TE Vwgh Erkenntnis 1971/11/26 1055/71

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Veröffentlicht am 26.11.1971
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
JagdG Slbg 1946 §25;
JagdG Slbg 1946 §32;
VwGG §45 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Schuszter, über die Beschwerde des PL, SK, OA, PS, SG, JH, OP, FM, JS, alle in B, vertreten durch Dr. Ernst Ozerny und Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwälte in Zell am See, Bahnhofstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1971, Zl. IV a-302/16- 1971, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlieh der Verlängerung einer Jagdpachtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 43,34 (zusammen S 390,--), binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Vorsitzende der Gemeindejagdkommission B teilte mit Schreiben vom 29. Juni 1970 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit, dass die Kommission am 12. Juni 1970 beschlossen habe, unter anderem die S-Jagd nach § 25 des Salzburger Jagdgesetzes zu verpachten. Das Schreiben haben die Verpächter als Zeichen des Einverständnisses mitunterfertigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970 wurden für die Jagdperiode, vom 1. Jänner 1971 bis 31. Dezember 1979 auf Grund des einvernehmlichen Ansuchens der Gemeindejagdkommission und der bisherigen Jagdpächter gemäß § 25 des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 20/1946 "in der geltenden Fassung", die bisher zwischen der Gemeinde B und der Jagdgesellschaft S, bestehend aus FH, AS, JH und KM, bestehenden Jagdpachtverhältnisse verlängert.

Das Gemeindeamt B stellte am 30. November 1970 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Antrag, den oben angeführten Bescheid zu beheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens einzuleiten. Diesem Antrag lag ein "Beharrungsbeschluss" der Gemeindejagdkommission vom 26. November 1970 zu Grunde, der eine Verpachtung in der Rechtsform des am 12. Juni 1970 gefassten Beschlusses forderte, nämlich die Gemeindejagd S an die Beschwerdeführer im Sinne des § 32 des Salzburger Jagdgesetzes zu verpachten.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gab mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 1. Februar 1971, Zl. 2467/2- 1971, dem vorbeschriebenen Antrag des Gemeindeamtes B vom 30. November 1970 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend die Verpachtung der Gemeindejagd B, für die Jagdpachtperiode 1971 bis 1979, gemäß § 70 Abs. 3 AVG 1950 nicht Folge.

Am 25. Februar 1971 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren betreffend Verpachtung der Gemeindejagd S wieder aufzunehmen. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass die Gemeindejagdkommission am 12. Juni 1970 nicht die Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses gemäß § 25 des Salzburger Jagdgesetzes, sondern die Verpachtung nach dem vom Unterausschuss erarbeiteten Vorschlag, d. h. die Verpachtung an die Beschwerdeführer, beschlossen habe. Diesem Antrag gab die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 30. März 1971, Zl. 9686/3-71, unter Berufung auf § 70 Abs. 3 AVG 1950 nicht statt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Beschluss der Gemeindejagdkommission auf freihändige Verpachtung an die Beschwerdeführer sei nicht zu Stande gekommen. Da bis zum 30. Juni 1970 die endgültige Zusammensetzung des Jagdkonsortiums nicht "vorhanden" gewesen sei, habe die Gemeindejagdkommission mit 30. Juni 1970 den Antrag auf Verlängerung des bisherigen Pachtverhältnisses eingebracht. In diesem Sinn hätte der Beschluss vom 12. Juni 1970 verstanden werden müssen. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer keine Parteistellung.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides wurde jedoch dahin gehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970, Zl. 17.916-1/70, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer nähmen für sich in dem Verfahren Parteistellung in Anspruch. Eine Ausfertigung des Bescheides vom 23. Oktober 1970 sei ihnen bisher nicht zugekommen. Sie müssten daher vorerst die nachträgliche Zustellung einer Bescheidausfertigung verlangen. Auf jeden Fall sei es verfehlt, unter Inanspruchnahme der Parteistellung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren. Abgesehen davon finde die Behörde, dass den Beschwerdeführern als Pachtwerbern im Sinne des § 32 des Salzburger Jagdgesetzes im Verfahren, betreffend die Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses gemäß § 25 des Salzburger Jagdgesetzes, keine Parteistellung zukomme. Pachtwerber bzw. Personen, deren Angebot dem Beschluss der Gemeindejagdkommission auf freihändige Verpachtung zu Grunde gelegt worden sei, hätten im Verfahren betreffend die Kenntnisnahme bzw. Genehmigung der Verpachtung keine Parteistellung, da sie keinen Rechtsanspruch auf Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hätten. Eine Parteistellung komme daher auch nicht im Verfahren betreffend die Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses in Betracht, zumal der Beschluss der Gemeindejagdkommission vom 12. Juni 1940 nicht gemäß Absatz 2 und 3 des § 32 des Salzburger Jagdgesetzes durch eine Grundbesitzerabstimmung bestätigt worden sei. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Verfahrens könne von den Beschwerdeführern als Pachtwerber nicht geltend gemacht werden, weil ein subjektives Recht auf die gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführer erklären sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten" verletzt. Aus der Begründung ihrer Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie sich in ihren Rechten deshalb verletzt fühlen, weil sie angeblich mit der Gemeindejagdkommission übereingekommen waren, das Gemeindejagdgebiet S zu pachten. Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970 seien sie daher in ihren Rechten verletzt worden, weil sie durch den Beschluss der Gemeindejagdkommission vom 12. Juni 1970 einen Rechtsanspruch erworben hätten. Sie seien deshalb Verfahrensparteien, denen Rechte insbesondere im Sinne des § 69 AVG 1950 zukämen.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970, Zl. 17.916/1-70, wurde hinsichtlich der Gemeindejagd S für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1971 bis 31. Dezember 1979 dem Ansuchen der Gemeindejagdkommission und der bisherigen Jagdpächter, die mit den Beschwerdeführern nicht identisch sind, auf Verlängerung der Jagdpachtverhältnisse unter Bezugnahme auf § 25 des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 20/1946, in der durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1966 gegebenen Fassung, stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit dem vorangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970 abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben wurde.

Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde dann von vornherein nicht im Recht, wenn ihnen im Verfahren, das mit Bescheid vom 23. Oktober 1970 rechtskräftig abgeschlossen wurde, nach dem Gesetz keine Parteistellung zugekommen ist. Dass sie in diesem Verfahren nicht als Parteien zugezogen und ihnen der diesbezügliche Bescheid nicht zugestellt wurde, ist unbestritten.

Gemäß § 25 des Salzburger Jagdgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 40/1966 kann die Bezirksverwaltungsbehörde über einvernehmliches Ansuchen der Gemeindejagdkommission und des bisherigen Jagdpächters das bestehende Pachtverhältnis hinsichtlich der gemäß §§ 9 bis 11 festgestellten Gemeindejagd, insoweit nicht ein Vorpachtrecht auf Grund des § 12 eintritt und ausgeübt wird, dem bisherigen Jagdpächter für die festgestellte nächstfolgende Pachtzeit ohne Versteigerung verlängern, wenn eine Herabminderung des bisherigen Pachtschillings nicht stattfindet und das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der ersten sechs Monate des letzten Pachtjahres überreicht wird.

Aus dem Gesetzeswortlaut geht deutlich hervor, dass in dem Verfahren nach § 25 des Salzburger Jagdgesetzes Parteistellung der Gemeindejagdkommission und den bisherigen Jagdpächtern, nicht aber anderen Pachtwerbern, zukommt. Für die Parteistellung anderer Pachtwerber bieten weder § 25 noch eine andere Stelle des Salzburger Jagdgesetzes einen Anhaltspunkt. Wenn aber den Beschwerdeführern in dem Verfahren, das mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Oktober 1970 abgeschlossen wurde, aus der von ihnen geltend gemachten Eigenschaft als Pachtwerber von Gesetzes wegen Parteistellung nicht eingeräumt war, so war die belangte Behörde berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid insofern abzuändern, als sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückwies. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen ist jedenfalls jemand nicht berechtigt, dem im wiederaufzunehmenden Verfahren nach dem Gesetz Parteistellung nicht zukam.

Kam den Beschwerdeführern aber die erwähnte Parteistellung nicht zu, so sind alle ihre Einwendungen, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht zielführend. Die belangte Behörde wies den dahin zielenden Antrag der Beschwerdeführer mit Recht zurück. Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Im übrigen gibt die belangte Behörde zu, dass das Verfahren, betreffend die Verlängerung des Pachtverhältnisses der bisherigen Pächter, mit Mängeln behaftet war. Sie ist auch mit Recht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Vorgehen gemäß § 32 des Salzburger Jagdgesetzes nicht gegeben waren, weil eine Zweidrittelmehrheit (Abs. 2) in der Gemeindejagdkommission nicht erzielt und nicht wenigstens drei Vierteile aller Grundbesitzer, welche zugleich auch die Mehrheit der gesamten Grundsteuerleistung in dem Gemeindejagdgebiet vertreten, sich für diese Art der Verpachtung ausgesprochen hatten (Abs. 3).

Der Zuspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 26. November 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001055.X00

Im RIS seit

27.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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