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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Der VfGH hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt istSchlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B199.1987Dokumentnummer
JFT_10129681_87B00199_00