutsbestand und Wert (Einheitswert 1956) ausgegangen:

F und G P, A

a)

LT 425, KG. Schwadorf:

 

 

 

 

 

 

landw. Nutzfl.

forstw. Fläche

100,4191 ha

116,3567 ha

Einheits-wert"

 

S
S

1,169.581,--
295.080,--

b)

LT 425, KG. Pischelsdorf:

 

"

 

 

 

 

landw. Nutzfl.

1,6937 ha

"

von

"

19.727,--

c)

LT 1003, KG. Fischamend-Dorf Gst. 262, 266, 267, 1105:

 

 

 

 

 

 

landw. Nutzfl.
forstw. Fläche

8.7726 ha
21.7526 ha

"
"

1/2
1/2

"
"

23.418,--
40.612,--

d)

EZ. 408, KG. Schwadorf:

 

 

 

 

 

 

landw. Nutzfl

26,1270 ha

"

2/3

"

124.608,--

 

 

 

 

Summe
======

S
=

1,673.026,--
=========

R R, C

von LT 1003, KG. Fischamend-Dorf: Gst. 262, 266, 267, 1105

landw. Nutzfl.

8,7726 ha

Einheits-wert

1/2

S

23.418,--

forstw. Fläche

21,7526 ha

"

1/2

"

40.612,--

Summe
======

S
=

64.030,--
=======

J P, B

EZ. 408, KG Schwadorf

 

 

 

 

 

landw. Nutzfläche

26,1270 ha

Einheitswert hievon

1/3

S

62.304,--

21 Miteigentümer aus D

von EZ. 377, KG. Fischamend-Dorf:
Gst. 246 bis 261

 

 

 

 

 

landw. Nutzfl

15,6062 ha

Einheits-wert

 

80.060,--

forstw. Fläche

31,5173 ha

"

 

S

117.685,--

 

 

 

Summe
======

S
==

197.745,--
========

F und H G, E

von EZ. 412, KG. Schwadorf
Gst. Nr. 1033/2

 

 

 

 

 

landw. Nutzfl.

1,7315 ha

Einheitswert

 

S

20.232,--

Anteil der einzelnen Parteien nach dem Einheitswert

F und G P

 

82,93 %

R R

 

3,18 %

J P

 

3,09 %

21 Mitbesitzer aus D

 

9,80 %

F und H G

 

1,00 %

 

zusammen:
========

100,00 %
=======

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die genannten Personen als Inhaber ihrer nach außenhin ungeteilten Mitpatronate zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Instandsetzung der Kirchengebäude in Schwadorf

Dachdeckerarbeiten

S

91.492,50

abzüglich

S

2.700,--

Spenglerarbeiten

"

12.640,--

"

"

380,--

Maurerarbeiten

"

26.000,--

"

"

1.000,--

und Zimmermannsarbeiten

"

84.878,40

"

"

4.000,--

und Fischamend-Dorf:

Maurerarbeiten

S

S 79.219,-

abzüglich

S

3.000,--

zu bestreiten und die verhältnismäßigen Werte nur für den Ausgleich im Innenverhältnis angeführt. Dies mit der Begründung, dass nach außenhin die Mitpatrone grundsätzlich eine Einheit darstellten, die in solidum berechtigt und verpflichtet seien. Nur im Innenverhältnis könnte eine Konkurrenz in Erscheinung treten und die Baulast pro rata parte getragen werden.

Zu dem im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1963, Zl. 1001/62, dargestellten Inhalt des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. April 1962 wäre noch die Feststellung anzuführen, dass nach diesem Bescheid aus den einschlägigen Bezugsakten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und des Bundesministeriums für Unterricht hervorgehe, dass das gegenständliche Patronat relativ kurz vor Inkrafttreten des Kirchenbeitragsgesetzes bescheidmäßig in seinem Bestand festgestellt worden sei, und zwar wie folgt:

Über die Pfarre Pischelsdorf mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Zl. LA. I/5-1.177/22 vom 11. März 1930. (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1929, Zl. A 504/28-4, über den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 16. Juli 1928, Zl. 19.523-Kc),

über die Filialkirche Fischamend-Dorf mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 1930, Zl. LA. I/5-538/24 (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1929, Zl. A 363/28-4, über den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. April 1928, Zl. 10.018-Kc),

über die Filialkirche Kleinneusiedl mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1929, Zl. 1/5-830/16. Eine vom damaligen Eigentümer des Gutes Schwadorf Dr. A S gegen den bestätigenden Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. Jänner 1930, Zl. 28.215- Kc, eingebrachte Verwaltungegerichtshofbeschwerde wurde später zurückgezogen (vgl. Aktenzahl des Verwaltungsgerichtshofes A 346/30-4 vom 18. März 1931). Die Berufungsbehörde habe sich unter diesen Umständen die Frage vorgelegt, ob nicht der Antrag, soweit er die Feststellung des Patronats dem Grunde nach betraf, wegen rechtskräftig entschiedener Verwaltungssache als unzulässig zurückzuweisen wäre. Diese Frage sei verneint worden, weil die gegenständliche Rechtssache mit dem seinerzeit geführten Patronatsverfahren infolge Inkrafttretens des Kirchenbeitragsgesetzes und damit infolge der besonderen Bedeutung des Unterschiedes vom Privatpatronat und öffentlichem Patronat, nicht identisch sei; zwar wirke ein rechtskräftiges Erkenntnis über ein Realpatronat auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Patronatsliegenschaft; mit dem Inkrafttreten des Kirchenbeitragsgesetzes sei aber jedenfalls die Identität des Rechtsgrundes weggefallen.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1963, Zl. 1001/62-4, wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. April 1962, Zl. 76.954- Ka/61, über Beschwerde des F und der G P und des J P wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufgehoben. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses erschienen dem Gerichtshof die Ausführungen des Direktors des niederösterreichischen Landesarchivs in seinem Gutachten, die sich mit den patronatsrechtlichen Verhältnissen des Mittelalters befassen, für die Lösung der gegenständlichen Fragen beim gegenwärtigen Stand derselben nicht als maßgeblich, weil, wie noch ausgeführt werden wird, auf die patronatsrechtliche Lage in späteren Zeitabschnitten in erster Linie Bedacht zu nehmen sei. Die Unterscheidung in öffentliches und privates Patronat sei eine Schöpfung des staatlichen Patronatsrechtes der Neuzeit. Es seien daher zur rechtlichen Beurteilung der Frage, ob ein privates oder öffentliches Patronat vorliegt, in erster Linie staatliche Normen dieser Zeit heranzuziehen. Diese setzten in genereller Gestalt ab dem 16. Jahrhundert ein. Mit Patronatsfragen habe sich zunächst der Passauer-Vertrag vom 6. November 1592 in Punkt 4, dann der Titel I des Tractatus de iuribus incorporalibus aus 1679 befasst. Das vornehmlichste Merkmal des Patronats habe damals im Präsentationsrecht des Patrons gegenüber dem Ordinarius bestanden. In Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Einstellung der staatlichen Patronatsgesetzgebung sei wohl anzunehmen, dass der Ordinarius nicht selbst Patron einer Pfarre in seinem Jurisdiktionsbereich sein konnte, weil er sich nicht selbst einen Kandidaten präsentieren konnte. Dies stimme auch mit der auf dem Corpus iuris canonici fußenden Kirchenrechtslehre über das Erlöschen. des Patronats durch Konsolidation überein. Das Bundesministerium für Unterricht habe in dem angefochtenen Bescheid diese Frage mit der Bemerkung berührt, dass die zeitweilige Vereinigung des Rechtes des Collators und des dinglichen Patrons in einer Hand nicht als Erlöschungsgrund des Patronats qualifiziert worden sei. Hiezu sei zu bemerken, dass einerseits die Rechtsgrundlage dieses Standpunktes offen geblieben sei, andererseits überhaupt nicht geklärt sei, inwieferne auch es sich, nur um eine zeitweilige Vereinigung gehandelt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kollationsbefugnis des Bischofs bei den betreffenden kirchlichen Stellen schon früher in seiner bischöflichen Amtsgewalt und nicht in einem Patronatsverhältnis begründet war. Überdies sei auch die Frage, wer bei den genannten Kirchenstellen im Laufe der Zeiten kollationsbefugt war, keineswegs klargestellt worden. Es sei z.B. darauf hinzuweisen, dass nach vorhandenen Verzeichnissen für die Kirche in Pischelsdorf das Passauer Domkapitel kollationsbefugt war. In weiterer Hinsicht sei auch ungeklärt, wem die Kollationsbefugnis nach der Abtrennung des gegenständlichen Gebietes vom Bistum Passau unter Zuweisung zum Erzbistum Wien zugekommen sei. Wenn nun unter dem dargelegten Gesichtspunkt die Annahme nicht von der Hand zu weisen sei, dass die an den gegenständlichen Kirchen ausgeübten Kollationsbefugnisse nicht auf einem Patronat des Bischofs beruhten und damit der Bestand eines Patronates nach der damaligen staatlichen Rechtsordnung zumindest sehr zweifelbar sei, ergebe sich die Frage, wieso dann in späterer Zeit, ein Patronat der Herrschaft Schwadorf tatsächlich in Erscheinung treten konnte. Die Lösung dieser Frage müsse zunächst durch Nachforschungen in den Archiven versucht werden. Es sei darauf verwiesen, dass laut der in den Akten der ersten Instanz enthaltenen Auskunft des Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 26. März 1959 Archivalien über die Herrschaft Schwadorf noch vorhanden seien. Es sei auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Herrschaft Schwadorf das Patronat erst auf Grund josefinischer Maßnahmen erhalten hat. In diesem Falle wäre der Entstehungstitel des Patrons ein staatlicher Hoheitsakt, woraus sich der Charakter als öffentliches Patronat ergebe. Dadurch, dass die für die Beurteilung des gegenständlichen Patronates maßgeblichen Verhältnisse der Neuzeit nicht hinlänglich klargestellt worden seien, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde ein Gutachten des Leiters des Allgemeinen Verwaltungsarchivs, wirkl. Hofrat Univ. Prof. Dir. W G, eingeholt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1965 der Berufung des F, der G und des J P und Genossen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterrich vom 28. April 1961 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Die belangte Behörde bezieht sich zur Begründung ihres Bescheides vor allem auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. W G, welches auszugsweise lautet:

"Mit Rücksicht auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1963, Zl. 1001/1962, wird nachstehendes ergänzendes Gutachten abgegeben:

Auszugehen ist zunächst von den Verhandlungen über die Abtrennung des Viertels unter dem Wienerwald von der Diözese Passau und der Zuweisung der Pfarren dieses Gebietes an die Erzdiözese Wien im Jahre 1728. Die in Frage kommenden Texte liegen in einem Drucke vor (Allgemeines Verwaltungsarchiv: Kultus, 28 Passau, ad 4/1729). Aus der Instruktion des Kardinals LERCARI an den Nuntius in Wien vom 26. April 1728 ergibt sich, dass das Patronatsrecht und Nominationsrecht für jene Pfarren im Viertel unter dem Wienerwald, die mit Passauer Besitzungen verbunden waren (grundherrschaftliche Pfarren) unberührt bleiben sollte, während das Nominations- und freie Kollationsrecht für jene Pfarren an den Erzbischof von Wien überzugehen hätte, die im Viertel unter dem Wienerwald vom Passauer Bischof bisher als Bischof, nicht als Grundherr, vergeben worden waren.

Demgemäß ist in dem Instrument des Erzbischofs von Wien d. d. 4. August 1728 davon die Rede, dass dem Bischof von Passau das Präsentationsrecht für jene Pfarren gewahrt bleibt, die er als Grundherr besitzt. (Assentimur, quod episcopus Pataviensis etiam in futurum et perpetuo habeat ius praesentandi ad parochias ..., quas ut dominus fundi possidet.)

Auch in der Entscheidung des päpstlichen Nuntius vom 24. September 1728 heißt es ausdrücklich: ... salvis tamen decimis, aliisque temporalibus proventibus ad mensam episcopalem et reverendissimum Passaviense capitulum pertinentibus, necnon jure patronatus ....

