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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
DVG 1958 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des Univ. Doz. Dr. H K in I, vertreten durch Dr. H B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 8. April 1968, Zl. 76.161-IV/1/68, betreffend Vergütung für Naturalwohnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Unterricht) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.128,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 11. März 1963 auf die Dauer seiner gegenwärtigen Verwendung als Bundesbediensteter in Innsbruck ab 1. März 1963 die Wohnung Nr. 2 in X, R-Straße 18, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad, Flur, WC und Abstellraum mit einer Wohnnutzfläche von 107,07 m2 als Naturalwohnung zugewiesen. Der Bescheid enthielt weiter folgende Ausführungen:
"Durch die Übernahme dieses Dekretes bestätigen Sie gleichzeitig, dass Sie die für die Nutzung dieser Naturalwohnung geltenden, als Anlage beigefügten 'Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen zur Kenntnis genommen haben und die Ihnen darnach obliegenden Verpflichtungen übernehmen, insbesondere die pünktliche Entrichtung der für die Wohnung festgesetzten Wohnungsvergütung."
Weiter würde festgestellt, dass die Wohnungsvergütung derzeit noch vor der endgültigen Baukostenabrechnung mit Rücksicht auf das Wohnnutzflächenausmaß der zugewiesenen Wohnung vorläufig monatlich S 1.300,77 betrage. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Veränderung in der Höhe und Zusammensetzung der Wohnungsvergütung würden die darauf bezughabenden Bestimmungen der "Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen" gelten. Am 25. Juli 1963 teilte das Rektorat der Universität Innsbruck als Dienstbehörde "auf Beschluss des Wohnungsausschusses" folgende Änderungen und Ergänzungen des Zuweisungsbescheides der Finanzlandesdirektion mit: "Auf Grund des Übereinkommens der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH. in Innsbruck und der Universität Innsbruck beträgt die Wohnungsvergütung für die Ihnen zugewiesene Naturalwohnung bis auf weiteres S 1.106,72 p. m. Die endgültige Regelung der Wohnungsvergütung steht noch aus." Im übrigen wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Änderungen der Nutzungsbedingnisse mitgeteilt. Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat folgenden Wortlaut: "Auf Grund Ihrer Angaben im Erhebungsblatt wurde Ihnen auf die Dauer ihrer gegenwärtigen Verwendung als Bundesbediensteter in Innsbruck die oben bezeichnete Wohnung ab 1. März 1963 als Naturalwohnung zugewiesen. Die Übergabe der Wohnung erfolgte an Sie mittels Wohnungsübergabeprotokoll durch einen Beauftragten der Tiroler Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH., an welche Sie sich in Fragen der Verwaltung unmittelbar wenden mögen. Durch die Übernahme dieses Dekretes bestätigten Sie gleichzeitig, dass Sie die für die Nutzung dieser Naturalwohnung geltenden, als Anlage beigefügten 'Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen' zur Kenntnis genommen haben und die Ihnen darnach obliegenden Verpflichtungen übernehmen, insbesondere die pünktliche Entrichtung der für die Wohnung festgesetzten Wohnungsvergütung. Die Wohnungsgrundvergütung beträgt derzeit monatlich S 10,41 je m2 Verrechnungs-Wohnnutzfläche. Dieser Betrag verringert sich infolge eines weit gehenden Verzichtes der BUWOG auf die ihr zustehende Verzinsung des zum Bau gewährten Darlehens bis auf weiteres auf derzeit monatlich S 8,15 je m2 Verrechnungs-Wohnnutzfläche. Zu diesem Betrag kommt ein Betriebskostenpauschal-Akonto von dzt. monatlich S 1,55 je m2 Verrechnungs-Wohnfläche, das bei der einmal jährlich stattfindenden Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten, Steuern und öffentlichen Abgaben, diesen gegenübergestellt wird, wobei sich ergebende Differenzen nachgefordert bzw. gutgeschrieben werden. Dazu kommt der Anteil an der Hausbesorgerentlohnung und das Heizungspauschale. Mit Rücksicht auf das Verrechnungs-Wohnnutzflächenausmaß der Ihnen zugewiesenen Wohnung beträgt demnach die derzeitige ermäßigte monatliche Wohnungsvergütung wie folgt:
Wohnungsgrundvergütung
S
873,30
Betriebskosten-Akontierung
S
166,48
Anteil an der Hausbesorger-Entlohnung
S
144,42
Heizungspauschale
S
294,80
Wohnungsvergütung
S
1.479,--
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Veränderung in der Höhe und Zusammensetzung der Wohnungsvergütung gelten die darauf bezughabenden Bestimmungen der 'Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen'. Die Wohnungsvergütung ist unmittelbar an die Tiroler Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH. in Innsbruck oder an die von dieser bekannt gegebene Stelle pünktlich im vorhinein und zwar jeweils zwischen 1. und 3. eines jeden Monates, zu entrichten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass dem angefochtenen Bescheid die im § 58 Abs. 2-AVG 1950 vorgeschriebene Begründung fehle.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1958, BGBl. Nr. 54, über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz - DVG), sind auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, mit den im Gesetz angeführten Abweichungen anzuwenden. Im § 10 DVG ist zwar hinsichtlich des § 58 AVG 1950 insofern eine Abweichung vorgesehen, als Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen:
Es bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass die Zuweisung einer Naturalwohnung und die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung derselben nicht mit einer Ernennung zusammenhängen und auch nicht gleichzeitig mit einer solchen getroffen wurden. Ebenso ist kein Zusammenhang mit einer Amtstitelverleihung gegeben.
