Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0992/78 B VS 19. Oktober 1979 VwSlg 9950 A/1979 RS 1; (RIS: abwh)Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Löbenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Dr. Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde des AI in L, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur Wien I., Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Mai 1975, Zl. III-369/74, betreffend Nichtausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz wohnhaft ist, ersuchte in einem bei dieser Behörde am 8. Mai 1974 eingegangenen Antrag um Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe. Ein Bedarf liege vor, da er ständig allein mit privatem PKW in ganz Oberösterreich Dienstreisen zu machen habe, weiters häufig mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Töchtern bei mehrtätigen Wanderungen bei Bauern und auch in Scheunen zu nächtigen pflege.
Da die Bundespolizeidirektion Linz nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG 1650 genannten Frist von sechs Monaten entschieden hat, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. November 1974 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Antrag, sie möge als zuständige Oberbehörde entscheiden. Trotz dieses Devolutionsantrages wies die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 13. November 1974, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 19. November 1974, den Antrag des Beschwerdeführers mangels Bedarfes ab. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. Februar 1975 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In einer weiteren Eingabe vom 10. März 1975 gab der Beschwerdeführer zur Frage des Bedarfes ergänzend an, er sei auch in ganz Oberösterreich als rechtskundiger Gutachter bei Lenkerprüfungen tätig; dabei sei es schon zu drohender Haltung durchgefallener Kandidaten gegen die Prüfer gekommen. Die Wanderungen mit seiner Familie würden ihn oft querfeldein in unbesiedeltes Gebiet führen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 109/1971 und 168/1973 (WaffG), mit der Begründung abgewiesen, beim Beschwerdeführer bestehe objektiv gesehen kein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe. Bei der weiten Verbreitung, die Faustfeuerwaffen gefunden hätten, und dem ständigen Missbrauch, der damit getrieben werde, halte es die belangte Behörde für eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, wenn an Personen ohne echten Bedarf Waffenpässe ausgestellt würden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer könne binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gegen diesen Bescheid Berufung erheben:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In ihr wird ausgeführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bedarfsfrage verneint. Der Beschwerdeführer habe mit der Schilderung des einen Zwischenfalles bei der Lenkerprüfung eine Situation darstellen wollen, die zwar keinesfalls die Regel sei, jedoch öfter vorkomme. Wegen des plötzlichen Auftretens der Bedrohung wäre eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht mehr möglich. Auch für seine Wanderungen bedürfe der Beschwerdeführer einer Schusswaffe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1968, Zl. 35/68 (Slg. N. F. Nr. 7374/A), habe sich auf ein Gebiet bezogen, das dem Tourismus gut erschlossen gewesen sei, es sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter seien im Fall eines Angriffes eher eine Belastung als eine Verstärkung. Komme die belangte Behörde zu dem Schluss, ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe liege beim Beschwerdeführer nicht vor, so hätte sie doch von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Beispiel in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69 (Slg. N.F.Nr. 7565/A), ausgeführt habe, dürfe der Begriff des Bedarfes nicht so eng ausgelegt werden, dass es einem verlässlichen Bürger unmöglich gemacht werde, zu einem Waffenpass zu kommen. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Bescheid zu begründen, warum ihr die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise (Zeugen usw.) nicht erheblich erschienen seien. Schließlich sei auch die Rechtsmittelbelehrung unrichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Da gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist, ist vorerst zu prüfen, ob gegen den Bescheid der belangten Behörde, wie diese in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt hat, noch ein Rechtsmittel zulässig war.
Gemäß § 35 Abs. 2 WaffG ist derzeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Behörde erster Instanz, das wäre gemäß § 34 WaffG im vorliegenden Fall die Bundespolizeidirektion Linz gewesen, die Sicherheitsdirektion zuständig. Hätte also die Bundespolizeidirektion Linz im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Behörde erster Instanz zeitgerecht entschieden, würde der Instanzenzug zweifellos bei der belangten Behörde enden. Bereits aus der Rechtsmittelbelehrung, noch deutlicher aber aus der Gegenschrift geht hervor, dass die belangte Behörde der Meinung ist, im vorliegenden Fall habe sie infolge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers in erster Instanz und nicht als Berufungsbehörde entschieden, sie fiele daher in diesem Fall nicht unter die taxative Aufzählung des § 34 WaffG, weshalb der Instanzenzug (an das Bundesministerium für Inneres) nicht abgekürzt werden könne.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich der Instanzenzug, abgesehen von dem im AVG besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Nur dann, wenn sich trotz bestehenden inneren Zusammenhanges mit dem Verfahren in einer bestimmten Angelegenheit aus dem Sinn der betreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt, wie z.B. im Falle der Abweisung des Verlangens nach Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde wegen Nichterfüllung der Entscheidungspflicht oder auch Nichterfüllung der Entscheidungspflicht auch seitens der Oberbehörde, hat eine Ausnahme von der Regelung des § 63 AVG 1950 Platz zu greifen. Ansonsten findet eine etwa in Betracht kommende Abkürzung des Instanzenzuges auch für die Fälle der materiellen Entscheidung der Oberbehörde auf Grund des Überganges der Entscheidungspflicht statt (siehe z.B. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, erster Halbband, Seiten 343 und 419). Hat die gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufene Oberbehörde, an Stelle der ersten Instanz in der Sache selbst entschieden, findet im Falle der gesetzlichen Anordnung der Abkürzung des Instanzenzuges ein weiterer Instanzenzug nicht statt. Da § 35 WaffG ausdrücklich eine Abkürzung des Instanzenzuges vorschreibt, war im vorliegenden Fall der Instanzenzug erschöpft, die Beschwerde daher zulässig.
