TE Vwgh Beschluss 1971/2/18 0209/71

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Veröffentlicht am 18.02.1971
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Beachte

Vorgeschichte: 0380/70 E 18. Juni 1970;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Ing. JR in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien 1, Wiesingerstraße 3, gegen das Bundesministerium für Unterricht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Mehrleistungsvergütung, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 17. Februar 1969 ersuchte er um Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1969 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 18. Juni 1970, Zl. 380/70, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das aufhebende Erkenntnis wurde den Parteien des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachweislich am 28. August 1970 zugestellt.

Mit der Begründung, dass die belangte Behörde seit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung nicht entschieden habe, erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 1971 die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Säumnisbeschwerde erwies sich aus nachstehend angeführten Gründen also unzulässig:

Gemäß § 27 VwGG. 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Darüber, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn die oberste Instanz infolge Aufhebung ihres Bescheides einen neuen Bescheid zu erlassen hat, enthält das Gesetz keine Bestimmung. Doch kann von dem zweiten Satz des § 27 VwGG 1965 ausgegangen werden. Danach läuft die Frist von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im Falle der Aufhebung eines Bescheides der obersten Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof kann, so wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem schon in seinem Beschluss vom 1. März 1949, Slg. N. F. Nr. 712/A, ausgesprochen hat, die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde nicht vor dem Tag zu laufen beginnen, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden ist. Wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann, wurde die Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1970, Zl. 380/70, am 28. August 1970 zugestellt. Da demnach im Zeitpunkt der Erhebung der nunmehrigen Säumnisbeschwerde (9. Februar 1971) die 6-Monatsfrist des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 noch nicht abgelaufen war, musste die Säumnisbeschwerde als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 9965 zurückgewiesen werden.

Wien, am 18. Februar 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000209.X00

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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