Der Fortbestand rein grundherrschaftlicher Patronatsrechte des Bischofs bzw. des Domkapitels von Passau in der Wiener Erzdiözese nach 1728 ist damit sichergestellt, muss jedoch für die Pfarren Schwadorf und Pischelsdorf noch im einzelnen nachgeprüft werden. In den Passauer Diözesanmatrikeln und Pfarrkatalogen (über deren Überlieferung vgl. R. ZINNHOBLER, Die Diözesanmatrikeln des ehemaligen Großbistums,Passau, Jahrbuch des oberösterreichischen Musealvereins 107, 1962, 251-289), die teils im Passauer, teils im Wiener Diözesanarchiv verwahrt werden, erscheint als Patronatsherr der Pfarre Schwadorf der Bischof von Passau (1659: Wiener Diözesanarchiv Ms. 61; 1666: ebenda Ms. 151; 1689: Passauer Diözesanarchiv cod. B 152, B 384).

Für die gleichen Stichjahre ist in den in Wien und Passau verwahrten genannten Handschriften die Pfarre Pischelsdorf als dem Passauer Domkapitel inkorporiert bezeichnet.

Als die Herrschaft Schwadorf 1661 auf sechs Jahre verpachtet werden sollte, bestimmte der Bischof von Passau, "dass bei unserer Herrschaft Schwadorf" ein eigener Pfarrer und Seelsorger zu halten sei (Hofkammerarchiv: Niederösterreich. Herrschaftsakten Seite 40). Bei der Abhandlung des Nachlasses eines Pfarrvikars erklärten am 5. Mai 1579 Dechant und Domkapitel von Passau, dass die Pfarre Pischelsdorf "mit Grund und Boden, mit Vogtei und Lehenschaft, geistlicher und weltlicher Zugehörung ihnen frey ledig incorporiert" sei. (Ebenda, P-42) Am 20. Oktober 1738 hat der Bischof von Passau den F L auf die Pfarre Schwadorf auf Grund "geistlicher Lehenschaft" (=Patronatsrecht!) durch sein unterennsisches Konsistorium präsentieren lassen (Diözesanarchiv Passau, Akt 1092). Ebenso hat sich noch im Jahre 1801 der Wiener Weltpriester J S an den letzten Fürstbischof von Passau um Verleihung der Pfarre Schwadorf gewendet. (Ebenda, Akt 5580). Demgemäß hat auch die Wiener erzbischöfliche Konsistorialkanzlei am 28. März 1806 der Niederösterreiohischen Landesregierung berichtet, dass das Patronatsrecht über die Pfarre Schwadorf bisher dem Bischof von Passau zustand, nunmehr aber dem Landesfürsten zufalle (Niederösterreichisches Landesarchiv: Regierung Zl. 8538 ad 4305 C-8/1806).

Bezüglich Pischelsdorf ist eine Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1784 zu erwähnen, dass die Pfarre Büschelsdorf jenen Pfarren gleichzuhalten sei, so iuri patronatus privati sind. (Niederösterreichisches Landesarchiv: Regierung Zl. 1543 ad 1379-C- 25/1784). Bezeichnenderweise hat die Herrschaft Oberstockstall, die dem Passauer Domkapitel gehörte, im selben Jahr das Patronatsrecht für Pischelsdorf in Anspruch genommen (ebenda Zl. 74-C-43/1785), während kurz darauf die Herrschaft Schwadorf als Patron für die Pfarre Pischelsdorf erscheint (ebenda 532 ad 502-C 34-1785). In der Pfarrfassion von 1801 wird als Patron wieder das Domkapitel von Passau genannt. Ebenda: Kirchliche Inventare und Fassionen, Karton 206). 1809 hat man dann in einem Verzeichnis der Pfarren, Lokalien und Kuratbenefizien die dem Kameral- und Bankalfonds zustehen, vermerkt: Pischelsdorf, Pfarre:

Das Patronat hat vormals dem Domkapitel zu Passau zugestanden und ist durch die Säkularisierung desselben an den Kameralfonds zugekommen.

Schwadorf Pfarre: Durch die Einziehung der bischöflichen passauischen Herrschaft Schwadorf gerieth das Patronat an den Kameralfonds (Niederösterreichisches Landesarchiv: Regierung Zl. 2564-C 20/1809).

Die weitere Entwicklung (Übergang vom Kameralfonds an private Besitzer) ist, da schon in den Vorakten dargestell, hier nicht weiter zu verfolgen. Es genügt, auf das bei den Akten erliegende Normale der Niederösterreichischen Landesregierung Zl. 1537-C- 11/1824 vom 13. Jänner 1824 und den vom Finanz- und Hofkammerarchiv in Abschrift beigestellten Kaufvertrag über die Herrschaft Schwadorf vom 22. April 1823 zu verweisen (Akten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend Pfarre Schwadorf, Band I). Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Kollationsbefugnis, und das Patronatsrecht des Bischofs von Passau bzw. des Domkapitels von Passau für die Pfarren Schwadorf und Pischelsdorf in den Jahrhunderten der Neuzeit unbestritten war, die Dismembration von 1728 überdauert und von Maßnahmen aus josefinischer Zeit unberührt bis zur Säkularisation von 1806 fortbestanden hat. Die in den Archivalien auftretende Diskrepanz, dass zeitweise das Patronatsrecht über Pischelsdorf von den Herrschaften Oberstockstall und Schwadorf gleichzeitig in Anspruch genommen wurde, ist für die Beurteilung unerheblich, weil es sich um interne Differenzen zwischen Bischof und Domkapitel von Passau gehandelt haben dürfte. Im Gegenteil, die Feststellung, dass in josefinischer Zeit keine Übertragung von Patronatsrechten von Passau an den Landesfürsten stattgefunden hat, diese Veränderungen vielmehr erst als Folgen der Säkularisierung eingetreten sind, erfährt damit eine weitere Stützung.

Weiters wird zur Begründung ausgeführt, dass das Bundesministerium für Unterricht in Abgehen von seinem früheren Rechtsstandpunkt unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes es nunmehr für irrelevant halte, ob Schwadorf eine passauische Gründung sei oder nicht. Was die Kollations- bzw. Patronatsrechte des Bischofs von Passau über die Pfarre Schwadorf anlange, vertrete die belangte Behörde auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, dass nach ius commune der Ordinarius nicht selbst Patron einer Pfarre in seinem Jurisdiktionsbereich sein konnte, dass aber partikularrechtliche Abweichungen bzw. Abweichungen im Einzelfall möglich waren. Abgesehen davon, dass in der Literatur über solche Abweichungen berichtet werde (zum "Konsolidationsproblem" vgl. auch Helmut Schnizer, Der grundherrschaftliche Patronat in der Steiermark seit Kaiser Josef II., in der Festschrift für Posch, Zeitschrift des historischen Vereins für Steiermark 54. Jahrgang 1963 Band II, Seite 265 ff., hier Seite 274 f.), habe die österreichische staatliche Kultusgesetzgebung offenbar die Möglichkeit eines bischöflichen Patronates zumindest im Einzelfall bejaht. So bestimme z. B. § 9 Abs. 2 des Kärntner Landesgesetzes vom 28. Mai 1863, LGBl. Nr. 6/1864 (betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernisse):

"Aus dem Umstande allein, dass der Bischof unabhängig von der Präsentation eine Pfründe verleiht, kann derselbe zu Leistungen des Patrons nicht verpflichtet werden."

Was nun das Patronat Schwadorf in concreto angehe, sei durch das oben zitierte Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig nachgewiesen, dass im 17. Jahrhundert als Patronatsherr der Pfarre Schwadorf der Bischof von Passau aufschien, Nachweise hiefür (siehe Amtssachverständigengutachten) seien vorhanden aus dem Jahre 1659, aus 1666 und aus dem Jahre 1689. Ebenso wenig könne der geringste Zweifel daran bestehen, dass es sich hiebei, um ein dingliches Patronat gehandelt habe, da das dingliche Patronat in Österreich faktisch die Regel sei und da in den einschlägigen Urkunden aus den Jahren 1728 und 1729 vom Präsentationsrecht für solche Pfarren die Rede sei, die der Passauer Bischof als Grundherr besaß. Dazu komme, dass ein bischöfliches Patronat in anderer Form als ein dingliches Patronat, welches aus dem Eigentum des Bischofs an der Grundherrschaft erfließt, tatsächlich schwer vorstellbar sei.