Da die Zuweisung einer Naturalwohnung und die Festsetzung der Vergütung hiefür jedoch vermöge der Abs. 2 bis 4 des § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 und des § 24 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, Dienstrechtsangelegenheiten darstellen, sind die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 demnach uneingeschränkt anzuwenden. Es sind daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Da im Beschwerdefalle vor der Erlassung des Bescheides, die von Amts wegen erfolgte, der Standpunkt des Beschwerdeführers nicht erhoben wurde, war die belangte Behörde, verpflichtet, den Bescheid zu begründen. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der angefochtene Bescheid ist nicht als solcher bezeichnet, er führt die Gesetzesbestimmungen nicht an, auf die er sich stützt und er ist nicht in klarer Weise nach Spruch und Begründung getrennt (vgl. §§ 58 bis 60 AVG 1950).
Es ist daher vorerst zu prüfen, welche Teile desselben Spruch darstellen, welche Begründung und welche gegebenenfalls sonstige Mitteilungen an den Beschwerdeführer enthalten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid nicht die Zuweisung der vom Beschwerdeführer benützten Wohnung Nr. 2 im Hause X, R-Straße 18. Die belangte Behörde stellte im ersten Satz des angefochtenen Bescheides nur den Sachverhalt fest, dass ihm die Wohnung ab 1. März 1963 zugewiesen wurde. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Übergabe der Wohnung schon erfolgt sei. Ebenso stellt der nächste Absatz des Bescheides keinen Spruchinhalt dar. Es wird nur behauptet, durch die Übernahme "dieses Dekretes" (des angefochtenen Bescheides) bestätige der Beschwerdeführer gleichzeitig, dass er die für die Nutzung dieser Naturalwohnung geltenden, als Anlage, beigefügten "Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen" zur Kenntnis genommen habe und die ihm darnach obliegenden Verpflichtungen übernehme, insbesondere die pünktliche Entrichtung der Wohnungsvergütung. Dieser Satz stellt allenfalls fest, der Beschwerdeführer anerkenne durch die Übernahme des Dekretes die Geltung der "Nutzungsbedingnisse für Naturalwohnungen". Ein allenfalls erfolgtes Anerkenntnis, dessen Gültigkeit im Bereich des öffentlichen Rechtes hier irrelevant ist, stellt jedoch ebenfalls keinen Spruchinhalt dar. Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides sind vielmehr ausschließlich die Festsetzung der Wohnungsvergütung mit S 1.479,-- monatlich und die Aufgliederung dieses Betrages entsprechend den verschiedenen Sachbezügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält der Bescheid jedoch auch Begründungselemente. Oben wurde schon angeführt, dass Sachverhaltsfeststellungen (hinsichtlich der erfolgten Zuweisung) getroffen wurden. Darüber hinaus wurde jedoch auch festgestellt, dass die Wohnungsgrundvergütung derzeit S 10,41 pro m2 Verrechnungs-Wohnnutzfläche betrage, dass sie aber auf Grund eines weit gehenden Verzichtes der BUWOG auf die ihr zustehende Verzinsung des zum Bau gewährten Darlehens bis auf weiteres auf monatlich S 8,15 je m2 Verrechnungs-Wohnnutzfläche ermäßigt sei. Auch die weiteren Ausführungen hinsichtlich des Betriebskostenpauschal-Akontos und des Heizungspauschales stellen Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides dar.
Dem Beschwerdeführer ist aber einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides völlig unzureichend ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, hat der Beamte, wenn ihm neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen.
Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar Behauptungen hinsichtlich der dem Bund erwachsenen Gestehungskosten aufgestellt hat, diese Behauptungen jedoch im wesentlichen unbegründet ließ, auf die örtlichen Verhältnisse in X überhaupt nicht einging, sowie die Frage der Angemessenheit der festgesetzten Wohnungsvergütung nicht einmal erwähnte, liegt ein wesentlicher Mangel des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens vor, der den Beschwerdeführer an seiner Rechtsverfolgung, den Verwaltungsgerichtshof jedoch an der ihm durch die Verfassung übertragenen Rechtskontrolle behinderte. Dieser Mangel musste daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. e Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch gerügt, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Wohnungsvergütung mit den Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 11. März 1963 bzw. mit dem Bescheid des Rektors der Universität Innsbruck vom 25. Juli 1963 rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die belangte Behörde habe sich durch die Neufestsetzung der Wohnungsvergütung über die Rechtskraft dieser Bescheide hinweggesetzt. Mit diesem Vorbringen konnte sich der Verwaltungsgerichtshof infolge des Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides nicht auseinander setzen, da der Bescheid nicht erkennen lässt, ob die belangte Behörde von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes ausgegangen ist, welche die Rechtskraft eines früheren Bescheides hinfällig macht, oder aus welchen anderen Gründen sie sich berechtigt glaubte, einen neuen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Wohnungsvergütung erlassen zu können.
In einem gemäß § 63 VwGG 1965 allenfalls von Amts wegen fortgesetzten Verfahren werden die im Sinne der obigen Ausführungen notwendigen Erhebungen entweder durch die belangte Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Behörde durchzuführen sein; das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 nachweislich zur Kenntnis und zur Stellungnahme zu geben sein.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz einen Ersatz der Umsatzsteuer (über den Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinaus) nicht vorsieht.
Wien, am 10. Oktober 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000791.X00Im RIS seit
29.04.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011