Wenngleich sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorliegenden Rechtsproblem noch nicht ausdrücklich befasst hat, liegt doch eine Rechtsprechung vor, die, obwohl sie auch andere Fälle betraf, in die oben gezeigte Richtung weist. In seinem Beschluss vom 11. Juni 1959, Zl. 1132/59, der zwar zum Waffengesetz 1938, DRGBl. I Seite 265, ergangen ist, dessen Bestimmungen über die Verkürzung des Instanzenzuges aber die gleichen sind wie die in den §§ 34 und 35 WaffG, war der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht, dass im Falle der Säumnis der Sicherheitsdirektion auch ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesministerium für Inneres statthaft wäre, hat doch die Beschränkung des Instanzenzuges erst dann Bedeutung, wenn eine Sachentscheidung bereits vorliegt (siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1950, Zl. 2762/49). Wird seitens der Oberbehörde das Vorliegen auf Übergang der Entscheidungspflicht abgewiesen, geht der Rechtszug - dies hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Beschluss vom 25. September 1972, Zl. 1043/72, Slg. N. F. Nr. 8287/A, ergangen zu § 78 KOVG, ausgeführt - wie bei der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht an die Behörde, die bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die Oberbehörde auf Antrag der Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zur Entscheidung zuständig gewesen wäre. Die auf den letztgenannten Beschluss von der belangten Behörde gestützte Meinung, im vorliegenden Fall würde der Instanzenzug erst beim Bundesministerium für Inneres enden, ist daher unrichtig.
Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verlässlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 (erster Satz) ist gemäß § 18 WaffG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, dass sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder außerhalb ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bei der Anwendung der im Waffengesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind gemäß § 7 WaffG private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG ist also zum Unterschied vom zweiten Satz dieser Bestimmung nur dann gegeben, wenn auch ein Bedarf im Sinn des § 18 WaffG vom Antragsteller nachgewiesen wird, ansonsten liegt die Ausstellung im freien Ermessen (siehe § 7 WaffG) der Behörde. Die den Begriff "Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen" umschreibende Regelung des § 18 WaffG ist ihrem Inhalt nach eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine Faustfeuerwaffe zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Von "besonderen Gefahren" im Sinne des § 18 WaffG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen, doch darf sich die Behörde nicht dazu verleiten lassen, an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" allzu große Anforderungen zu stellen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75, und die weitere dort zitierte Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 erster Satz und § 18 WaffG verneint. Wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, sei der Beschwerdeführer bei der Durchführung von Dienstreisen, gleichgültig zu welcher Tageszeit diese stattfinden, keinen besonderen über das jedermann drohende Risiko hinaus reichenden Gefahren ausgesetzt; der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall bei der Lenkerprüfung sei keinesfalls die Regel, in diesem Fall wäre statt eines Waffengebrauches eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle zweckmäßiger. Auch für seine ausgedehnten Wanderungen in entlegene Gebiete benötige der Beschwerdeführer keine Faustfeuerwaffe.
Zur weiteren Begründung für seine Behauptung, er wäre durch seine Dienstfahrten größeren Gefahren als jedermann ausgesetzt, verwies der Beschwerdeführer auf einen Vorfall bei einer Lenkerprüfung, fügte aber gleichzeitig hinzu, solche Vorfälle kämen nur vereinzelt vor. In eine Situation, gegebenenfalls von einem Alkoholisierten - um solche Personen handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen - einmal belästigt zu werden, kann jedermann kommen. Angriffen von Alkoholisierten kann wohl zweckmäßiger auf andere Art als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe begegnet werden. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69, Slg. N. F. Nr. 7665/A, musste der damalige Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen mit größeren Geldbeträgen und wertvoller Fotoausrüstung mitunter auch zu später Abendstunde sich in entlegenen Gegenden aufhalten und war überdies infolge einer Körperverletzung in der Abwehr eines etwaigen Angriffes behindert. Alle diese zusätzlichen Gefahrenmomente wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet.
