TE Vwgh Beschluss 1971/3/9 0309/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1971
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der XY Partei, vertreten durch N in L, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, Rudigierstraße 8 a, gegen das Bundesministerium für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, der Untersagung einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen hatte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 1969 bei der Bundespolizeidirektion Linz eine Versammlung (Heldenehrung, Fackelzug und Sonnwendfeier) für den 21. Juni 1969 in Linz und Leonding angemeldet. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juni 1969 war diese Versammlung gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes 1953 wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles untersagt worden. Gegen diesen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1969 die Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erhoben. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung traf, stellte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 1970 an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 73 AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht. Nachdem diese Behörde innerhalb von sechs Monaten ebenfalls keine Entscheidung fällte, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnise vom 27. September 1950, Slg. 2002, ausgesprochen und worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1776(A), Bezug genommen hat, bedeutet jede Verletzung des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 135 (wiederverlautbart durch Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Mai 1953, BGBl. Nr. 98, und nunmehr als Versammlungsgesetz 1953 bezeichnet), insbesondere eine durch § 6 des Versammlungsgesetzes nicht gedeckte Untersagung, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, geschützte Grundrecht und stellt sich somit als eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit dar. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Demzufolge ist für diesen Bereich auch die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG unzulässig (vgl. hiezu etwa den Beschluss vom 18. September 1952, Slg. N.F. Nr. 2636/A).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Urizuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Wien, am 9. März 1971

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000309.X00

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten