TE Vwgh Erkenntnis 1974/5/24 1579/73

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Veröffentlicht am 24.05.1974
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
JagdG Krnt 1961 §78 Abs2;
JagdG Krnt 1961 §9 Abs4;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Beachte

Vorgeschichte:1360/72 E 9.3.1973; Besprechung in:Ringhofer in Festschrift des VwGH, S 351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schima als Richter, im Beisein dar Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der Nachbarschaft D, vertreten durch den Obmann A in D, dieser vertreten durch Dr. Viktor Mulley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Juli 1973, Zl. Landw 10-539/4/73, betreffend Jagdanschluss (mitbeteiligte Partei: Nachbarschaft E, vertreten durch den Obmann B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.135,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1973, Zl. 1360/72, verwiesen, mit dem der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 1972, Zl. Landw 10-112/3/72, betreffend Jagdgebietsanschluss, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. In dem gemäß § 63 VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 28. April 1971, Zl. 7-F-56/70-17, erhobenen Berufung Folge und bestimmte, dass die Grundfläche der so genannten "Y-wiesen" im Ausmaß von 3,3377 ha dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E gemäß § 9 Abs. des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 54/1961 (im folgenden "KJG" genannt), angeschlossen wurden, für das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E ergebe sich damit ein Flächenausmaß von 203,0677 ha, für jenes der Nachbarschaft D ein solches von 549,8063 ha; für die Ausübung des Jagdrechtes auf der Anschlussfläche habe die Nachbarschaft E gemäß § 9 Abs. 5 KJG ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen sein werde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe in der Berufung vorgebracht, dass die so genannten "Y-Wiesen" schon immer ein Bestandteil der mitbeteiligten Partei gewesen seien und sogar der östlich des O-Baches einspringende Teil der Beschwerdeführerin im Ausmaße von etwa 30 ha vom Pächter der mitbeteiligten Partei mitbejagt worden sei. Das auf die "Y-Wiesen" zur Äsung austretende Wild habe fast ausschließlich von oben aus der E-Eigenjagd eingewechselt, weshalb im Interesse eines geordneten Jagdwesens diese "Y-Wiesen" der mitbeteiligten Partei anzuschließen gewesen seien. Der dagegen lautende Beschluss des Gemeinderates habe nur als ein Gefälligkeitsbeschluss gewertet werden können, weil der Pächter der Beschwerdeführerin diesem Gemeinderat angehöre.

Von der Berufungsbehörde sei hierauf eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verfügt und im Zuge dieses Verfahrens am 29. Mai 1972 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt worden, bei welcher der von der Kärntner Jägerschaft entsandte jagdtechnische Sachverständige folgendes Gutachten abgegeben habe:

"In gegenständlicher Jagdsache schiebt sich die Eigenjagd D mit einer jagdlich nutzbaren Schmalfläche zwischen das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E und der Gemeindejagd G-berg in einer Größe von ca. 30 ha, wovon die oben angeführten drei Parzellen in Größe von 3,5 ha vom übrigen Gemeindejagdgebiet Gberg durch die zur Nachbarschaft D gehörenden Parz. nnnb/1 KG. X abgeschnitten werden.

Es ist allgemein eine feststehende Erkenntnis, dass Schmalflächen mit dieser Gestaltung die jagdwirtschaftliche Bewirtschaftung in jeder Weise erschweren. An und für sich wäre vom jagdwirtschaftlichen Standpunkt eine großflächige Abrundung betreffend dieses 30 ha großen Keiles im Sinne des § 10 des Jagdgesetzes wünschenswert gewesen. Die Nachbarschaft E hat sich jedoch in ihrem Begehren mit den drei Parz. Nr. nnnn/c /d und e begnügt. Von der Nachbarschaft E wäre es jedenfalls richtiger gewesen, in ihr Anschlussbegehren auch die Parz. nnnb/2, welche sich im Eigentum der Nachbarschaft D befindet, einzubeziehen, da diese Parzelle von der Wegparzelle nnnb/3 begrenzt wird und dieser Weg eine sehr exakte Jagdgrenze darstellen würde.

Zweifellos sind die o. a. Parzellen nnnn/c, /d, /e, für das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E jagdwirtschaftlich sicherlich von größerem Wert, als sie dies für das große, 549 ha umfassende Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D sind.

Der Wildwechsel verläuft im allgemeinen, entlang der Schichtenlinien, wonach im gegenständlichen Fall die drei Parzellen nnnn/c, /d /e von dem aus der Nachbarschaft E wechselnden Wild schon wegen der zentralen Lage dieser Parzellen und wegen des im Tale befindlichen Baches häufig berührt werden.

Das Wild der Eigenjagd D wird sicherlich auch zum Teil die angeführten drei Parzellen als Äsungsflächen aufsuchen, doch vornehmlich in den aufgelassenen Weideflächen westlich des Obaches die Hauptäsung finden, welche sich im Gebiet der Nachbarschaft D als Eigentumsflächen befinden.

Die gegenständlichen drei Parzellen sind daher für das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E unter Bedachtnahme auf die Äsungsmöglichkeiten sicherlich von größerer Wichtigkeit wegen der spärlichen Äsungsmöglichkeit im Nachbarschaftsgebiet E als für das große Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D."

Die Landesregierung sei in ihrem Bescheid vom 6. Juni 1972, Zl. Landw 10-112/3/72, unter Hinweis auf das anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1972 abgegebene Gutachten diesem beigetreten und habe die Grundfläche der so genannten "Y-Wiesen" im Ausmaß von 3,3377 ha gemäß § 9 Abs. 4 KJG dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angeschlossen, wodurch sich für die mitbeteiligte Partei ein Flächenausmaß von 203,0677 ha, für jenes der Beschwerdeführerin ein solches von 549,8063 ha ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid der Landesregierung vom 6. Juni 1972 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsfreund, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 9. März 1973, Zl. 1360/72-9, den Bescheid der Landesregierung vom 6. Juni 1972 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen aus folgenden Gründen aufgehoben:

Die Landesregierung hätte zu berücksichtigen gehabt, dass in gegenständlicher Jagdrechtssache drei Sachverständigengutachten vorgelegen seien, von denen zwei übereinstimmten, das dritte wiederum auf die ersteren keinen Bezug genommen habe. Die Landesregierung hätte in ihrem Bescheid daher näher begründen müssen, warum sie dem zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1972 eingeholten Sachverständigengutachten gegenüber den beiden anderen Sachverständigengutachten den Vorzug gegeben habe.

Da auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1973 die gegenständliche Jagdrechtssache in jene Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung vom 6. Juni 1972 befunden habe, habe die Landesregierung zur erschöpfenden Klärung des Sachverhaltes unter Zuziehung des bei dieser Verhandlung beeideten Sachverständigen, OFR Dipl.-Ing. H L; am 12. Juli 1973 bei der Gemeindekanzlei G eine mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Ortsaugenschein anberaumt. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung habe die Gemeinde G im Gegenstande nachstehende Stellungnahme abgegeben:

"Bei der Eigenjagdanmeldung im Jahre 1970 haben die Nachbarschaften D und E, vertreten durch den jeweiligen Obmann, den Jagdeinschluss vorangeführter Grundparzellen im Ausmaß von 3,3377 ha (sog."Y-Wiesen") beantragt.

Der Gemeinderat hat die beiden Anträge in seiner Sitzung am 20. 11. 1970 eingehend behandelt und kam einstimmig zur Ansicht, dass die drei Grundparzellen Nr. nnnn/c, nnnn/d und nnnn/e aus jagdwirtschaftlichen Gründen dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D angeschlossen werden sollen, weil diese Jagdfläche zu 2/3 vom Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D umschlossen erscheint und nach Norden hin zur Eigenjagd der Nachbarschaft E eine klare Jagdgrenze darstellt. Die vom Obmann der Nachbarschaft E angeführte Behauptung, dass der Gemeinderat in diesem Fall einen Gefälligkeitsbeschluss gefasst hätte, da der Pächter der Eigenjagd der Nachbarschaft D Gemeinderatsmitglied ist, ist vollkommen unrichtig. Den Ausführungen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Bescheid vom 28. April 1979, Zahl: Landw. 10- 112/3/72, kann sich die Gemeindevorstehung hinsichtlich auf die Bedachtnahme einer besseren Äsungsmöglichkeit nicht anschließen, weil im Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E selbst hinreichend Äsungsmöglichkeit für das Wild vorhanden ist. Auch die Begründung, dass das Wild hauptsächlich aus dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E in die so genannten "Y-Wiesen" einwechseln soll, entspricht nicht der Tatsache, sondern werden diese Flächen auch vom Wild der Eigenjagd der Nachbarschaft D auf Grund der in der Natur vorhandenen und sichtbaren Wildwechsel aufgesucht.

Für eine gerechte und objektive Entscheidung wird es notwendig sein, dass die Einschlussfläche nochmals durch einen örtlichen Sachverständigen einer Besichtigung unterzogen wird."

Der Verhandlung sei OFR Dipl.-Ing. H L als Sachverständiger zugezogen worden. Gegen diese Zuziehung sei weder von der mitbeteiligten Partei noch von der Beschwerdeführerin noch von der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, ein Einwand erhoben worden, bzw. es sei der Antrag der Gemeinde G auf Zuziehung eines ortskundigen Sachverständigen ausdrücklich dahingehend präzisiert worden, dass gegen die Bestellung des Sachverständigen OFR Dipl.- Ing. H L mit Rücksicht auf dessen seinerzeitige Tätigkeit bei der Bezirksforstinspektion Spittal kein Einwand bestanden habe und dieser daher als ortskundiger Sachverständiger anerkannt werde.

In dem von diesem Sachverständigen erstatteten Gutachten werde im Gegenstand im einzelnen ausgeführt:

Die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin hätten seinerzeit zugleich einen Anschluss von Grundflächen gemäß § 9 Abs. 4 KJG zu ihren festgestellten Eigenjagden, und zwar für die Waldparzelle nnnn/c, die Wiesenparzellen nnnn/d und nnnn/e, Katastralgemeinde X, mit einem Flächenausmaß von 3,3377 ha beantragt. Das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei habe ein Flächenausmaß von 199,73 ha und das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 549,8063 ha. Beide Eigenjagden lägen am Westhang bzw. Südwesthang des B-stockes. Östlich des O-baches erreiche das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin in einer Keilform das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei, und zwar östlich der Waldparzelle nnnb/1 und nördlich der Waldparzelle nnnb/2. Südlich grenze dieses Eigenjagdgebiet an die Gemeindejagd G-berg an, die ein Flächenausmaß von etwa 1.200 ha habe. In diesen keilförmigen Spitz ragen die oben angeführten drei Parzellen, die so genannten "Y-Wiesen" hinein, deren Anschluss von beiden Eigenjagden aus jagdwirtschaftlichen Gründen begehrt werde.

Nach Begehung der so genannten "Y-Wiesen" werde festgestellt, dass diese Wiesen heute nicht mehr bestoßen würden und langsam "verwaldeten". Es seien nur noch kleinere Flächen vorhanden, die allerdings mit hervorragender Äsung bewachsen seien. Sonst seien diese drei Parzellen mit Erlen, Fichtenjungwüchsen und Birken bestockt. Die darüber, und zwar nordöstlich angrenzende Eigenjagd der mitbeteiligten Partei, die vom H-berg aus mit dem Feldstecher genau beobachtet werden könnte, sei steil bis sehr steil nach Südwesten geneigt, liege in ihrem oberen Teil direkt unter dem Oturm und umfasse im wesentlichen schutzwaldartige Bestände auf kargen Felsböden und nur in den unteren Teilen seien ausgeplenterte Bestandesreste vorhanden, die zum Großteil nur mit Adlerfarn bewachsen seien. Teilweise sollten diese Blößenflächen nach Angabe des Obmannes der mitbeteiligten Partei aufgeforstet sein. Die Waldparzelle nnnb/2, die oberhalb des Forstaufschließungsweges Wegparzelle nnnb/3 liege und die der Beschwerdeführerin gehöre, sei vor etwa acht Jahren kahlgeschlägert worden. Die unter den "Y-Wiesen" liegende Waldparzelle nnnb/1 sei stellenweise gut bestockt, teilweise jedoch geschlägert und auch aufgeforstet. Unter dem keilförmigen Gebiet der Beschwerdeführerin erstrecke sich bis zur Talsohle des Xer-Baches und darüber, und zwar bis zur Grenze der Österreichischen Bundesforste, das Gemeindejagdgebiet G-berg. Dieses Jagdgebiet bestehe im wesentlichen aus Waldparzellen, jedoch auch aus Wiesen und landwirtschaftlichen Grundflächen. Das Wild finde hier sowohl Einstandsmöglichkeit sowie reichlich gute Äsungsmöglichkeit. Die keilförmige Spitze der Eigenjagd der Beschwerdeführerin südöstlich des O-baches umfasse laut Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin etwa 30 ha. Der östlich der "Y-Wiesen" liegende schmale Spitz, der aus der Parzelle nnnb/1 (Teil) und nnnb/2 umfasse laut eben diesen Angaben etwa 10 ha.

Im Zuge der Verhandlung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Gebiet der so genannten "Y-Wiesen" von besonderer jagdwirtschaftlicher Bedeutung sei, weil dort sehr gute Äsungsflächen vorhanden seien, was bei der Begehung bestätigt habe werden können und dass außerdem dort auch zur Brunft das Rotwild bevorzugt stehe. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin sei ausgeführt worden, dass die Brunft sich jedoch auf beiden Seiten des O-Baches abspiele. In dem Gebiet der "Y-Wiesen" und in dem keilförmigen Spitz der Beschwerdeführerin sei Rehwild, als Standwild und das Rotwild als Wechselwild vorhanden, wobei infolge der sonnseitigen Lage das Rotwild vor allem im Herbst und Winter dieses Gebiet bevorzuge.

Aus dem Gesagten gehe hervor, dass das Gebiet der "Y-Wiesen" sowohl für die Eigenjagd der Beschwerdeführerin als auch für die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei von jagdlicher Bedeutung sei. Bei einer Abwägung der Bedeutung dieser drei Parzellen ("Y-Wiesen") in ihrer jagdwirtschaftlichen Bedeutung, vor allem als Äsungsflächen, werde der Schluss gezogen, dass diese Äsungsflächen für die mitbeteiligte Partei von wesentlich größerer Bedeutung seien als für die Eigenjagd der Beschwerdeführerin, die ihr Hauptjagdgebiet über 500 ha nordwestlich des O-Baches besitze. Es müsse allerdings zum Ausdruck gebracht werden, dass die derzeitige Abgrenzung der vorhandenen drei Jagdgebiete jagdwirtschaftlich kaum vertretbar sei. Nach Auffassung des Sachverständigen wären die Waldparzelle nnnb/2 und die drei Parzellen der "Y-Wiesen" in Form einer Abrundung gemäß § 10 KJG der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei und der östliche Teil der Waldparzelle nnnb/1 mit einem Flächenausmaß von etwa 8 bis 9 ha dem Gemeindejagdgebiet G-berg anzuschließen, wobei die Jagdgrenze vom westlichsten Eck der Wiesenparzelle nnnn/d in gerader Fortsetzung zur Parzellengrenze der Waldparzelle 1118/2 führen müsste. Auf diese Weise würde eine klare Abgrenzung der Jagden entstehen, wobei zu prüfen wäre, ob diese Abrundung der Jagdgebiete noch in dieser Jagdpachtperiode oder in der folgenden durchgeführt werden solle.

Ohne Anschluss der "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der Beschwerdeführerin weise die südwestlich von den "Y-Wiese" gelegene Verengungsstelle eine Länge von ca. 120 m und eine Tiefe von ca. 55 m, das seien insgesamt ca. 6,600 m2, Fläche auf.

Auf Befragen des Vorsitzenden habe der jagdtechnische Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Jagdausübung bzw. die Jagdwirtschaft auf der oben genannten Teilfläche in Größe von 8 ha außerordentlich erschwert erscheine, wenn die so genannten "Y-Wiesen" nicht an die Eigenjagd der Beschwerdeführerin angeschlossen würden, jedoch werde gutächtlich aufrechterhalten, dass der Anschluss der so genannten "Y-Wiesen" an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei im überwiegenden jagdwirtschaftlichen Interesse liegen würde. Über Befragen des Vorsitzenden werde vom jagdtechnischen Sachverständigen weiter ausgeführt, dass der Anschluss der so genannten "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei aus jagdwirtschaftlichen Gründen insbesondere und wesentlich wegen der im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei mangelhaften Äsungsverhältnisse erfolgen solle.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin, JW, habe anlässlich dieser Verhandlung dem Sachverständigen entgegengehalten, dass im Bereich der mitbeteiligten Partei ausreichende Äsungsmöglichkeiten bestünden, die nicht schlechter als die im Bereiche der Beschwerdeführerin wären. Das Rotwild wechsle entlang der Schichtenlinien aus der Eigenjagd der Beschwerdeführerin in die gegenständlichen "Y-Wiesen" ein, wo es sich später aufhalte. Das abgegebene Sachverständigengutachten des OFB Dipl.-Ing. H L sei nicht ausreichend und nicht erschöpfend gewesen, da die Äsungsverhältnisse im Bereich der mitbeteiligten Partei nicht näher geprüft worden seien.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung sei ohne Vorladung der von der Beschwerdeführerin als ortskundige Person namhaft gemachte Aufsichtsjäger der Beschwerdeführerin und der benachbarten Gemeindejagd G-berg, JS, gehört worden. Dieser habe im Gegenstand ausgeführt:

"Auf Grund meiner langjährigen Aufsichtsjägertätigkeit und Berufsjägertätigkeit in diesen Jagdgebieten gebe ich an, dass das Hochwild westlich und östlich des O-Baches gleichmäßig ein und aus wechselt, wobei es im Winter vorwiegend in die niederen Regionen ostwärts zieht.

Nördlich der sogen. "Y-Wiesen" sind in der Nachbarschaft E u. zw. ca., in einem Drittel der Gesamtgröße dieses Eigenjagdgebietes nur geringe Äsungsmöglichkeiten, während im nordöstlichen Teil der Eigenjagd E und zwar in ca. der Hälfte der Gesamtgröße der Eigenjagd E ausreichende Äsungsmöglichkeiten bestehen. In der Eigenjagd D bestehen zwar im einzelnen unterschiedliche, aber im großen durchwegs ausreichende gleichmäßig gute Äsungsverhältnisse."

Der Berufung komme Berechtigung zu. Auf Grund des von der Landesregierung ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens gehe im Zusammenhange mit der Aktenlage hervor:

Die so genannten "Y-Wiesen" in Größe von 3,3377 ha lägen in einem südwestlich geneigten Steilhang unter der nordöstlich anschließenden Steilhangfläche der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei. Diese "Y-Wiesen" seien wegen der in dieser vorhandenen sehr guten Äsungsverhältnisse von jagdwirtschaftlich besonderer Bedeutung, insbesondere weil dort zur Brunft das Rotwild bevorzugt stehe. Die nordöstlich in steiler bis sehr steiler Lage angrenzende mitbeteiligte Partei weise im wesentlichen schutzwaldartige Bestände auf kargem Felsboden auf. Nur in den unteren Teilen seien ausgeplenterte Bestandesreste vorhanden, die mit Adlerfarn bewachsen seien bzw. seien die Blößenflächen zum Teil auch aufgeforstet. Wegen der in diesem angrenzenden Steilhang-Gebiet der mitbeteiligten Partei mangelhaft gegebenen Äsungsverhältnisse für das Wild würde gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H L der Anschluss der "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei für diese von wesentlich größerer Bedeutung sein als für die Beschwerdeführerin und würde das jagdwirtschaftliche Interesse für diesen Anschluss überwiegen.

Die Landesregierung sei bei der Beturteilung der Frage, ob das jagdwirtschaftliche Interesse bzw. das Interesse einer geordneten Jagdausübung für den Anschluss der "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei größer sei als für den Anschluss an die Beschwerdeführerin - von dem Gutachten des Sachverständigen OFR Dipl.-Ing. H L und dem seinerzeit eingeholten Gutachten des Dipl.- Ing. N ausgehend - zu dem Schluss gekommen, dass die Äsungsflächen der so genannten "Y-Wiesen" für eine geordnete Jagdausübung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei von wesentlicher und größerer Bedeutung und notwendiger seien als für die Eigenjagd der Beschwerdeführerin. Die kargen Äsungsverhältnisse in dem über den "Y-Wiesen" liegenden Steilhang der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei würden das Wild zur Äsung in die "Y-Wiesen", und zwar in einem für die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei wesentlichen Umfang, drängen. Der bei der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1973 gehörte Aufsichtsjäger der Eigenjagd der Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass ein Drittel der Gesamtfläche der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei - das wären ca. 66 ha - nur geringe Äsungsmöglichkeiten aufweise, und zwar handle es sich hiebei um die nordöstlich der "Y-Wiesen" angrenzenden Steilhang-Flächen. Dagegen würde nach Auskunft dieses Aufsichtsjägers der nordöstliche Teil der Gesamtfläche der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei (und zwar rund die Hälfte der Gesamtfläche dieses Jagdgebietes) ausreichende Äsungsverhältnisse besitzen. Der Aufsichtsjäger der Eigenjagd der Beschwerdeführerin, JS, habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese im einzelnen unterschiedliche, aber im großen und ganzen durchwegs ausreichende und gleichmäßig gute Äsungsverhältnisse aufwiese. Der Aufsichtsjäger JS habe auf Grund seiner langjährigen Aufsichts- und Berufsjägertätigkeit angegeben, dass das Hochwild westlich und östlich des O-Baches gleichmäßig ein und aus wechsle, wobei es im Winter vorwiegend in die niederen Regionen ostwärts ziehe.

