TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/18 G270/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1987
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

Innsbrucker Stadtrecht 1975 §15 Abs6 idF LGBl 15/1985

Leitsatz

Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975; §15 Abs6 idF LGBl. 15/1985 aus den in VfSlg. 11308/1987 (betreffend den im wesentlichen ähnlichen §14 Abs7 Tir. BezügeG 1985) dargelegten Gründen verfassungswidrig

Spruch

§15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1985 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §15 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. 53, (- dieses Gesetz galt idF der Novellen LGBl. 7/1979, 26/1980, 14/1981, 38/1982 und 36/1983 -) erhielt durch ArtI Z3 des Gesetzes vom 22. November 1984, LGBl. 15/1985, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 (ArtII dieser Novelle) eine neue Fassung. Gemäß dieser lautet Absatz 6 dieses Paragraphen folgendermaßen:

"(6) Besteht für den Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter, die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a) eine Entschädigung nach §14,

b) eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

c) Zuwendungen für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Bürgermeister, Mitglied eines Gemeinderates oder Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck,

d) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug - ausgenommen eine Hilflosenzulage - aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt wurden,

e) ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe des Landes ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ausüben oder an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

f) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lite genannten Art,

g) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lita bis g genannten Beträge beim Bürgermeister hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten 85 v.H. hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach §14 Abs6 sind nicht zu berücksichtigen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge sind bei der Witwe 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H. der jeweiligen Entschädigung nach §14 zugrunde zu legen."

Die wiedergegebene Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Abs7 des (Mitglieder der Landesregierung sowie den Präsidenten des Landtages betreffenden) §14 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. 62, gemäß dessen letztem Satz die Vergleichsberechnung das Land vorzunehmen hat, wenn aus verschiedenen politischen Funktionen Ansprüche auf Ruhebezüge gegenüber dem Land und einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehen.

2. Mit Bescheid vom 9. September 1985 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck aufgrund der geänderten Gesetzeslage das Ausmaß des dem Beteiligten (Bf. zu B867/85) als ehemaligem Bürgermeister der Landeshauptstadt auszuzahlenden Ruhebezuges mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1985 in einer betragsmäßig angeführten verminderten Höhe fest. Diese Maßnahme ist das Ergebnis einer (nach Stillegung des dem Bf. als ehemaligem Landtagspräsidenten gebührenden Ruhebezuges mit Bescheid der Tiroler Landesregierung) unter Bezugnahme auf §15 Abs6 vorgenommenen Vergleichsberechnung, in welcher der maßgebliche Kürzungsbetrag als Differenz zwischen der Summe von Ruhebezügen als ehemaliger Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck sowie als im Ruhestand befindlicher Beamter der Landeshauptstadt einerseits und dem Amtseinkommen eines Landeshauptmann-Stellvertreters (§10 Abs1 des Tiroler Bezügegesetzes 1985) andererseits ermittelt wurde. Die gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. Oktober 1985 ab. Sein Berufungsbescheid ist Gegenstand der unter B867/85 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

II. Gemäß Art140 Abs1 B-VG faßte der VfGH den Beschluß, von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck idF des Gesetzes LGBl. 15/1985 einzuleiten. Der Gerichtshof ging davon aus, daß er bei seiner - meritorischen - Entscheidung diese - eine nicht trennbare Einheit bildende - Gesetzesstelle anzuwenden hätte, und verwies hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken auf jene, die im Beschluß B263/85 vom 13. Oktober 1985 bezüglich des §14 Abs7 des Tiroler BezügeG 1985 dargelegt sind.

III. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle mit der gleichen Argumentation verteidigt wie in jenen Äußerungen, welche sie im Gesetzesprüfungsverfahren G 253, 256/86 (betreffend §14 Abs7 des Tiroler Bezügegesetzes 1985) abgab.

IV. 1. Wie der VfGH eingangs (unter I./1.) bereits erwähnt hat, entspricht §15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 in der novellierten Fassung in allen wesentlichen Belangen dem §14 Abs7 des Tiroler Bezügegesetzes 1985. Es treffen sohin die Ausführungen des VfGH in seinem heute gefällten Erkenntnis G253, 256/86, mit dem - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des ebenfalls heute gefällten Erkenntnisses G255/86 und Folgezahlen (betreffend §39b Abs1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967) - §14 Abs7 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, auch im vorliegenden Gesetzesprüfungsfall zu.

§15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 idF der Nov. LGBl. 15/1985 war sohin als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs6 erster Satz sowie auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Bezüge, Mandatare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G270.1986

Dokumentnummer

JFT_10129682_86G00270_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten