TE Vwgh Erkenntnis 1973/6/22 1999/72

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Veröffentlicht am 22.06.1973
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSPVG §117;
GSPVG §17 Abs1;
GSPVG §19;
GSPVG §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der A A. in L, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, Oberösterreich vom 31. März 1971, ZI- SV-1192/2-1971 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien IV, Wiedner Hauptstraße 84 - 86) betreffend Festsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 17 GSPVG zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von zwei Gewerbeberechtigungen für den Einzelhandel mit jeweils bestimmten Waren in den Standorten Linz, "K-straße, n1", und Linz, K-straße n2. Nach der Aktenlage des Verwaltungsverfahrens ist die Außenstelle Oberösterreich der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von folgenden Annahmen ausgegangen: In einem der beiden Standorte betreibt M L eine "Trafik und Gemischtwarenhandlung" auf Grund eigener Berechtigungen. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ist eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich im selben Standort ausgeübter Erwerbstätigkeiten errichtet worden; die gemeinsamen Einkünfte werden geteilt. M A., der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Angestellter der Erwerbsgesellschaft nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Zwischen M A. und seiner Ehegattin sind am 31. August 1955 Ehepakte errichtet worden.

Mit Schreiben vom 12. März 1969 hat die Außenstelle Oberösterreich der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für ihre Beitragsbemessung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz sowohl ihre Einkünfte aus der "Firma A A." als auch der "Firma M L. und A A., Gesellschaft bürgerlichen Rechts" heranzuziehen seien. Die letzteren Einkünfte seien jedoch nur zur Hälfte als Gewerbeeinkünfte anzusehen, da die andere Hälfte ein Entgelt für den Ehegatten M A. darstelle, das ihm als Dienstnehmer der "Firma M L. und A A. zustehe. Die Summe dieser Gewerbeeinkünfte sei auf Grund der Ehepakte vom 31. August 1955 zu halbieren und bilde die Beitragsgrundlage.

Mit einem weiteren Schreiben vorm 18. Dezember 1970 hat die Außenstelle Oberösterreich der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass es infolge einer bescheidmäßigen Feststellung der Beitragsgrundlagen für M L. notwendig gewesen sei, die Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 1963 zu überprüfen. Nach Erhebungen hätten sich für die Jahre 1963 bis 1970 neue Beitragsgrundlagen ergeben. (Im Schreiben ist sowohl die Beitragsgrundlage für jedes dieser Jahre als auch die Beitragsgrundlage für das Jahr 1971 ziffernmäßig angegeben worden.) Die Beitragsgrundlagen seien auf Grund der Einkommensteuerbescheide 1960 bis einschließlich 1968 festgelegt worden. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien um die Bezüge des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus der "Gesellschaft A. und L." vermindert und gleichzeitig die "Freibeträge" für den mittätigen Ehegatten, die bei den Einkünften laut Steuerbescheid abgezogen worden waren, hinzugerechnet worden. Die Bezüge des Ehegatten der Beschwerdeführerin seien aus den von der Gebietskrankenkasse bekannt gegebenen Beitragsgrundlagen nach der Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz errechnet worden.

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 15. Jänner 1971 hat die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sodann gemäß § 155 Z. 5 GSPVG die auf den Beitragsmonat bezogenen Beitragsgrundlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 GSPVG für die Jahre 1963 bis 1971 ziffernmäßig festgestellt. Die Bescheidbegründung entspricht im wesentlichen dem Inhalt des erwähnten Schreibens an die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 1970.

Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. März 1971 keine Folge und sprach aus, dass für die Beschwerdeführerin gemäß § 17 GSPVG die Beitragsgrundlage

im Jahre 1963

S

2.590,42,

im Jahre 1964

S

1.510,33,

im Jahre 1965

S

1.117,67,

im Jahre 1966

S

1.620,25,

im Jahre 1967

S

4.845,33,

im Jahre 1968

S

3.319,42

im Jahre 1969

S

3.708,33

im Jahre 1970

S

2.943,33 und

im Jahre 1971

S

3.279,42 betrage.

