TE Vwgh Erkenntnis 1976/10/20 0137/71

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Veröffentlicht am 20.10.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §353 impl;
GewO 1973 §356 impl;
GewO 1973 §357 impl;
GewO 1973 §75 impl;
GewO 1973 §77 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skoranjec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführer Regierungsoberkommissär Dr. Oswald und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, in dem mit Dr. L. D, Rechtsanwalt in Wien, und Dr. P. D in Wien, letzterer vertreten durch den ersteren, fortgeführten Verfahren über die Beschwerde des am 28. November 1972 verstorbenen Dr. L. D sen. gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1970, Zl. 158513-II-13-70, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: T. L in H, vertreten durch Dr. M Rechtsanwalt in Salzburg,), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Dr. L. D Aufwendungen in der Höhe von S 2.535,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erteilte mit dem Bescheid vom 1. September 1964 der mitbeteiligten Parteigemäß dem § 25 der Gewerbeordnung (1859) die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruches auf der Parzelle nn1 der KG. X. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer, welcher unter Hinweis auf seine Rechtsstellung als Nachbar die nachträgliche Zustellung des angeführten Bescheides beantragt hatte, erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit dem Bescheid vom 17. August 1967 nicht Folge. Unter einem wies der Landeshauptmann von Salzburg die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. (Der Bescheid enthielt keinen Ausspruch darüber, dass die aus privatrechtlichen Titeln erhobenen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen werden.) Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 7. Februar 1968 nicht Folge gegeben; einen die Berufung ergänzenden Schriftsatz (vom 27. Oktober 1967) hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter einem als verspätet zurückgewiesen. Mit dem Bescheid vom 29. Februar 1968 hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie eine weitere Berufungsergänzung (vom 8. Februar 1968) gleichfalls als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde geführt.

