TE Vfgh Beschluss 1987/3/19 B199/87, B200/87

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Der VfGH hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B199.1987

Dokumentnummer

JFT_10129681_87B00199_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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