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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §117 NÖ BauO 1976 idF der ersten Novelle 100/81 als verfassungswidrigSpruch
Die bf. Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der bf. Gesellschaft die mit S 66.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schreiben vom 22. Juni 1985 zeigte die Österreichische Donaukraftwerke AG - die nunmehrige Bf. - den Bürgermeistern der Stadtgemeinde Schwechat, der Marktgemeinde Orth/Donau, der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum, der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf und der Marktgemeinde Eckartsau gemäß §94 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, die Ausführung von Staudämmen des Donaukraftwerkes Hainburg im jeweiligen Gemeindegebiet an.
Mit - jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Gemeinderäte dieser Gemeinden wurde mit geringfügig differierendem Wortlaut die bewilligungslose Ausführung der Dammbauten im jeweiligen Gemeindegebiet bis zur Rechtskraft der erforderlichen Baubewilligung gemäß §94 Abs2 Nö Bauordnung 1976 untersagt.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen hat die Niederösterreichische Landesregierung mit (fünf) Bescheiden vom 21., 18., 24. und 25. Februar 1986 keine Folge gegeben.
Gegen diese fünf Bescheide wenden sich die vorliegenden - offenbar auf Art144 B-VG - gestützten Beschwerden, in denen sich die Bf. im verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt.
II. Der VfGH hat am 13. Oktober 1986 aus Anlaß dieser Beschwerden beschlossen, gemäß Art140 B-VG §117 der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200 idF der ersten Nov. 100/81, von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat der VfGH diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.
Die bel. Beh. hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ihre Zuständigkeit auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die bf. Gesellschaft dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben (vgl. VfSlg. 7355/1974, S 35 und 10373/1985).
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Der Kostenzuspruch stützt sich auf §88 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 6.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B299.1986Dokumentnummer
JFT_10129682_86B00299_00