Mit dem Erkenntnis vom 15. Jänner 1969, Zl. 531, 532/68, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1968 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie den Bescheid dieser Behörde vom 29. Februar 1968 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus: Das ergänzende Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1967 und vom 8. Februar 1968 hat auch neue Tatsachen enthalten, mit denen sich die belangte Behörde hätte auseinander setzen müssen. Die belangte Behörde hätte das ergänzende Berufungsvorbringen auch insoweit nicht zurückweisen dürfen, als neue Rechtsausführungen darin vorgebracht wurden. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, welchen die belangte Behörde aufrecht erhalten hat, steht mit der Regelung des § 30 Abs. 4 GewO (1859) in Widerspruch.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 24. November 1970 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. August 1967 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern Folge, als der Bescheid des Landeshauptmannes behoben und "der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. 9. 1964, Zl. 12.449/1/64, gemäß §§ 25, 26 und 30 GewO durch nachstehende" - in 6 Punkten enthaltene - "Vorschreibungen ersetzt" - richtig offenbar ergänzt - "wird". Unter einem verwies der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Vorbringen des Beschwerdeführers, 1.) der Steinbruchbetrieb würde zu einer völligen Entwertung seines Jagdreviers und seines angrenzenden Besitzes führen, 2.) zur Lagerung der gewonnenen Steine auf seinem Grund keine Zustimmung zu geben, und 3.) die Zufahrt zum Steinbruch, die über einen ihm gehörigen Privatweg führe, nicht zu gestatten, gemäß § 30 Abs. 4 GewO auf den Rechtsweg. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die Behörde unter Mitwirkung eines gewerbetechnischen, eines sprengtechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen am 25. Juni 1969 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt, die im wesentlichen folgendes ergeben habe: Das Großarltal laufe im Bereich des Steinbruches von Norden nach Süden auf einer Seehöhe von 1.068 m. Das Tal sei auf der Höhe des Steinbruches etwa 150 m breit. Bis zum Talschluss im Süden betrage die Entfernung etwa 200 m. Die umgebenden im Bereich des Talbodens bis etwa 1800 m bewaldeten Berghänge erreichten Höhen zwischen 1800 bis 2000 m. Bei der Feststellung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der Österreichischen Bundesforste hätten sich Meinungsverschiedenheiten dadurch ergeben, dass laut Bericht der Gemeinde H die Parzelle nn2 (Bachbett) im Eigentum der österreichischen Bundesforste sei. Anhand der vorliegenden Kataster- und Lagepläne würde sohin der Steinbruch von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers 50 m entfernt sein. Die Vertreter der österreichischen Bundesforste hätten ausdrücklich festgestellt, dass die Parzelle nn2 im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehe. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung wiederholt, dass bei den Sprengungen Steine über die Grundgrenze auf das ihm gehörende Grundstück fallen könnten. Das Schleudern von Steinen auf fremden Grund stelle eine unzulässige Immission dar und müsse nach § 364 Abs. 2 ABGB vom Nachbarn nicht geduldet werden. Es werde bestritten, dass die Parzelle nn2 im Eigentum der Österreichischen Bundesforste sei. Es werde vielmehr behauptet, dass diese Parzelle im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. In der Folge habe, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fortfährt, der sprengtechnische Amtssachvergtändige (Bundesministerium für soziale Verwaltung) in seiner Äußerung vom 26. Juni 1970 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Beim vorliegenden Steinbruch handle es sich um einen kleinen Betrieb. Der Umfang des Betriebes ergebe sich schon aus der im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführten Betriebseinrichtung - ein Kompressor und ein Schaufellader - sowie aus den Einschränkungen im Punkt 5 des angeführten Bescheides, wonach der Abbau in Stufen bzw. Etagen vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Massengewinnung, sondern um eine Gewinnung von Werksteinen für Bauzwecke. Schon daraus ergebe sich hinsichtlich der Sprengarbeiten eine sehr sorgfältige Lademengenberechnung, damit die Werksteine durch die Sprengung nicht zerstört würden. Aus den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ergebe sich ferner, dass der Steinbruch während des Winters, etwa vom Dezember bis März, nicht betrieben werde. Durch die Errichtung eines Stein- oder Erdwalls an der Steinbruchgrenze könne verhindert werden, dass loses Gestein bis zur Talsohle hinunterkollern könne. Eine Gefährdung durch die bei der Sprengung entstehende Druckwelle sei bei den im gegenständlichen Betrieb erforderlichen geringen Lademengen ausgeschlossen. Eine Gefährdung durch Sprengstücke könne durch richtig dosierte Lademengen und vor allem durch eine wirksame Bedeckung der Ladungen verhindert werden. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die in der beabsichtigten Anlage erforderlichen Sprengarbeiten werde vorgeschlagen, für den Betrieb des Steinbruches die im Bescheid der Behörde erster Instanz enthaltenen Bedingungen durch weitere Vorschreibungen zu ergänzen. Bei Beachtung der Bestimmungen der Ministerialverordnung BGBl. Nr. 253/1955 sowie der erlassenen und ergänzend vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen bestehe eine Gefährdung des Beschwerdeführers weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Behörde im Hinblick auf die lokalen Verhältnisse, den relativ kleinen Umfang und die Art des Gewinnungsbetriebes zur Ansicht gelangt, dass bei konsensgemäßem Betrieb des in Rede stehenden Steinbruches, insbesondere bei Einhaltung der Vorschreibungen, weder eine Gefährdung noch eine das zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft und "ihres Betriebes" zu besorgen sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung, Lärm, Erschütterung und losgetrennte Gesteinsteile seien durch das Beweisverfahren entkräftet worden. Die Behörde habe keine Bedenken gehabt, sich auf die Gutachten der Sachverständigen der Vorinstanzen und ihres sprengtechnischen Sachverständigen zu stützen, da diese den Denkgesetzen nicht widersprächen und ausreichend begründet seien. Diese Gutachten hätten durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des Dr. F J und des Dr. O F nicht widerlegt werden können. Der Gutachter Dr. O F sei, wie er selbst feststelle, nur zum Sachverständigen für das Jagdrecht und alle das Jagdausübungsrecht betreffenden Umstände bestellt worden. Seine Ausführungen seien, insoweit sie sich auf das Verhalten von Wild erstreckten, daher nicht kompetent. Im übrigen komme er im wesentlichen zu dem Schluss, dass durch die mit dem Betrieb des gegenständlichen Steinbruches verbundenen Immissionen akustischer und optischer Art die Eigen- und Pachtjagdreviere des Beschwerdeführers als solche völlig entwertet würden. Die Einwendung der Entwertung dieses Eigentumsrechtes sei aber, wie auch die Einwendung der Entwertung des Grundbesitzes, privatrechtlicher Natur, weshalb diese, da eine gütliche Einigung nicht erzielt habe werden können, gemäß § 30 Abs. 4 GewO auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen seien. Zu den Ausführungen des Dr. O F habe die Generaldirektion der österreichischen Bundesforste ein Gutachten erstattet, das die Behörde auf Grund der Erfahrungen des Lebens und ihres eigenen Wissens für unbedenklich halte. Darin werde zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des Dr. O F hinsichtlich des Verhaltens des Wildes im wesentlichen ausgeführt:

Die im Gutachten des Sachverständigen angeführten Stellen (in der einschlägigen Literatur) über die Schärfe des Gehörs des Wildes sowie über den Einfluss der Ruhe in den Jagdrevieren seien zwar zutreffend, jedoch zeige die praktische Erfahrung, dass sich das Wild an dauernde und sich wiederholende Lärmeinwirkungen gewöhne, solange nicht die Einstände selbst zerstört würden. Dass diese Meinung der österreichischen Bundesforste richtig sei, gehe aus mehreren - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr wiedergegebenen - Beispielen hervor. Daraus ergebe sich, dass eine Beeinträchtigung der Jagd und des Wildes bestenfalls in einem Umkreis mit einem Radius von 500 m um den Steinbruch zu erwarten sei. Eine Auswirkung würde sich somit lediglich auf das bundesforstliche Eigenjagdrevier und die daneben gelegene Gemeindejagd ergeben. Ein Einfluss auf die Eigenjagd des Beschwerdeführers könne jedoch völlig ausgeschlossen werden. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, dass bei der ungeheuren Weitläufigkeit des Talschlusses das Wild zum Auswandern nach Kärnten oder in den Lungau veranlasst und die ganze Gegend wildleer würde. Den Schlussfolgerungen des Sachverständigen (Dr. O F), dass durch den Steinbruchbetrieb die Eigen- und Pachtreviere völlig entwertet würden, könne daher nicht beigepflichtet werden. Die Eigenjagd des Beschwerdeführers werde überhaupt nicht berührt, die Pachtreviere (Österreichische Bundesforste und Gemeinde H) nur in sehr geringem Ausmaß.

Dr. L. D sen., welcher gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hatte, ist am 28. November 1972 verstorben. Mit dem Beschluss vom 31. Jänner 1973 richtete der Verwaltungsgerichtshof an Dr. L. D jun., Dr. P. D, S N und E F als präsumtive Erben und Rechtsnachfolger des verstorbenen Beschwerdeführers die Aufforderung, ihre Erbenstellung nachzuweisen und mitzuteilen, ob sie als Beschwerdeführer in das Verfahren einträten. Die hiefür gesetzte Frist hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Genannten - es wurde jeweils geltend gemacht, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei - mehrmals erstreckt.

Mit dem Schriftsatz vom 25. März 1976 teilte Dr. L. D mit, dass er gemeinsam mit Dr. P. D in das Verfahren eintrete. Aus der zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegten Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. September 1975 geht hervor, dass (Punkt 8) ob den dem Erblasser Dr. L. D grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen unter anderem in der KG. See (Grundbuch St. Johann im Pongau) - nach Durchführung der Abteilungen und Abschreibungen unter anderem gemäß dem Punkt 3 der Einantwortungsurkunde - die Einverleibung des Eigentumsrechtes, für Dr. L. D und Dr. P. D je zur Hälfte angeordnet wurde. Punkt 3 der Einantwortungsurkunde hat unter anderem die Abteilung eines noch zu vermessenden Teiles der Liegenschaft EZ. nn der KG.X im Ausmaß von ca. 20.000 m2 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes hiefür zugunsten eines Dritten zum Gegenstand.