Westlich und östlich des O-Baches, und zwar auf der Höhe der östlich vorspringenden Keilfläche der Beschwerdeführerin, befinde sich das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin. Diese Keilfläche umschließe in ihrem östlichen Ausläufer (gesehen von der Der Jagd) die gegenständlichen "Y-Wiesen". Durch den Anschluss der "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei werde der Ausläufer dieser Keilfläche der Beschwerdeführerin an einer Stelle auf 55 m Tiefe (in Länge von 120 m) verengt. Durch diese Engstelle werde die Bewirtschaftung des äußersten östlichen ca. 8 bis 10 ha großen Ausläufers der insgesamt 30 ha großen Keilfläche der Beschwerdeführerin erheblich erschwert. Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Aussagen des Aufsichtsjägers JS gehe hervor, dass in diesem keilförmigen Gebiet einschließlich der "Y-Wiesen" insbesondere das Hochwild gleichmäßig ein und auswechsle, im Winter jedoch vorwiegend in niederere Regionen, also südostwärts ziehe. In diesem östlich vorspringenden keilförmigen ca. 30 ha großen Gebiet der Eigenjagd der Beschwerdeführerin, einschließlich der "Y-Wiesen", sei gemäß dem Gutachten des Dipl.-Ing. H L das Rehwild Standwild und das Rotwild Wechselwild, wobei das Rotwild dieses Gebiet vor allem im Herbst und Winter bevorzuge. Diese gutächtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. H L decke sich im wesentlichen mit dem Gutachten des Dipl.-Ing. N, wonach das einwechselnde Wild die "Y-Wiesen" mit Rücksicht auf deren zentrale Lage häufig berühre. Die entscheidende Frage, aus welchem Jagdgebiet das Wild in die so genannten "Y-Wiesen" mehr einwechsle und für welches Gebiet die "Y-Wiesen" im Interesse einer geordneten Jagdausübung notwendig seien, sei mit Rücksicht auf die Äsungsverhältnisse von den Sachverständigen Dipl.-Ing. H L und Dipl.-Ing. N im wesentlichen gleich lautend zu Gunsten der mitbeteiligten Partei beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin besitze im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei im großen und ganzen im gesamten Jagdgebiet ausreichende Äsungsverhältnisse. Während des Herbstes und Winters spiele sich die Brunft beim Rotwild insbesondere auf beiden Seiten des O-Baches ab. Nur der südöstlichste Teil maximal ca. 10 ha des vorspringenden Keiles der Jagd der Beschwerdeführerin würde durch den Anschluss der so genannten "Y-Wiesen" an das Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei jagdwirtschaftlich wesentlich ungünstig beeinflusst. Wie aus der Stellungnahme der Gemeinde G und der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie aus den eingeholten Gutachten übereinstimmend hervorgehe, werde durch den Anschluss der "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei eine ungünstige Grenzziehung geschaffen, weit annähernd 2/3 der Grenze dieser "Y-Wiesen" von der Beschwerdeführerin umschlossen werde, wodurch insbesondere auf der beschriebenen Verengung, welche ca. 6600 m2 (55 m x 120 m) groß sei, äußerst ungünstige jagdwirtschaftliche Verhältnisse entstünden und wodurch auch der gesamte südöstlichst gelegene keilförmige Fortsatz der D Jagd in Größe von ca. 8 bis 10 ha (Teil des Gesamtkeiles in Größe von 30 ha) jagdwirtschaftlich ungünstig gestaltet werde. Eine günstigere Gestaltung wäre, wie dies bei den mündlichen Verhandlungen vom 12. Juli 1973 und vom 29. Mai 1972 von den Sachverständigen ausgedrückt worden sei, anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete betreffend die mitbeteiligte Partei, die Beschwerdeführerin und die Gemeindejagd G-berg angezeigt gewesen. Bezügliche einvernehmliche Anträge dieser inzwischen rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete seien nicht gestellt worden. Die Landesregierung hätte bei Beurteilung der gegenständlichen Jagdrechtssache daher nur noch zu entscheiden gehabt, ob der Anschluss der "Y-Wiesen" für die mitbeteiligte Partei oder für die Beschwerdeführerin im Sinne einer geordneten Jagdausübung größere jagdwirtschaftliche Nachteile bringen würde. Dass die "Y-Wiesen" für jede Nachbarschaft mit Rücksicht auf das dort häufig einwechselnde Wild jagdwirtschaftlich von Bedeutung sei, sei von den Sachverständigen übereinstimmend festgestellt worden. Die Frage der Grenzziehung, weil ca. 2/3 der "Y-Wiesen" von der Beschwerdeführerin umschlossen würden, habe für die nicht näher begründete Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates Spittal an der Drau wie auch für die Kärntner Jägerschaft den wesentlichsten Grund gebildet, dass die "Y-Wiesen" an die Beschwerdeführerin angeschlossen hätten werden sollen. In beiden Fällen sei die Stellungnahme (des Bezirksjagdbeirates Spittal an der Drau wie auch der Kärntner Jägerschaft) ohne gleichzeitigen Ortsaugenschein abgegeben worden. Die Landesregierung habe auf Grund der eingeholten Gutachten dem Antrag der mitbeteiligten Partei im wesentlichen deshalb stattgegeben, weil die mangelhaften Äsungsverhältnisse eines wesentlichen Teiles des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei in Größe von ca. 66 ha (1/3 des Gesamtgebietes) jagdwirtschaftlich den Anschluss der "Y-Wiesen" wegen der gegebenen Äsungsmöglichkeiten erfordere. Denn nur ca. die Hälfte des Jagdgebietes E (nordöstlicher Teil) weise gute Äsungsverhältnisse auf bzw. es sei jedenfalls ein Drittel des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei von den "Y-Wiesen" jagdwirtschaftlich abhängig. Eine geordnete Jagdausübung auf wesentlichen Teilen der mitbeteiligten Partei sei somit ohne Anschluss der so genannten "Y-Wiesen" nicht möglich, während sich die im Gebiet der Beschwerdeführerin herrschenden jagdwirtschaftlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Äsungsverhältnisse nur einem relativ untergeordneten Verhältnis (in Größe von 8 bis 10 ha Fläche = die östlich vorspringende Keilfläche) jagdwirtschaftlich erschweren würden. Die übrigen Gebiete der Eigenjagd der Beschwerdeführerin würden durch diesen Anschluss der "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei nicht in einer der jagdwirtschaftlichen Eigenart dieses Gebietes widersprechenden Weise wesentlich nachteilig berührt. Denn bei dem beiderseits des O-Baches stehenden Wild handle es sich beim Rehwild um Standwild und beim Rotwild um gleichmäßig einu. auswechselndes Wild. Dass dieses Wild während der Wintermonate mehr zum Tal ziehe, stelle einen für alle Jagden in vergleichbarer Gebirgslage zutreffenden Umstand dar, der im besonderen Falle für die mitbeteiligte Partei in gleicher Weise zutreffe.