In der Begründung des Einspruchsbescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb allein erworben habe. Dass sie auf Grund bestehender Ehepakte verpflichtet sei, ihre Einkünfte mit ihrem Ehemann zu teilen, sei sekundärer Natur und ändere nichts an den Einkünften der Einspruchswerberin aus dem Gewerbebetrieb. Der zweite Halbsatz des § 17 Abs. 1 GSPVG weise lediglich darauf hin, dass unter Einkünften, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge seien nicht die Bruttoeinkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu verstehen seien, sondern diese minus der Abzugsposten wie Werbungskosten, Sonderausgaben u. ä. Der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GSPVG derogierten die Ehepakte vom 31. August 1955 keineswegs; denn das Vermögen sei erst dann der Höhe nach bestimmt, wenn die Steuerlast und auch die Beiträge für eine gesetzliche Pflichtversicherung abgezogen seien. Danach bedürfe es keines weiteren Schenkungsaktes oder dergleichen mehr, da das erworbene Vermögen dann gemäß den Ehepakten dem Ehepaar A. gemeinsam gehöre. Schon vor der Bezahlung der Pflichtbeiträge die Einkünfte als gemeinsames Eigentum zu betrachten, widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes. Auf die Einrede der Verjährung könne nicht eingegangen werden, da im angefochtenen Bescheid lediglich die Höhe der Beitragsgrundlagen festgestellt, nicht jedoch über die nachzuzahlenden Beiträge abgesprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptete. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Juni 1972 Zl. B 131/71, abgewiesen, sie jedoch gleichzeitig antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass der angefochtene Bescheid insbesondere deshalb rechtswidrig sei, weil er die Verjährungsbestimmungen des § 24 GSPVG unberücksichtigt lasse. Die Rechtsansicht, auf die Verjährungseinrede könne nicht eingegangen werden, weil im angefochtenen Bescheid lediglich die Höhe der Beitragsgrundlagen festgestellt worden sei, erweise sich als irrig, da die Frage der Verjährung eine Frage grundsätzlicher Art sei und im Falle der Verjährung wie in concreto die Frage der Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen sich erübrige. Auch liege auf der Hand, dass der angefochtene Bescheid den rechswidrigen Versuch darstelle, die formalen Voraussetzungen für nachzuzahlende Beiträge zu schaffen.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz GSPVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge. Nun wurde aber mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Höhe der Beitragsgrundlagen in den Jahren 1963 bis 1971 festgestellt, er enthält jedoch keinen Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1964, Zl. 101/64, Slg. N. F. Nr. 6391/A, ist ein Bescheid dieses Inhaltes ein bloßer Feststellungsbescheid, der daher noch keine Verpflichtung zur Beitragszahlung begründet. Die auf die Verjährungseinrede bezugnehmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher schon deshalb ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin weder zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet wurde, noch festgestellte Beitragsschulden von ihr eingefordert worden sind.

Eine weitere Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin darin gelegen, dass trotz bestehender rechtskräftiger Beitragsvorschreibungen für die vergangenen Jahre - sohin obwohl res judicata vorliege - sich der Beschwerdegegner nicht an den Grundsatz der formellen und materiellen Rechtskraft gebunden halte und rechtswidrig eine "Berichtigung" zum Nachteil der Beschwerdeführerin durchführe. Hiedurch seien zugleich Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die von der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin gerichteten formularmäßigen Beitragsvorschreibungeng mit deren Inhalt sich bereits der Verfassungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis sehr ausführlich auseinander gesetzt hat, keinen Bescheidcharakter aufweisen, weil ihnen die wesentlichen Merkmale eines Bescheides (siehe § 117 GSPVG in Verbindung mit § 58 AVG 1950) fehlen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinen Erkenntnis vom 27. November 1951, Zl. 703/51, Slg. N. F. Nr. 2341/A, ausgesprochen, dass Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsträger nicht den Charakter der Rechtskraft fähiger Bescheide besitzen. Eine solche Beitragsvorschreibung ist daher lediglich als Zahlungsaufforderung anzusehen. Der Gerichtshof vermag deshalb der entgegengesetzten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. lm übrigen habe die Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, worin die von ihr in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen sein sollte.

Die Beschwerdeführerin macht der belangten Behörde ferner zum Vorwurf, dass die belangte Behörde rechtsirrig die Tatsache des Bestehens der ehelichen Gütergemeinschaft auf Grund von Ehepakten, was die Berechnung der Beitragsgrundlagen selbst betreffe, unberücksichtigt gelassen habe. Nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches liege eine Erwerbsgemeinschaft bürgerlichen Rechts vor, wobei M A. als Ehegatte an jedem Erwerb der Beschwerdeführerin in Gegenwart und Zukunft Miteigentum erwerbe. Dieser Tatsache habe die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie der Beschwerdeführerin 1962 oder 1963 etwa S 3.000,-- an zu viel bezahlten Beträgen rechtskräftig refundiert habe, indem sie völlig zu Recht nur 50 % der Beitragsbemessungsgrundlage für gerechtfertigt erachtet habe. Keinesfalls sei es jedoch gerechtfertigt, auch rückwirkend, trotz rechtskräftiger Vorschreibungen für die einzelnen Jahre, lediglich die Einkünfte des M A. als Angestellter abzuziehen und den "Freibetrag" für einen mitarbeitenden Ehegatten dem Einkommen der Beschwerdeführerin hinzuzufügen, wobei zu berücksichtigen sei, dass M A. Pflichtbeiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten habe.

Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 1963 bis 1971. Gemäß § 17 Abs. 1 GSPVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung für Pflichtversicherte ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass für die Festsetzung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus Gewerbebetrieb und zwar aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind. Für die Beurteilung, was den "Einkünften" nach § 17 Abs. 1 GSPVG zuzurechnen sei, ist daher das Einkommensteuerrecht maßgebend, somit auch dafür, was bei der Ermittlung der Einkünfte abzusetzen ist (siehe das hg. Erkenntnis vors 10. Februar 1960, Zl. 482/59, Slg. N. F. Nr. 5202/A).

