TE Vwgh Erkenntnis 1974/12/19 1084/74

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Veröffentlicht am 19.12.1974
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §20b idF 1972/214;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Zach, Dr. Karlik und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde des Dr. NZ in S; vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1974, Zl. 159.280-1/74, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 b GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Antrag des Beschwerdeführers, der als ordentlicher Universitätsprofessor an der Universität Salzburg beschäftigt ist, vom 30. Jänner 1974 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1973 ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, nicht gebührt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Fahrtkostenzuschuss für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1973 für regelmäßig an den Wochenenden zurückgelegte Fahrten Salzburg-Wien-Salzburg beantragt, weil er in Salzburg nur ein Untermietzimmer, seine Wohnung aber in Wien habe, das Untermietzimmer aber nicht als "Wohnung" im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters geltend gemacht, dass die Fahrten nach Wien durch seine Lehr- und Vortragstätigkeit an der Diplomatischen Akademie in Wien und anderen im Wiener Raum gelegenen Orten bedingt seien.

Unter "Wohnung" im Sinne des § 20 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sei jede Wohnung zu verstehen, die dem Beamten zum Wohnen zur Verfügung steht und hiefür auf Grund seiner sozialen und familiären Verhältnisse geeignet erscheine. Ob die nächstgelegene Wohnung der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beamten sei, erscheine unerheblich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1972, Zl. 189/72).

Da der Beschwerdeführer ledig ist und seit seiner Ernennung zum Ordinarius in Salzburg am 1. Februar 1971 keine größere ständige Unterkunft bezogen habe, habe er das Untermietzimmer in Salzburg, R-straße n1, offenbar als seinen Wohnbedürfnissen angemessen empfunden. Soziale Gründe dürften hiefür nicht maßgebend gewesen sein. Dieses Untermietzimmer sei daher als die der Dienststelle in Salzburg, P-straße 8, nächstgelegenen Wohnung anzusehen.

Zur Frage der Regelmäßigkeit der Fahrten nach Wien sei zu bemerken, dass die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle gemäß § 20 b Abs. 1 Z. 2 an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt werden müsse. Für Bedienstete, die am Ort der Dienststelle eine Unterkunft (Schlafstelle) benützen, komme daher ein Fahrtkostenzuschuss für ihre Reise an den Heimatort an Wochenenden nicht in Betracht (Durchführungsbestimmungen des Bundeskanzleramtes vom 5. November 1971, Zl. 107.624-2b/71).

Daraus folge, dass Fahrten, die nur einmal wöchentlich, nicht aber an allen Arbeitstagen zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss begründen.

Hinsichtlich der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an der Diplomatischen Akademie in Wien sei seitens des Bundeskanzleramtes mitgeteilt worden, dass die Vorlesungstermine der Akademischen Lehrer in einem Rahmenzeitraum von einem oder mehreren Semestern jeweils vereinbart wurden. Im Wintersemester 1973/74 habe der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen Vorlesungen im Gesamtausmaß von 12 Wochenstunden abgehalten.

Die Voraussetzungen des § 20 b Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, seien daher nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner geltenden Fassung verletzt.

Gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte selbst zu tragen hat.

Nach Abs. 5 Z. 2 derselben Gesetzesstelle ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Wie der Beschwerdeführer richtig festgestellt hat, kann nicht jede Wohnung, die einem Beamten als Eigentümer oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses gehört, als Wohnung im Sinne des § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 in der oben angeführten Fassung verstanden werden. Diese Voraussetzung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 1972, Zl. 189/72, zu dem vor dem Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle in Geltung gestandenen § 16 a Abs. 1 lit. a ausgesprochen hat, nur dann gegeben, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, dass der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat offenbar nach seinem Vorbringen nur für sein Wohnbedürfnis zu sorgen. Einen konkreten Anhaltspunkt, dass die Wohnung in Salzburg, R-straße n1, den sozialen Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht genügt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geboten. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer zwar, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen über Art und Beschaffenheit dieser Wohnung angestellt, er erklärt aber nicht, aus welchen Gründen die Wohnung dem Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers nicht genügt. Dass jedes Untermietzimmer dem Wohnbedürfnis eines ordentlichen Universitätsprofessor nicht dienlich sein könne, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die Erhebungen der belangten Behörde hinsichtlich der Einigung der Wohnung unzulänglich waren, ist dieser Verfahrensmangel deshalb nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht ausführte, warum die Wohnung seinem Wohnbedürfnis nicht entspreche.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, "an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt" werde eine Wegstrecke vom Beamten auch dann, wenn er nur einmal jede Woche zwischen Wohnung und Dienststelle hin und her fahre. Das Gesetz erfordere nicht das Zurücklegen der Westrecke an jedem Arbeitstag. Es wäre auch sinnwidrig, Beamten, die ihren eigenen Aufwand durch Schaffung einer Unterkunft und Schlafmöglichkeit am Dienstort während der Arbeitswoche vermindern, den verminderten Aufwand nicht zu ersetzen, während andere Beamte, die eine solche Einsparungsmöglichkeit nicht nützen, den entstehenden Aufwand ersetzt erhalten sollen.

Die Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass für Bedienstete, die am Ort der Dienststelle eine Unterkunft (Schlafstelle) benützen, ein Fahrtkostenzuschuss für ihre Reise an den Heimatort an Wochenenden nicht in Betracht komme, ist in dieser allgemeinen Form nicht mit dem Gesetz in Einklang. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beamte die Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Regelmäßig bedeutet, dass gelegentliche Ausnahmen nicht zu berücksichtigen sind, die Wegstrecke aber im allgemeinen an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Der Beschwerdeführer behauptete weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde, dass er mit Ausnahmen an jedem Arbeitstag die Wegstrecke Wien-Salzburg-Wien zurücklege. Damit konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Wegstrecke an den Arbeitstagen nicht regelmäßig zurücklegt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es nicht darauf ankommen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Eine Wochenendfahrt an den Dienstort könnte nur dann als "regelmäßig an den Arbeitstagen zurückgelegt" angesehen werden, wenn der Beamte nur jeweils zum Wochenende einen Arbeitstag hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November1974, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 19. Dezember 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001084.X00

Im RIS seit

06.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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