Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8 impl;Beachte
Siehe:0124/74 E 20. November 1974Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Dr. Robert Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, Hauptplatz 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1973, Zl. 193.692-II-16/73, betreffend die Schischleppliftanlage L II (mitbeteiligte Partei: T Ges.m.b.H. & Co. KG, Alleininhaber Rechtsanwalt Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 2.045,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte stellte bei der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee am 17. Februar 1972
a) zur Zl. 4 M 32/1972 unter Hinweis auf den "Bescheid vom 23. Dezember 1971, GZ. 3 M 33/5-1971", mit welchem rechtskräftig die Konzession zum Betrieb eines Schischleppliftes vom K auf den M (Verbindungslift) auf dem Standort B, Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde K, verliehen worden sei, den Antrag, für die geplante Schischleppliftanlage auf den L (Verbindungslift K - M) gemäß § 25 GewO 1859 die Betriebsstättengenehmigung zu erteilen, und
b) zur Zl. 4 M 33/1972 unter Hinweis auf den "Bescheid vom 23. Dezember 1971, GZ. 3 M 32/8-1971", mit welchem rechtskräftig die Konzession zum Betriebe eines Schischleppliftes auf dem Standort B, Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde K (L), verliehen worden sei, und mit dem Bemerken, die Anlage führe mit Talstation beim M auf den L-gipfel, den Antrag, für die geplante Schischleppliftanlage auf den L gemäß § 25 GewO 1859 die Betriebsstättengenehmigung zu erteilen.
Die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee führte am 28. Juni 1972 über beide Anträge die mündliche Verhandlung durch. In dieser erklärte der Mitbeteiligte, dass die beiden Schlepplifte betriebstechnisch als
a) Schlepplift L I mit der Talstation K und der Bergstation M, und
b) Schlepplift L II mit der Talstation M und der Bergstation L-gipfel bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, die beiden Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage seien nur im Zusammenhalt mit der Betriebsanlage-Genehmigung für den N-Schischlepplift zu verstehen. Sie beantrage die Einholung eines Gutachtens zum Nachweis dafür, dass insbesondere bei der Abfahrt von der Bergstation L zur N-alm Lawinengefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Erteilung der Betriebsanlage-Genehmigungen aus, "weil dadurch ihre Interessen im Zusammenhang mit der von ihr geplanten fremdenverkehrsmäßigen Erschließung desselben Gebietes beeinträchtigt werden", und sie erkläre, "auch keine Baubewilligung für diese Betriebsstätten aus den dargelegten Gründen zu erteilen".
Die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee sprach sodann mit ihrem Bescheid vom 30. Juni 1972 aus, dass gemäß §§ 25, 26 und 30 GewO 1859 über Antrag des Mitbeteiligten die Errichtung eines Schischleppliftes auf Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde K, von der Talstation M auf den L (Schleppliftanlage L II - die allein in diesem Beschwerdeverfahren in Rede steht - ) nach Maßgabe des Befundes und der Einreichungsunterlagen in gewerbepolizeilicher Hinsicht als zulässig erklärt und daher genehmigt wird, wenn näher genannte Auflagen durchgeführt bzw. eingehalten werden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Vertreter der Servitutsberechtigten mit seinen Forderungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird, dass die Frist für die Fertigstellung der Anlage mit 30. November 1972 bestimmt wird, dass die bescheidgemäße Fertigstellung der Anlage und die Erfüllung der Bedingungen, ohne die mit dem Betrieb der Anlage nicht begonnen werden darf, der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee noch vor der Inbetriebnahme innerhalb einer näher bestimmten Frist anzuzeigen ist, dass zur Sicherung der vorschrifts- und plangemäßen Ausführung eine kommissionelle amtssachverständige Überprüfung angeordnet werden wird, dass der Mitbeteiligte gehalten ist, die dabei hervorgekommenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und letztlich, dass es der Genehmigungsbehörde