Die Voraussetzungen für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens mit jenen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beschwerdeführers, welche die angeführte Erklärung abgegeben haben, liegen vor. Punkt 3 der vorgelegten Einantwortungsurkunde berührt die Parteistellung des Dr. L. D und des Dr. P. D im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie aus einer von diesen beigebrachten Situationsskizze zu erschließen ist, nicht.

Über die Beschwerde selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, es hätte die belangte Behörde über die Einwendung, dass nicht nur die Lagerung, sondern auch der Gesteinsabbau im unteren Teil des Steinbruches auf dem Grund des Beschwerdeführers stattfinden solle, mangels Einigung nicht entscheiden dürfen, sondern diese auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Die von der belangten Behörde über widerstreitendes Vorbringen getroffenen Feststellungen, dass die Parzelle nn2 im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehe und dass der Steinbruch von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers sohin 50 m entfernt sei, sei im Hinblick auf § 30 Abs. 4 GewO unzulässig und überdies unrichtig. Nur auf Grund dieser Feststellung habe die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen können, dass eine Gefährdung für das Vieh und das Weidepersonal des Beschwerdeführers durch den Steinbruchbetrieb nicht zu besorgen sei. In Wahrheit reiche das Eigentum des Beschwerdeführers - wie in der Eingabe vom 23. September 1970 ausführlich dargelegt worden sei - bis in die Neigung des Hanges hinauf und würde das bei Sprengungen herabstürzende Material mit Wucht an der Grundgrenze des Beschwerdeführers anlangen und weit in dessen Besitz hineingeschleudert werden.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage, ob Grundstücke des Beschwerdeführers an die Parzelle nn1 (KG. X), auf welcher nach dem - insoweit im Instanzenzug aufrecht erhaltenen - Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. September 1964 der Steinbruch zu liegen kommt, unmittelbar angrenzen, nur insofern befasst, als in der Bescheidbegründung die bei der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1969 abgegebenen, einander widersprechenden Äußerungen hinsichtlich des Eigentums an der Parzelle nn2 wiedergegeben wurden. Nach der Aktenlage traf die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen zu dieser Eigentumsfrage; doch haftet damit dem angefochtenen Bescheid, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, kein wesentlicher Verfahrensmangel an.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen betrifft, es reiche in Wahrheit das Eigentum des Beschwerdeführers "bis in die Neigung des Hanges hinauf", so hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Einwendung erstmals in seiner Stellungnahme vom 23. September 1970 - dort wurde ausgeführt, es treffe nicht zu, dass der geplante Steinbruch auf der "bundesforstlichen" Parzelle nn1 liege; nicht nur die Talsohle mit den Weideflächen sei Eigentum des Beschwerdeführers, sondern auch der untere Teil des Hanges selbst -

erhoben. Damit war aber der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 präkludiert, weil die bei der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1969 erhobene Einwendung, es stehe die Parzelle nn2 im Eigentum des Beschwerdeführes, nicht auch die weitere Behauptung einschloss, es sei - darauf läuft das hier erörterte Beschwerdevorbringen hinaus - der Grenzverlauf zwischen den Parzellen nn1 und nn2 bisher unrichtig angenommen worden. Im übrigen gestattet der im Instanzenzug auch insoweit bestätigte Genehmigungsbescheid der Behörde erster Instanz den Gesteinsabbau lediglich auf der Parzelle nn1, nicht demnach auch auf der Parzelle nn2. Den öffentlich-rechtlichen Bereich betraf die Einwendung des Beschwerdeführers, es finde der geplante Gesteinsabbau auf seinem Grund statt, schon deshalb nicht, weil der Nachweis des Grundeigentums bzw. die Zustimmung des Grundeigentümers nach den - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - Vorschriften des III. Hauptstückes der GewO (1859) kein Genehmigungserfordernis ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auch jener Teil der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, in dem es heißt, es würde - der Sachverständige folgt hier dem Bericht der Gemeinde H, wonach die Parzelle nn2 (Bachbett) im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehe - der Steinbruch von der nächstgelegenen Grundgrenze des Beschwerdeführers 50 m entfernt sein. Folgend dem Gutachten des sprengtechnischen Amtssachverständigen hat jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Punkt 5 folgende - ergänzende - Auflage vorgeschrieben: "An der Grundgrenze ist ein Stein- oder Erdwall in einer solchen Höhe zu errichten, dass hiedurch ein Abrollen des Gesteinsmaterials zur Talsohle verhindert wird." Schon aus der Fassung dieser Auflage wird deutlich, dass damit ein Abrollen des Gesteinsmaterials auf ein der Parzelle nn1 benachbartes Grundstück überhaupt - und demnach auch auf die Parzelle nn2 - verhindert werden soll. Wohl kann der Nachbar durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Auflage, die seine durch die Gewerbeordnung anerkannte Rechtssphäre schützen soll, nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen; der Verwaltungsgerichtshof findet indes nicht, dass der angefochtene Bescheid unter diesem Gesichtspunkt Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