Als weiteren Grund für seinen Bedarf nach Führen einer Faustfeuerwaffe führte der Beschwerdeführer an, er pflege mit seiner Familie Wanderungen in einsame Gegenden zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Zl. 35/65, Slg. N. F. Nr. 7374/1 ausgeführt hat, kann das Interesse, Wanderungen unter Mitnahme einer Faustfeuerwaffe zu unternehmen, nicht als ein solches privates Interesse angesehen werden, das eine positive Ermessensentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG rechtfertigen würde, wenn sich die Wanderungen auf Gebiete erstrecken, in denen die Sicherheitsverhältnisse durchaus gut seien. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, Wanderungen in verhältnismäßig wenig begangene Gebiete Oberösterreichs durchzuführen. Dass in diesen Gebieten jedoch auch die Sicherheitsverhältnisse schlechter seien als sonst in Oberösterreich, hat er nicht glaubhaft machen können. Vielmehr hat er in seinem Schreiben vom 10. März 1975 (Seite 3) selbst dargelegt, die Sicherheitsverhältnisse in Oberösterreich seien als sehr gut zu bezeichnen. Wenn das Interesse, Wanderungen in Gebiete zu unternehmen, die zwar wenig begangen sind, in denen aber doch die Sicherheitsverhältnisse gut sind, nicht einmal eine positive Ermessungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG begründen kann, dann umso weniger einen Bedarf im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG. Andere Gründe, als die beiden vorzitierten, für einen Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zur Rechtsansicht gekommen ist, der Beschwerdeführer habe einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachweisen können.
Durfte die belangte Behörde mit Recht annehmen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG beim Beschwerdeführer nicht gegeben waren, so hat sie auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der Auffassung war, die Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer komme nur nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2 zweiter Satz im Zusammenhang mit § 7 WaffG in Frage. Die belangte Behörde glaubt jedoch von dem ihr durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessen, wie sie weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, deshalb keinen Gebrauch machen zu können, weil sie bei der von ihr nach diesen Bestimmungen vorzunehmenden Interessenabwägung zur Überzeugung gelangt ist, es würde das öffentliche Interesse beeinträchtigt werden, wenn an die sicher zahlreichen Personen ohne Bedarf Waffenpässe ausgestellt würden. Da das öffentliche Interesse, das sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit, insbesondere aber aus den Bestimmungen des § 6 WaffG ergibt, sehr hoch zu veranschlagen ist, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie von ihren an sich schlüssigen Erwägungen ausgehend auch von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Ausstellung eines Waffenpasses keinen Gebrauch gemacht hat (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 393/75).
Wie bereits oben ausgeführt, war der Instanzenzug erschöpft, die Rechtsmittelbelehrung daher unrichtig. Die Rechtsmittelbelehrung ist, wie schon der Name sagt, nichts als eine Belehrung und daher der Rechtskraft nicht fähig. Da der Beschwerdeführer durch eine solche unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht behindert werden kann und sich auch nicht behindern ließ, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, konnte der Beschwerdeführer durch diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung auch in seinen Rechten nicht verletzt werden (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. März 1955, Zl. B 179/1954, Slg. Nr. 2813, und vom 27. Mai 1961, Zl. B 99/1960, Sig. Nr. 3942, weiters den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1947, Zl. 200/47, Slg. N. F. Nr. 164/A und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1967, Zl. 709/65, alle auch zitiert bei Mannlicher-Quell, a. a. O., Seite 903, § 61, 8, c, d).
Nur in seiner Eingabe vom 10. März 1975 nannte der Beschwerdeführer Zeugen und zwar den Fahrschulinhaber Ing. Rudolf R. und den technischen Amtssachverständigen für die Lenkerprüfungen Ing. Alois K. Diese beiden Zeugen sollten seine Angaben bezüglich des Eindringens von alkoholisierten jugoslawischen Gastarbeitern, die bei der Lenkerprüfung durchgefallen seien, in den Prüfungsraum und deren Randalieren dort bestätigen. Die belangte Behörde hat diesen Vorfall nicht bezweifelt. Sie ist vielmehr, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, von der vom Beschwerdeführer gegebenen Schilderung dieses Vorfalles ausgegangen, brauchte daher nicht noch zusätzlich Zeugen über diesen Vorfall zu vernehmen. Dass ihre aus diesem Vorfall gezogenen Schlüsse nichtrechtswidrig waren, wurde bereits oben ausgeführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am 23. März 1976
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000966.X00Im RIS seit
10.03.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008