Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §18 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0209/71 B 18. Februar 1971;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Naderer und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des Ing. JR in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 3. Dezember 1969, Zl. 63.709-V/3c/69, betreffend Mehrleistungsvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Unterricht) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und nach den Angaben im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 1969 bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung beantragt. Dieses Ansuchen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1967 und für das Schuljahr 1967/68 abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - so führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus - lägen qualitative Mehrleistungen nur dann vor, wenn der Beamte auf einem außergewöhnlichen Arbeitsplatz verwendet werde und auf diesen Arbeitsplatz außergewöhnliche persönliche Arbeitsleistungen erbringe. Der Beschwerdeführer sei zwar zu Diensten einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen worden, habe jedoch im Verhältnis zu anderen ähnlich gelagerten Fällen außergewöhnliche persönliche Arbeitsleistungen nicht erbracht. Die belangte Behörde sehe sich daher im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nicht in der Lage, von dem ihr eingeräumten freien Ermessen im positiven Sinn Gebrauch zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Erkenntnissen vom 20. Oktober 1965, Slg. N. F. Nr. 6787/A, und vom 21. Februar 1967, Slg. N. F. Nr. 7088/A, ausgesprochen hat, besteht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid unter anderem darauf berufen, dass die Zuerkennung einer Vergütung für qualitative Mehrleistungen in ihrem Ermessen gelegen sei. Schon im Hinblick auf diese rechtsirrige Auffassung der belangten Behörde erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2.lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Zu der vom Beschwerdeführer darüber hinaus behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, die er in der Verneinung des Zutreffens der materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung durch die belangte Behörde erblickt, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Inhalt des angeführten Bescheides nicht Stellung zu nehmen. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde hat sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit der Behauptung begnügt, der Beschwerdeführer sei überwiegend zu Diensten einer höheren Verwendungsgruppe herangezogen worden. Sie hat jedoch in keiner Weise Sachverhaltsfeststellungen konkreter Art getroffen und vor allem nicht angegeben, wie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Mehrleistungen eingestuft war sowie in welcher Art, in welchem Ausmaß, in welcher Dauer und mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer zu höherwertigen Verwendungen herangezogen wurde. Erst wenn der Sachverhalt in einem einwandfreien Ermittlungsverfahren und nach Gewährung des Parteiengehörs festgestellt ist, wird die Beurteilung möglich sein, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrleistungen qualitativer Art erbracht hat und inwieweit nach den Bestimmungen des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Abgeltung geboten ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Der Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerdeergänzung war nicht auszusprechen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen wurde und auch nicht auf einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes beruhte.
Wien, am 18. Juni 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000380.X00Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008