Nach den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten laut Notariatsakt vom 31. August 1955 abgeschlossenen Ehepakten haben die Eheleute über ihr gesamtes Vermögen, das sie zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung besessen haben, sowie über jenes, das sie in Zukunft erben, erwerben oder sonst auf eine rechtliche Art an sich bringen werden, eine allgemeine, schon unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft geschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Ehepakte mit ähnlicher Formulierung des Umfanges der Gütergemeinschaft den Rechtsstandpunkt vertreten (vgl. die Erkenntnisse vom 22. März 1963, Slg. N. F. Nr. 2833/F, vom 7. Februar 1964, Zl. 1158/63, vom 6. März 1964, Zl. 716/63 und vom 27. Oktober 1967, Zl. 776/67), aus dem Wortlaut einer solchen Vereinbarung über die Art der vorliegenden Gütergemeinschaft ergebe sich, dass erst vorhandenes Vermögen, nicht jedoch die Einkommen aus einer zur Vermögensbildung führenden Tätigkeit unter die Bestimmungen der Ehepakte fielen. Erst der durch die Tätigkeit erzielte Vermögenszuwachs könne als der Vermögenswert angesehen werden, für den die Vereinbarung über die Gütergemeinschaft wirksam wird. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1963 bis 1971 gemäß § 17 Abs. 1 GSPVG den Inhalt der Ehepakte unberücksichtigt gelassen hat.

Allerdings ist die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen insofern unrichtig vorgegangen, als sie die in den Einkommensteuerbescheiden aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltenen Bezüge des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft A. und L. vermindert und gleichzeitig die Absetzungsbeträge für den mittätigen Ehegatten, die bei den Einkünften laut Steuerbescheid abgezogen waren, hinzugerechnet hat.

Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz EStG 1953 in der Fassung der Einkommensteuergesetz-Novelle 1960, BGBl. Nr. 284, die bis 31. Dezember 1966 in Geltung stand wurden Dienstverhältnisse zwischen einem Ehegatten und einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und an deren Vermögen der andere Ehegatte zu mehr als 25 v. H. beteiligt ist, steuerechtlich nicht anerkannt. Die steuerrechtliche Nichtanerkennung von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 5 EStG hatte zur Folge, dass - vom Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EstG abgesehen - die Vergütungen für solche Dienstleistungen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden durften und keine Einkünfte des mitarbeitenden Ehegatten darstellten. Im Hinblick auf die im § 17 GSPVG normierte Bindung an das Einkommensteuerrecht hätten daher bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin die Bezüge ihres Ehegatten nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Die erwähnte Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz EStG galt allerdings nur mehr für Veranlagungen, die Zeiträume bis einschließlich des Kalenderjahres 1966 betrafen, weil sie vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 1966, G 17, 18/65 (Slg. Nr. 5252), wirksam mit Ablauf des 31. Dezember 1966, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Ungeachtet dieses Umstandes können jedoch im vorliegenden Beschwerdefall die Bezüge des Ehegatten M A. auch für die veranlagten Kalenderjahre 1966 und 1967 von den Einkünften der Beschwerdeführerin nicht in Abzug gebracht werden, weil - wie bereits erwähnt wurde - im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 17 GSPVG von den für diese Veranlagungszeiträume ergangenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden auszugehen ist.

Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die von der Finanzbehörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer berücksichtigten Absetzungsbeträge für den mittätigen Ehegatten gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG bei der Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage nach § 17 GSPVG nicht wieder hinzuzurechnen gewesen wären, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Gewinnes die Vorschriften über die Betriebsausgaben (Abs. 4) zu befolgen. Nach § 4 Abs. 4 Z. 4 EstG ist auch der Absetzungsbetrag für den mittätigen Ehegatten eine Betriebsausgabe.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 17 GSPVG von der belangten Behörde insofern unrichtig ermittelt worden ist, als für die hier in Betracht kommenden Zeiträume einerseits die Steuereinkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltenen Bezüge ihres Ehegatten gemindert und andererseits die Absetzungsbeträge nach § 4 Abs. 4 Z 4 EstG wieder hinzugerechnet worden sind. Auf diese Weise ist die belangte Behörde zu niedrigeren Beitragsgrundlagen gelangt, als sich bei richtiger Auslegung der Bestimmung des § 17 GSPVG ergeben hätte. Dadurch, dass der Beschwerdeführerin durch die geschilderte Vorgangsweise der belangten Behörde im Ergebnis ein Vorteil zugekommen ist, der ihr von Rechts wegen nicht gebührt hat, kann sie sich aber in ihren Rechten nicht verletzt erachten, weshalb sich auch in dem zuletzt erwähnten Punkt das Beschwerdevorbringen als nicht zielführend erweist. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde in der beantragten Höhe gründet sich auf § 47 Abs. 1 und 2 lit. b, § 48 Abs 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 22. Juni 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001999.X00

Im RIS seit

11.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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