TE Vwgh Beschluss 1975/4/8 2143/47

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
StVG §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Schwärzler, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des FT in G, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Dr. Kurt Baier, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen das Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1974, Zl. 49.745-24/74, betreffend Strafvollzug wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen suchte der Beschwerdeführer, der eine längere Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Graz verbüßt, mit dem an das Bundesministerium für Justiz gerichtetem Schreiben vom 26. August 1974 um die Genehmigung der Benützung eines Gesundheitssportgerätes "Kreisl-Trainer 2002" oder "Multi-Sporter" an. Der Bundesminister für Justiz teilte dem Leiter der Strafvollzugsanstalt Graz mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Schreiben vom 22. Oktober 1974 mit, dass die Genehmigung zur Gewährung der vom Beschwerdeführer begehrten Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 StVG nicht erteilt wird.

Der Inhalt dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer vom Leiter der Strafvollzugsanstalt am 28. Oktober 1974 zur Kenntnis gebracht. Überdies richtete das Präsidium des Bundesministeriums für Justiz am 14. November 1974, unter Zl. 50.641-24/74, ein Schreiben an Herbert Plakovics, der, wie dem Brief zu entnehmen ist, ebenfalls darum angesucht hatte, an den Beschwerdeführer ein Sportgerät "Multi-Sporter" auszufolgen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass diesem Anliegen aus Sicherheitsgründen nicht entsprochen werden könne.

Obwohl der Beschwerdeführer in den von ihm selbst verfassten Schriftsätzen vom 25. November 1974 und 2. Dezember 1974 gegen beide zitierte Schreiben des Bundesministers für Justiz Beschwerde erhob, ergibt sich aus der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommenen Beschwerdeergänzung vom 17. März 1975, dass ausschließlich das vom Beschwerdeführer als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1974, Zl. 49.745-24/74, Gegenstand der vom Beschwerdeführer selbst verfassten, mit 25. November 1974 datierten Beschwerde ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 StVG 1969 sind einem Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen, geeignete Vergünstigungen zu gewähren. § 24 Abs. 3 StVG bestimmt ferner, dass über die Gewährung von Vergünstigungen der Anstaltsleiter zu entscheiden hat und dass andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden dürfen. Da die Vergünstigung, um die der Beschwerdeführer im Beschwerdefall angesucht hat, nicht im Abs. 3 des § 24 VStG aufgezählt ist, bedeutet dies, dass für die Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers der Anstaltsleiter zuständig war; allerdings hätte er die begehrte Begünstigung nur mit Genehmigung des Bundesministers für Justiz gewähren dürfen. Daraus folgt aber für den konkreten Fall, dass selbst nach dem Beschwerdevorbringen bisher überhaupt nur eine Verweigerung der für die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Vergünstigung erforderlichen Genehmigung des Bundesministers für Justiz vorliegt. Da aber die Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz nur eine Voraussetzung für die vom Anstaltsleiter zu treffende Entscheidung über ein Ansuchen um Gewährung einer Vergünstigung ist, handelt es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Bundesministers für Justiz, in dem dem Anstaltsleiter nur die Versagung der Genehmigung mitgeteilt worden ist, um keinen vom Beschwerdeführer bekämpfbaren Bescheid.

Da gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erhoben werden kann, im Beschwerdefall aber kein solcher Bescheid vorliegt, war die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen musste.

Wien, am 8. April 1975

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Genehmigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1947002143.X00

Im RIS seit

07.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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