Die Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 19. November 1971, wonach die so genannten "Y-Wiesen" zu 2/3 von der Eigenjagd der Beschwerdeführerin umschlossen würden, sei aus den o a. Gründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen gewesen, weil die nordwestliche Längsseite der so genannten "Y-Wiesen" zur Eigenjagd der mitbeteiligten Partei offen ist und dadurch die Bejagbarkeit der so genannten "Y-Wiesen" zusammen mit der im Steilhang darüberliegenden Eigenjagd der mitbeteiligten

Partei jagdtechnisch - abgesehen von den anderen für den

Anschluss an die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei sprechenden - Gründen ohne weiteres möglich sei, wie dies auch aus der Lageskizze hervorgehe.

Der in der Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 19. November 1971 angeführte Umstand, dass der südöstlichste Teil (im Gutachten der Jägerschaft vom 19. November 1971 werde er als der südliche Teil der Eigenjagd der Beschwerdeführerin bezeichnet) nur durch einen 50 m breiten Streifen verbunden sei, wirke sich zwar, wie bereits ausgeführt, für die Bewirtschaftung dieses südöstlich vorspringenden Teiles der Eigenjagd der Beschwerdeführerin im Ausmaße von maximal 10 ha jagdwirtschaftlich erschwerend aus, jedoch komme den ungünstigen Grenzziehungsverhältnissen in diesem Teilgebiet wegen der geringen Größe jenes Gebietes, in welchem dadurch jagdwirtschaftliche Erschwernisse aufgetreten seien, eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Landesregierung habe in dieser Hinsicht aus den o.a. Gründen und auf Grund der abgegebenen Sachverständigengutachten, welche anlässlich der mündlichen Verhandlungen abgegeben worden seien, anzunehmen gehabt, dass trotz zum Teil widersprechender Interessen der Anschluss der so genannten "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei im überwiegenden und wesentlichen Interesse der mitbeteiligten Partei liege. Daher seien diese "Y-Wiesen" gemäß § 9 Abs. 4 KJG im Interesse eines geordneten Jagdwesens gewesen, welches für Anschlüsse im Sinne des Jagdgesetzes als Kriterium gelte, an die mitbeteiligte Partei anzuschließen.

Neben den abgegebenen Gutachten der Sachverständigen habe diese Annahme auch die Aussage des Jagdaufsichtsorganes S erhärtet, welcher anlässlich der Verhandlung vom 12. Juli 1973 mit Zustimmung der Beteiligten einvernehmlich auf Grund seiner Ortskenntnis als Jagdschutzorgan ausgesagt habe, dass ca. 1/3 des Ausmaßes der mitbeteiligten Partei (nämlich jene im Steilhang über den so genannten "Y-Wiesen" liegenden) keine ausreichenden Äsungsverhältnisse aufwiesen, während das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin im großen und ganzen über ausreichende Äsungsmöglichkeiten verfüge.

Im übrigen ginge aus der Sachlage hervor, dass das Wild östlich und westlich des O-Baches hin und her wechsle. Da für die Jagdausübung im Gebiete der Beschwerdeführerin auf der östlich gelegenen Seite des O-Baches räumlich genügend Möglichkeiten bestünden, das dort wechselnde Wild zu erlegen, könnte der in einem relativ kleinen Teil der Eigenjagd auftretenden Verengung keine entscheidende Relevanz beigemessen werden. Die Stellungnahme der Gemeinde G anlässlich der Verhandlung vom 12. Juli 1973, in welcher sich diese für den Anschluss der "Y-Wiesen" an die Beschwerdeführerin ausspreche, weil die "Y-Wiesen" 2/3 von der Beschwerdeführerin umschlossen würden und weil dadurch eine die ordentliche Jagdausübung hindernde schmale Fläche entstehen würde, hätte aus den bereits dargelegten Gründen keine entscheidende Bedeutung gehabt. Auch das Vorbringen der Gemeinde, dass im Falle des Anschlusses der "Y-Wiesen" an die mitbeteiligte Partei die künftige Schaffung von Jagdgebieten außerordentlich erschwert würde, erscheine mit Rücksicht auf die abgegebenen Sachverständigengutachten nicht relevant. Die Gemeinde hätte anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete die Möglichkeit gehabt, in diesem Gebiet Jagdgebietsgrenzen zu beantragen, die eine ordentliche Jagdausübung in optimaler Weise ermöglichen hätten können. Auch die anderen von der Gemeinde vorgebrachten Gründe über die Äsungsverhältnisse könnten nicht als zutreffend gewertet werden, da sie im Widerspruch zu den Gutachten der Sachverständigen stünden.

