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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §16 Abs4 litb idF vor 1972/214;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Jänner 1973, Zl. I-47/79- 1973, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.052,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der am 18. Oktober 1942 geborene Beschwerdeführer stand seit 28. April 1972 als provisorischer wissenschaftlicher Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Burgenland, das zufolge Austrittes des Beschwerdeführers mit 31. März 1973 geendet hat.
Über sein Ersuchen vom 8. Mai 1972 war der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde an die G. E. u. M. Baugenossenschaft als neuer Mieter für die Wohnung Nr. 12 im Hause E., I, T.-Straße 8/II vorgeschlagen worden. Das daraufhin zu Stande gekommene Mietverhältnis kündigte der Beschwerdeführer mit Ende November 1972 auf. Am 12. Jänner 1973 beantragte er gemäß § 16 a Gehaltsgesetz 1956 für das vierte Kalenderviertel des Jahres 1972 einen Fahrtkostenzuschuss von zusammen S 1.637,66 und behauptete, dass er seine Dienststelle in E. von seiner nächstgelegenen Wohnung in W. 1100, F.-Gasse 43, mittels Postautobus unter Aufwendung von Kosten für eine 5-Tagewochenkarte in der Höhe von S 190,-- erreiche.
Die belangte Behörde gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom 26. Jänner 1973 keine Folge, weil der Beschwerdeführer seine Wohnung am Dienstort in E. I, T.-Straße 8/II, aufgegeben habe und aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohne, sodass er gemäß § 16 a Abs. 4 lit. b Gehaltsgesetz 1956 vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz. der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 16 a Abs. 4 lit. b Gehaltsgesetz 1956 in der vor der 24. Gehaltsgesetz-Novelle gültigen Fassung, in der sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zufolge des Bgld. Landesgesetzes vom 9. Juli 1971, LGBl. Nr. 42/1971, auf die Landesbeamten des Bundeslandes Burgenland sinngemäß anzuwenden war, ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt. Wesentliche Voraussetzung für den Ausschluss vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist also, abgesehen von der hier unbestrittenermaßen vorliegenden Tatsache, dass der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt, die weitere Tatsache, dass dies aus Gründen geschieht, die der Beamte selbst zu vertreten hat. Letzteres wird im angefochtenen Bescheid deshalb als gegeben angenommen, weil der Beschwerdeführer die Wohnung, die er am Dienstort innegehabt hatte, aufgegeben hat, Diese an sich gleichfalls nicht bestrittene Tatsache allein berechtigt aber nicht zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer wohne nunmehr aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes. Zur Lösung dieser Frage ist es vielmehr unerlässlich, auch die Gründe festzustellen, die den Beamten zur Aufgabe seiner bisherigen Wohnung bewogen haben. Sind diese Gründe - wie hier - weder unbestritten noch offenkundig, dann ist zum Zweck ihrer Feststellung ein ordnungsgemäßes Dienstrechtsverfahren durchzuführen, an dem der Beamte zu beteiligen ist.
Dass dies unterlassen wurde, bedingt die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens und des festgestellten Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt und musste zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 führen. Denn die ausführlichen Darlegungen in der Gegenschrift der belangten Behörde vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. a und. b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Der Antrag auf gesonderte Zuerkennung von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil die Vergütung für den Schriftsatzaufwand in Form eines Pauschalsatzes erfolgt, neben dem das Gesetz den gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 22. Juni 1973
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000628.X00Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008