Das Bundesministerium für Unterricht nehme als festgestellt und erwiesen an, dass schon in der vorjosefinischen Zeit als Patronatsherr der Pfarre Schwadorf der Bischof von Passau figurierte. Durch das Gutachten des Amtssachverständigen sei auch einwandfrei geklärt, dass die bischöflichen Kollationsrechte über Schwadorf nach dem Jahre 1728, - unbeschadet der Rechte des Bischofs von Passau aus dem Titel des dinglichen Patronates - dem Erzbischof von Wien zustanden. Dass ein bischöfliches Patronat - unbeschadet der abweichenden Regelung des ius commune - aus dem Titel der Grundherrschaft im Einzelfall denkbar ist, sei bereits oben dargelegt worden. Seit dem Grundtausch mit dem Babenberger Herzog Leopold V. im Jahre 1194 sei Passau Herrschaftseigentümer in Schwadorf gewesen. So erkläre sich die Behandlung des Passauer Bischofs als Patronatsherr. Irgendwelche weitere Nachforschungen im Münchner Hauptstaatsarchiv wären demnach auf Grund des präzisen Gutachtens des Amtssachverständigen ohne Zweifel entbehrlich. Durch die ergänzenden Ermittlungen hätten die bereits im ersten Rechtsgang von der Berufungsbehörde angestellten Überlegungen eine Stütze erfahre, dass der Passauer Bischof im Zeitpunkt der Säkularisation keinerlei Jurisdiktionsrechte mehr in Schwadorf besaß und dass Schwadorf demnach nach dem josefinischen Hofdekret vom 7. August 1784 als Grundherrschaftspfarre und nicht als Pfarre behandelt wurde, welche der Fürstbischof von Passau iure episcopali zu vergeben hatte. An dem Charakter des Patronats habe sich dadurch nichts geändert, dass das mit dem Patronat verhaftete Gut nunmehr in die Hände des Staates gelangt sei. Demnach sei auch die Möglichkeit auszuschließen, dass es sich im gegenständlichen Fall etwa um ein der Gutsherrschaft Schwadorf auf Grund des Hofdekretes vom 1. Juli 1788 angetragenes Patronat handeln könnte. Ein solches "Antragen" wäre gar nicht nötig gewesen, da Schwadorf eben schon seinen Patronatsherrn besaß. Auch nach der Säkularisation der Besitzungen des Hochstiftes Passau auf Grund der Durchführung des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 und nach Einziehung der Herrschaft Schwadorf zum Kameralärar, habe sich am Charakter des gegenständlichen Patronates nichts geändert. Völlig zutreffend habe daher der Kaufvertrag vom 22. April 1823 zwischen dem Kameralfonds als Verkäufer und J M als Käufer das mit der Herrschaft verbundene Patronatsrecht über die Pfarre Schwadorf erwähnt.

Durch das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. G im ergänzenden Ermittlungsverfahren wäre klargestellt, dass präsentationsbefugt über die Pfarre Pischelsdorf nicht der Bischof von Passau, sondern das Passauer Domkapitel war. Allerdings wäre das Patronat ursprünglich nicht auf der Schwadorfer Herrschaft, sondern auf der Herrschaft Oberstockstall radiziert gewesen die dem Passauer Domkapitel gehörte. Die Berufungsbehörde sei auch der Ansicht, dass die Tatsache in den Archivalien - derzufolge zeitweise das Patronatsrecht über Pischelsdorf von den Herrschaften Oberstockstall und Schwadorf gleichzeitig in Anspruch genommen wurde - für die Beurteilung des gegenständlichen Falles unerheblich sei, da es sich - wie der Amtssachverständige ausführe - um interne Differenzen zwischen Bischof und Domkapitel von Passau gehandelt haben dürfte. Feststehe jedenfalls auf Grund des bereits erwähnten Kaufvertrages vom Jahre 1823, dass das Patronat über Pischelsdorf mit dem Schwadorfer Besitz verbunden war.

Durch den bereits erwähnten Kaufvertrag vom Jahre 1823 sei weiters erwiesen, dass die Patronate über die Filialkirchen von Fischamend-Dorf und Kleinneusiedl als Pertinenzen von Schwadorf behandelt worden seien.