Gegen die Protokollierung der Aussage des nichtgeladenen Jagdaufsichtsorganes JS, welcher, von den Parteien für Auskünfte anlässlich der Verhandlung herbeigeholt worden sei, sei von diesem kein Widerspruch angemeldet worden.

Gemäß § 9 Abs. 4 KJG seien nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufwiesen, benachbarten Jagdgebieten anzuschließen. Von dieser Bestimmung sei unter Berücksichtigung der für ein geordnetes Jagdwesen im Sinne des Jagdgesetzes geltenden Grundsätzen zu Gunsten der mitbeteiligten Partei Gebrauch zu machen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde unter Einbeziehung der Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdwesens bei der Verfügung eines Anschlusses gemäß § 9 Abs. 4 KJG verletzt". Sie rügt hiebei auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1973, Zl. 1360/72, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 6. Juni 1972 betreffend den gegenständlichen Jagdgebietsanschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, äußerte der Verwaltungsgerichtshof abschließend die Rechtsansicht, die damals belangte Behörde hätte sich auf Grund der Sachlage nicht damit begnügen dürfen, in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides nur auszusagen, dass sie sich dem zuletzt angeführten Sachverständigengutachten anschließe. Es lagen damals drei fachkundige Stellungnahmen vor. Die Beschwerdeführerin hatte das Gutachten, das die damals belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, bekämpft.

Die belangte Behörde holte in dem fortgesetzten Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten ein, stützte sich in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf dieses und ein weiteres Gutachten, das schon dem vorher angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegen war, und begründete, warum sie sich den anderen fachkundigen Stellungnahmen nicht anzuschließen vermöge. Demnach ist sie der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. März 1973 geäußerten Rechtsansicht gefolgt.

Die von der belangten Behörde angewendete Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 4 KJG besagt, dass nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörende, jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, benachbarten Jagdgebieten anzuschließen sind.

Diese Vorschrift, isoliert betrachtet, würde das Verhalten der Behörde im Sinne des Art. 18 B-VG nicht hinreichend umschreiben, da sie nicht aussagt, wie die Behörde vorzugehen hat, wenn der Anschluss an mehrere benachbarte Jagdgebiete in Betracht kommt. Sie ist daher im Zusammenhalt mit anderen Vorschriften des Gesetzes zu sehen. Nach § 2 KJG hat es bei der Ausübung des Jagdrechtes auf die Grundsätze eines geordneten Jagdwesens, demnach auf eine waidgerechte Hege des Wildes unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und den Fortbestand aller im Jagdgebiet vorkommenden Wildarten, anzukommen (siehe auch § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 2 KJG). Die Behörde hat daher bei der Handhabung des § 9 Abs. 4 KJG hinsichtlich der Entscheidung, welchem der in Frage kommenden benachbarten Jagdgebiete Grundstücke anzuschließen sind, vorwiegend zu berücksichtigen, welcher Anschluss den Grundsätzen eines geordneten Jagdwesens am ehesten entspricht, wobei auch zu beachten ist, ob die Grundflächen nach Umfang und Gestalt eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten (§ 9 Abs. 1 KJG). Die Behörde hat hiebei gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Ohne diesen Grundsatz zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber im § 78 Abs. 2 KJG angeordnet, dass es den Behörden ungeachtet der Einrichtung der Jagdbeiräte unbenommen bleibt, ausnahmsweise geeignete Personen als Sachverständige zu hören, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. In diesem Falle sind allerdings nach dem letzten Satz derselben Gesetzesstelle eingeholte Sachverständigengutachten dem Jagdbeirat zwecks Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Der durch § 78 KJG nicht eingeschränkte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es aus, dass die Behörde an die Stellungnahme des Jagdbeirates gebunden ist. Sie ist allerdings gemäß § 60 AVG 1950 verpflichtet, sich in der Begründung des Bescheides mit der Stellungnahme des Jagdbeirates auseinander zu setzen, sofern sie diesem in seiner Betrachtungsweise nicht folgt.