vorbehalten bleibt, wenn in gewerbe- oder sicherheitspolizeilicher Hinsicht unzulässige Schädlichkeiten für die Nachbarschaft der Anlage entstehen sollten, die nach ihrem Ermessen erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit diese Schädlichkeiten auf ein zulässiges Maß verringert werden. Begründend wurde nach der Beschreibung der Betriebsanlage und der Wiedergabe des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens in dem hier interessierenden Teil ausgeführt, dass Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens nur die Betriebsanlage als solche sei, diese aber unbestrittenermaßen nicht im lawinengefährdenden Gebiet liege. Die Prüfung an Ort und Stelle habe ergeben, dass bei bescheidgemäßer Ausführung der Betriebsanlage und bei Einhaltung der Betriebsbedingungen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch nicht eintreten werde. Auch erscheine bei Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen "weder eine Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit der darin beschäftigten Dienstnehmer noch der Liftbenützer gegeben"
Der Landeshauptmann von Steiermark gab mit seinem Bescheid vom 6. Dezember 1972 den Berufungen der Beschwerdeführerin und von Servitutsberechtigten - das Schicksal der Berufung der T Ges.m.b.H. & Co. KG interessiert hier nicht - teilweise Folge und ergänzte den dort angefochtenen Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 30. Juni 1972 durch die Vorschreibung "39. An Tagen extremer Witterung (z.B. anhaltende Schneestürme, starker Schneefall, Entstehen von Press-, Pack- oder Schwimmschnee, usw., durch meteorologische Gegebenheiten) und ebenso an Tagen, an welchen als Folge der genannten Witterung und als Folge der Schneeanhäufungen oder anderer damit zusammenhängender Gegebenheiten Schneeabgänge auftreten können, ist der Liftbetrieb einzustellen." Begründend wurde ausgeführt, dass Fragen der Wirtschaftlichkeit und des Bedarfes kein Gegenstand des Verfahrens nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung 1859 seien. Bemerkt werde jedoch, dass die Standortgemeinde, also die Beschwerdeführerin, im Konzessionsverfahren die Bedarfsfrage einstimmig bejaht habe. Zur behaupteten Lawinengefahr führe das eingeholte Sachverständigengutachten aus, "dass die im Bescheid der Erstinstanz vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Sicherheitsvorschreibungen zunächst als ausreichend angesehen werden können; dass durch den Betrieb der Anlage selbst Schneebrettlawinen ausgelöst werden können, ist nicht sehr wahrscheinlich, lässt sich aber, mit absoluter Sicherheit nicht ausschließen, weil unter bestimmten meteorologischen Gegebenheiten Press-, Pack- oder Schwimmschnee entstehen könnte". Der dort angefochtene Bescheid sei deshalb durch den weiteren Vorschreibungspunkt 39. ergänzt worden.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit seinem Bescheid vom 20. November 1973 den Berufungen der Beschwerdeführerin und der Servitutsberechtigten - auch hier interessiert das Schicksal der Berufung der T Ges.m.b.H. & Co KG nicht - "keine Folge", ergänzte aber den dort angefochtenen Bescheid "durch die Aufnahme folgender Vorschreibungen:
40. Es ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. gekennzeichnete Seilabsperrungen, Lawinengefahrenkennzeichen) dafür Sorge zu tragen, dass die Liftbenützer nicht in das Lawinengebiet M - K einfahren;
41. weitere Vorschreibungen zum Schutze der Liftbenützer vor einer allfälligen Lawinengefährdung werden vorbehalten". Dazu wurde begründend hervorgehoben, die gewerbetechnische Abteilung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie führe in ihrer am 23. März 1973 erstatteten Stellungnahme aus, dass die gegenständliche Anlage nach der Eintragung in der Karte des Österreichischen Alpenvereins (Maßstab 1 : 25.000) im Gipfelbereich des M liege und der Lift, der eine Schlepplänge von 505 m aufweisen solle, dabei eine Höhe von 71 m zu überwinden habe. Die mittlere Steigung der Trasse werde demnach nur 8,1 Grad betragen. Es dürfte bei einem so flach geneigten Hang, in unmittelbarer Nähe eines Berggipfels, eine Gefährdung durch Lawinen kaum zu erwarten sein. Eine eindeutige Klärung der Frage, ob die Benützer der in Rede stehenden Schleppliftanlage beim Fahren mit dem Lift durch Lawinen gefährdet würden, sei der Vornahme eines Augenscheines unter Beiziehung eines Lawinensachverständigen vorbehalten worden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe in seiner Note vom 2. Mai 1973 unter Hinweis auf das von Oberforstrat Dipl.