Das Bundesministerium für Unterricht halte es im Hinblick auf die erwähnte Klausel des Jahres 1823 für evident, dass die beiden genannten Filialkirchen bezüglich des Patronates das gleiche rechtliche Schicksal wie die in dem erwähnten Kaufvertrag genannten Pfarrkirchen teilen.

Dass die Filialkirche zu Fischamend-Dorf und die Filialkirche zu Kleinneusiedl unter dem Patronat des Gutes Schwadorf stehen wäre auch in der Folgezeit nicht zweifelhaft (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1929, Zl. A 363/4/28, einerseits, bzw. Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. Jänner 1930, Zl. 28.215/29 andererseits).

Gegen den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Mai 1965 richtet sich die vorliegende Beschwerde des F, der G und des J P wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere aus dessen §§ 37 und 45 und in ihren Rechten aus dem Kirchenbeitragsgesetz verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre nunmehrige Entscheidung damit begründet, dass sie Kraft der Vorschriften der §§ 42 Abs. 3 und 63 Abs. 1 VwGG 1965 verpflichtet gewesen sei, in dem betreffenden Falle mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1963, Zl. 1001/62, wurde dargelegt, der angefochtene Bescheid sei dadurch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, dass die für die Beurteilung des gegenständlichen Patronates maßgeblichen Verhältnisse der Neuzeit nicht hinlänglich klargestellt worden seien. Insbesondere sei mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Herrschaft Schwadorf das Patronat auf Grund josefinischer Maßnahmen erhalten habe, in welchem Falle der Entstehungstitel des Patronates ein staatlicher Hoheitsakt wäre. An diese im Erkenntnis vom 30. Jänner 1963 niedergelegte Rechtsanschauung war gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 nicht nur die belangte Behörde, sondern bei Prüfung des Ersatzbescheides auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden, weil sich seit Erlassung des mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis aber nur mit der für die Frage der Aufhebung der Verpflichtungen gemäß § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes sehr wesentlichen Frage beschäftigt, ob das Patronat über die röm. kath. Pfarrkirchen Schwadorf und Pischelsdorf, sowie die Filialkirchen Dorf-Fischamend und Kleinneusiedl ein öffentliches oder ein privates sei. Nur zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in dem angeführten Erkenntnis festgelegt.

Die belangte Behörde hat das gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 fortgesetzte Verfahren durch Einholung eines Gutachtens des wirklichen Hofrates Univ. Prof. W. G über die maßgeblichen Verhältnisse der Neuzeit ergänzt. Das erstattete Gutachten des Amtssachverständigen stützt sich auf zahlreiche über dieses Patronat vorhandene Urkunden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass mit Rücksicht auf das vom Amtssachverständigen verwertete umfangreiche Archivmaterial weitere Nachforschungen im Münchner Hauptstaatsarchiv entbehrlich erscheinen.

Die belangte Behörde hat auf Grund dieses Gutachtens neuerlich festgestellt, dass im 17. Jahrhundert Patronatsherr der Pfarre Schwadorf der Bischof von Passau war, ein Umstand, der nach dem Beschwerdevorbringen bereits im ersten Rechtsgang feststand, dass die bischöflichen Kollationsrechte über Schwadorf nach dem Jahre 1728 - unbeschadet der Rechte des Bischofes von Passau aus dem Titel des dinglichen Patronates - dem Erzbischof von Wien zustanden, dass Schwadorf nach dem josefinischen Hofdekret vom 7. August 1784 als Grundherrschaftspfarre und nicht als Pfarre behandelt wurde, welche der Fürstbischof von Passau iure episcopali zu vergeben hatte. Demnach sei auch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass es sich im gegenständlichen Falle etwa um ein der Gutsherrschaft auf Grund des Hofdekretes vom 1. Juli 1788, Zl. 975 "angetragenes" Patront handeln könnte. Durch die Säkularisation der Besitzungen des Hochstiftes Passau und Einziehung der Herrschaft Schwadorf zum Kameralärar habe sich an dem Charakter des gegenständlichen Realpatronates nichts geändert, weshalb der Kaufver

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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