Wie dem oben wiedergegebenen Sachverhalt zu entnehmen ist, sind die in Betracht kommenden Parzellen Nr. nnnn/c, nnnn/d und nnnn/e vom Gebiet der Gemeindejagd G-berg, dem sie an und für sich zuzuzählen wären, vom Gemeindejagdgebiet durch ein Grundstück, das zur Eigenjagd der Beschwerdeführerin gehört, durch einen etwa 50 m breiten Streifen getrennt. Der Bezirksjagdbeirat äußerte in seiner Stellungnahme im Verfahren der ersten Instanz die Ansicht, dass die fraglichen Parzellen der Nachbarschaft D anzuschließen seien, da die durch die Nachbarschaft E beantragte Flächengestaltung hinsichtlich der Anschlussgebiete der Schaffung eines geordneten Jagdwesens nicht entsprechen würden. Auch der Landesjagdbeirat kam in seiner begründeten Stellungnahme vom 19. November 1971 zu dem Ergebnis, es erscheine zweckmäßig und im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft notwendig, die hier in Betracht kommenden Grundstücke, die so genannten "Y-Wiesen", wie schon vom Bezirksjagdbeirat vorgeschlagen, an das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin anzuschließen. Beide Jagdbeiräte brachten damit übereinstimmend zum Ausdruck, dass ein geordnetes Jagdwesen die von der Behörde erster Instanz getroffene Lösung erfordere. Bei dieser Sachlage ist es offenkundig, dass die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass sie dem in § 78 Abs. 2 KJG niedergelegten Gesetzesbefehl, im Falle der Anhörung eines Sachverständigen die Stellungnahme des zuständigen Jagdbeirates, im gegenständlichen Falle des Landesjagdbeirates, zu dem Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgekommen ist, Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid aus einem weiteren Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Er ist daher an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt unter anderem insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 bis 3 VwGG 1965; hiezu kann beispielsweise auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1950, Slg. N.F. Nr. 1235/A, hingewiesen werden). Gemäß § 60 in Verbindung mit § 67 AVG 1950 sind in der Begründung eines Berufungsbescheides unter anderem auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein Bescheid, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes der Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 behaftet. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (so genannter Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, dass dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die in Rede stehende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren entspricht daher in dieser Hinsicht den Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 5100, unter Z. 6 lit. C zu c) in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung einschließlich der Kontrolle der Beweiswürdigung an ein Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gestellt hat. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zur Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Voraussetzungen für den Anschluss wesentlich geändert haben und von der Jagdbehörde daher neue Verfügungen im Sinne des § 9 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 KJG getroffen worden sind. Sie stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, aus der Stellungnahme der Gemeinde G, der Eingabe der Nachbarschaft D und aus den eingeholten Sachverständigengutachten gehe übereinstimmend hervor, durch den Anschluss der "Y-Wiesen" an die Nachbarschaft E werde eine ungünstige Grenzziehung geschaffen, weil annähernd 2/3 der Grenze dieser Wiesen von der Nachbarschaft D umschlossen werde, wodurch insbesondere auf der beschriebenen Verengung (55 m), welche ca. 6600 m2 (55 m x 120 m) groß sei, äußerst ungünstige jagdwirtschaftliche Verhältnisse entstünden. Dadurch werde auch der gesamte südöstlich gelegene Keilfortsatz der D Jagd in der Größe von ca. 8 bis 10 ha jagdwirtschaftlich ungünstig gestaltet. Eine günstigere Gestaltung wäre, wie dies bei den mündlichen Verhandlungen vom 12. Juli 1973 und vom 29. Mai 1972 von den Sachverständigen ausgedrückt worden sei, anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete der Eigenjagden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie der Gemeindejagd G-berg angezeigt gewesen. Nunmehr sei nur noch zu entscheiden, ob der Anschluss der "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der Beschwerdeführerin oder der mitbeteiligten Partei im Sinn einer geordneten Jagdausübung größere jagdwirtschaftliche Nachteile bringen würde. Die Frage der Grenzziehung sei sowohl vom Bezirksjagdbeirat als auch vom Landesjagdbeirat in den Mittelpunkt geschoben worden, ohne aber einen Ortsaugenschein durchgeführt zu haben. Die belangte Behörde führte aber nicht aus, warum in diesem Falle der Anberaumung eines Ortsaugenscheines wesentliche Bedeutung zukomme. Dies wäre aber umsomehr angebracht gewesen, als schon die Betrachtung einer Lageskizze ergibt, dass die Grenzziehung für die Jagdwirtschaft für den Fall des Anschlusses der "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei äußerst ungünstig ist. Dies räumte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich, wenn auch in abgeschwächter Form, ein. Demgegenüber hätte die belangte Behörde sich nicht darauf beschränken dürfen, darauf hinzuweisen, dass durch diesen Anschluss die Äsungsverhältnisse für die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei wesentlich günstiger würden und dass die Bejagbarkeit der "Y-Wiesen" zusammen mit der im Steilhang darüberliegenden Eigenjagd E ohne weiteres möglich sei. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass den ungünstigen Grenzverhältnissen in Anbetracht der geringen Größe der Gebiete, die ungünstig beeinflusst würden, keine entscheidende Bedeutung zukomme. Sie meinte schließlich, dass der Anschluss der "Y-Wiesen" an die Eigenjagd der mitbeteiligten Partei im überwiegenden und wesentlichen Interesse dieser Partei liege.

Letzteres ist zwar nicht zu bezweifeln, doch kommt es im Beschwerdefall vorwiegend auf das objektiv vorliegende jagdwirtschaftliche Interesse, die Erlangung einer jagdwirtschaftlich günstigen Flächengestaltung und die Sorge um ein geordnetes Jagdwesen an. Die belangte Behörde räumte in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ein, dass durch den Anschluss einer etwas mehr als 3 ha großen Grundfläche an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei die Jagd in einem von ihr selbst als maximal 10 ha großen Teil des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin jagdwirtschaftlich ungünstig beeinflusst werde.

Bei dieser Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ist es nicht als folgerichtig anzusehen, wenn sie den Anschluss der "Y-Wiesen" an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei als für ein geordnetes Jagdwesen notwendig bezeichnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es der belangten Behörde nicht gelungen darzutun, dass der Anschluss an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei für ein geordnetes Jagdwesen günstiger ist als der Anschluss an die Eigenjagd, der Beschwerdeführerin, weil sie ja selbst einräumte, dass die Grenzziehung für ein geordnetes Jagdwesen ungünstig ist. Dies bestätigen auch die von der belangten Behörde gehörten Sachverständigen. Der angefochtene Bescheid war daher auch in dieser Richtung mit einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.

Wien, am 24. Mai 1974

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Verfahrensmängel"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001579.X00

Im RIS seit

12.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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