-Ing. E. am 18. April 1973 erstattete Gutachten im wesentlichen festgestellt, dass durch die gegenständliche Liftanlage, ungeachtet der Lawinensicherheit der Lifttrasse, viele Personen in Gebiete befördert würden, in denen Lawinengefahren auftreten können. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sei daher, unbeschadet des Umstandes, dass die Lawinensicherheit der gegenständlichen Schleppliftanlage ausdrücklich festgestellt worden sei, und die vorliegenden Berufungen schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen seien, zur Auffassung gelangt, dass der im dort angefochtenen Bescheid zur Vermeidung einer allfälligen Lawinengefährdung der Liftbenützer bereits enthaltene Vorschreibungspunkt 39, aufrechtzuerhalten und durch die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 40. noch zu ergänzen sei, um einen möglichst lawinensicheren Betrieb der Schleppliftanlage zu gewährleisten. Ein näheres Eingehen auf das vorstehend erwähnte Gutachten des lawinentechnischen Sachverständigen sei in diesem Zusammenhang entbehrlich gewesen, weil dieses Gutachten sowie die zusätzlich in den Genehmigungsbescheid aufzunehmende Vorschreibung vom Konsenswerber, der auch seine Zustimmung zur Aufnahme der Vorbehaltsklausel erteilt habe, nicht bestritten worden sei. Der Rechtsfreund der Berufungswerber habe von der eingeräumten Möglichkeit, binnen einer Frist von drei Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1973 erhobenen Beschwerde, welche sich nach ihrem Inhalt und Antrag nur gegen die erteilte Genehmigung der Betriebsanlage richtet und in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird, es hätte auch auf die §§ 23, 23 a und 144 a GewO 1859 Bedacht genommen werden müssen. Abgesehen davon, dass es am Bedarf nach dem Schischlepplift des Mitbeteiligten fehle, würde nur das Projekt der Beschwerdeführerin gefährdet, in diesem Gebiet einen großzügigen Schizirkus zu errichten. Die für 1969 durch den Mitbeteiligten gelegte Bilanz zeige, dass ein Einzelunternehmer die Allgemeininteressen nicht in der gleichen Weise beachten könne, wie es der Beschwerdeführerin obliege und wie sie es auch im Auge habe. Darüber hinaus sei die Lawinensicherheit nicht gegeben. Aus dem Gutachten der forsttechnischen Abteilung der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Graz, vom "5. November 1972" erhelle die zwar nicht sehr wahrscheinliche, aber mit absoluter Sicherheit auch nicht auszuschließende Gefahr, dass durch den Betrieb des Schischleppliftes Schneebrettlawinen ausgelöst werden, und dem Gutachten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Mai 1973 sei zu entnehmen, dass durch den Schischlepplift viele Menschen in ein Gebiet befördert werden, in welchem Lawinengefahren auftreten können. Der Beschwerdeführerin, die für die Sicherheit auf den Schipisten zu sorgen habe, könne nicht zugemutet werden, Maßnahmen und Verfügungen für eine von ihr abgelehnte Schipiste anzuordnen. Da Ortskundigen bekannt sei, dass der Schischlepplift in einem klassischen Lawinengebiet errichtet worden sei, seien die auf falschen Voraussetzungen basierenden Gutachten ergänzungsbedürftig. Letztlich habe der Mitbeteiligte gegen § 25 GewO 1859 dadurch verstoßen, dass er, ohne die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides abzuwarten, den Schischlepplift errichtet und in der Wintersaison 1973/1974 in Betrieb gesetzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschriften des nunmehr als belangte Behörde einschreitenden Bundesministers für Verkehr und des Mitbeteiligten erwogen:
In der Frage der Lawinensicherheit muss zwischen dem Gebiet, das durch den Betrieb des Schischleppliftes in Anspruch genommen wird, und jenem Gebiet, in das die Benützer des Schischleppliftes nach dem Verlassen der Betriebsanlage gelangen können, unterschieden werden. Der Ingerenz der Gewerbebehörde unterliegt dabei neben dem Schischlepplift nur das durch seinen Betrieb in Anspruch genommene Gebiet. Dem Gutachten der forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Graz, vom - richtig - 3. November 1972 ist zu entnehmen, dass die "im Bescheid der Erstinstanz vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Sicherheitsvorschreibungen" zunächst als ausreichend angesehen werden können; "dass durch den Betrieb der Anlage selbst Schneebrettlawinen ausgelöst werden können, ist nicht sehr wahrscheinlich, lässt sich aber mit absoluter Sicherheit nicht ausschließen, weil unter bestimmten meteorologischen Gegebenheiten Press-, Pack- oder Schwimmschnee entstehen könnte". Bereits der Landeshauptmann von Steiermark trug diesem Umstand in der Weise Rechnung, dass er mit seinem Bescheid vom 6. Dezember 1972 den Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 30. Juni 1972 durch die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 39. ergänzte. Nach dem Gutachten des Oberforstrates Dipl.-Ing. E. vom 18. April 1973 - auf welches sich die von der Beschwerdeführerin allein und unvollständig zitierte Stellungnahme, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Mai 1973 gründet -"stellt der geplante Nlift eine Ergänzung zu den beiden Schleppliften L I (Schlepplänge 216,50 m, mittlere Steigung,8,91 Grad) und Schlepplift L II (Schlepplänge 487,4 m, mittlere Steigung 8,34 Grad) dar; beide Anlagen befinden sich nördlich der vorgesehenen N-liftanlage und können als absolut lawinensicher beurteilt werden; als Zubringer für beide wäre der Sessellift L III zu nennen". Die Beschwerdeführerin nahm dieses Gutachten - ebenso wie die Gutachten der Abteilung 14 des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1973 und die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Mai 1973 - durch ihren Rechtsfreund am 31. Juli 1973 zur Kenntnis. Da sie jedoch die ihr dabei eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme ungenützt ließ und selbst in der Beschwerde den zitierten Gutachten nur - unterschiedslos - entgegenhält, "dass die gegenständliche Schischleppliftanlage L II geradezu in einem klassischen Lawinengebiet errichtet wurde, da gerade in diesem Gebiet von den Ortsansässigen immer wieder Lawinenabgänge festgestellt werden müssten", ist nicht zu erkennen, von welchen falschen Voraussetzungen die Sachverständigen ausgegangen und wodurch deren Gutachten ergänzungsbedürftig sein sollen.
Ob es der Gemeinde zumutbar ist, Personen im Schigebiet vor den hier allein ins Auge gefassten Gefahren abgehender Lawinen zu schützen, ist nicht Gegenstand des Betriebsanlage-Genehmigungsverfahrens.
Auf die örtlichen Verhältnisse, und insbesondere, auf den Bedarf, ist gemäß § 23 Abs. 8 GewO 1859 nur bei der Verleihung des Gewerbes der Unternehmung von Seilliften Bedacht zu nehmen. § 23 a Abs. 5 und § 144 a Abs. 1 und 2 GewO 1559 regeln die Anhörung der Gemeinde des Standortes.
Das Fremdenverkehrskonzept der Beschwerdeführerin, wonach ein internationales Schizentrum mit einem großzügigen Schizirkus entstehen soll, gewährt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch, dass dem vom Mitbeteiligten in diesem Gebiet projektierten Schischlepplift die Genehmigung versagt werde.
Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage vor erlangter rechtskräftiger Genehmigung - der Betriebsanlage-Genehmigungsbescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann - ist für die Genehmigungsfähigkeit der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Betriebsanlage ohne Bedeutung.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427/1972. Der nach § 49 Abs. 1 VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Umsatzsteuer. Die Barauslagen des Mitbeteiligten sind nur in der Höhe von S 45,20 zu erkennen.
Wien, am 20. November 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000090.X00Im RIS seit
11.11.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009