Mit dem Hinweis auf die - erst in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 1970 enthaltene und nicht von entsprechendem Fachwissen getragene - Forderung, "eine entsprechend dimensionierte Schutzwand aus Stahlbeton von mindestens 10 - 15 m Höhe, die an der Krone eine Mindeststärke von 1 m und an der Basis eine solche von 3 m aufweist, und sich entlang der Grundgrenze im Fallbereich des Gesteins, mithin über eine Länge von rund 40 m erstreckt," vorzuschreiben, hat die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenso wenig dargetan, wie mit der damit in engem Zusammenhang stehenden Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Grenze des Grundeigentums, "mitten in der Hangfläche" liege (woraus der Beschwerdeführer schloss, es scheide ein Wall aus Erde und Steinen, da dieser "praktisch in der Wand errichtet werden müsste", aus).

In Übereinstimmung mit der in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof ferner die in Rede stehende Auflage auch hinsichtlich der Höhe des Stein- oder Erdwalles für hinreichend bestimmt, weil nach den im fortgesetzten Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere dem - von der belangten Behörde zutreffend als nicht unschlüssig gewürdigten - Gutachten des sprengtechnischen Amtssachverständigen nur die Eignung des Walles, das Abrollen von Gesteinsmaterial auf ein benachbartes Grundstück zu verhindern, zu beurteilen war und durch die Fassung der Auflage jedenfalls die - unter Strafsanktion stehende - Verpflichtung des Mitbeteiligten begründet wurde, die Anlage in einer der Menge des jeweils zu gewinnenden Materials entsprechenden Höhe aufzuführen.

Schließlich wurden Rechte des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt, das die Errichtung des Stein- oder Erdwalles "an der Grundgrenze" angeordnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt wohl die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Entscheidung darüber, wo die Grundgrenze liege, im Streitfall den Gerichten vorbehalten bleibe. Die Möglichkeit eines Grenzstreites allein lässt aber eine der Darstellung der Grenze im Grenzkataster bzw. Grundsteuerkataster (vgl. insbesondere die §§ 8 und 52 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) folgende Anordnung - dass auch die in Rede stehende Auflage, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, in diesem Sinne zu verstehen war, ergibt sich schon daraus, das in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1969 anlässlich der Beschreibung des Vorhabens durch den technischen Amtssachverständigen ausdrücklich auf die "vorliegenden Kataster- und Lagepläne" Bezug genommen wurde - nicht von vornherein als unbestimmt oder nicht hinreichend bestimmbar erscheinen. Ein zweifelhafter Verlauf der Grenze jener Parzelle, auf welcher der Steinbruch gelegen ist, war indes nach dem Ergebnis der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1969 vorgenommenen Ermittlungen nicht anzunehmen. Das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers konnte, wie schon ausgeführt wurde, keine Berücksichtigung finden. Bei dieser Sach- und Rechtslage war es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht erforderlich, die Lage des Stein- oder Erdwalles unter Heranziehung feststehender Punkte in der Natur zu bestimmen.

Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es müssten Betriebsanlagen und deren Teile "abnahmereif" sein und es könnten sich Auflagen nur auf die Betriebstätigkeit beziehen, findet im Gesetz keine Deckung. Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage ist vielmehr, wie sich aus den §§ 25 und 132 lit. c GewO (1859) ergibt, die Genehmigung der Behörde. Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen), wie aus den §§ 25, 26 und 30 Abs. 3 GewO (1859) zu erschließen ist, soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden. Die Frage, ob die zuletzt bezeichnete Einschränkung gewahrt bleibt, betrifft allerdings nur die Rechtssphäre des Genehmigungswerbers. Der Beschwerdeführer hat somit auch mit diesem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

In der Beschwerde wird jedoch auch vorgebracht, es hätte die belangte Behörde bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Betrieb des in Rede stehenden Steinbruches in unzulässiger Weise in das Jagdrecht des Beschwerdeführers eingreife und dessen Besitz völlig entwerte. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde die Betriebsanlagengenehmigung versagen müssen.

Der nach den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung (1859) wahrzunehmende Schutz vor einer Gefährdung der Nachbarschaft bezieht sich nicht nur auf die Person, sondern auch auf das Eigentum (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1907, Slg. Budw. Nr. 5242/A, vom 21. Dezember 1959, Slg. N. F. Nr. 5154/A, vom 18. Oktober 1967, Slg. N. F. Nr. 7197/A und vom 24. Juni 1970, Zl. 1319/68 und 1455/68).

Von einer Gefährdung des Eigentums des Nachbarn kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Die Einwendung des Beschwerdeführers, es werde der Betrieb des Steinbruches zu einer völligen Entwertung des angrenzenden Jagdrevieres führen, konnte aber, da der Beschwerdeführer in seinem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 8. Februar 1968 in diesem Zusammenhang vorbrachte, es sei die einzige Nutzung seines Eigentums die Jagd, auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Betrieb des Steinbruches die einzige in Betracht kommende und damit jedwede Nutzung der Nachbargrundstücke unmöglich mache. Trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dann durfte die vom Mitbeteiligten beantragte Genehmigung nicht erteilt werden, weil in diesem Fall der Mangel der Verwertbarkeit einer Substanzvernichtung gleichgehalten \werden muss.

Unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung des Grundeigentums kann allerdings nur der Grundeigentümer - und demnach nicht auch der Pächter einer Jagd - eine Verletzung objektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen. Die Behauptung einer Partei, es sei ihr Eigentum an Grundstücken gefährdet, weil die Jagdausübung auf diesen vereitelt werde, hat ferner die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes nur dann zum Gegenstand, wenn die Partei Eigentümerin einer Grundfläche ist, auf der ihr die Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der in Betracht kommenden jagdrechtlichen Vorschriften (vgl. die §§ 4-7 des Salzburger Jagdgesetzes 1946, LGBl. Nr. 20) zukommt. Wohl ist das "Jagdrecht" mit dem Grundeigentum verbunden (vgl. die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1946); der einzelne Grundeigentümer ist jedoch außerhalb von Eigenjagdgebieten - im Gemeindejagdgebiet - zur Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt (vgl. § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 des Salzburger Jagdgesetzes 1946). Die Gestaltung des Jagdausübungsrechtes durch die Vorschriften des Salzburger Jagdgesetzes 1946 schloss somit jedenfalls die Annahme aus, es könne der Beschwerdeführer, soweit er Eigentümer einer zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundfläche ist, im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes durch eine Vereitelung der Jagdausübung ins Treffen führen. Ob die Gemeindevertretung - vgl. § 14 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1946 und das (Salzburger) Gesetz über die Gemeindejagdkommission, LGBl. Nr. 40/1966 - zur Erhebung einer derartigen Einwendung namens aller Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes legitimiert wäre, ist hier nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer im eigenen Namen auftrat. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass ein von Grund und Boden abgesondertes Eigentum an Wild durch dessen Fangen oder Erlegen erworben werden kann (vgl. § 295 ABGB). Die dem Pächter einer Jagd eingeräumte Möglichkeit, Eigentümer des Wildes zu werden, bedeutet aber nicht die Ausübung des Eigentumsrechtes. Mit der in Rede stehenden Einwendung kann daher der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsrechtes, soweit es sich nicht auf Grund und Boden bezieht, nicht mit Erfolg ins Treffen führen.

Wie aus den im fortgesetzten Verfahren erstatteten Äußerungen des Dr. O F und der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste hervorgeht, handelt es sich bei dem "Jagdrevier", dessen völlige Entwertung der Beschwerdeführer eingewendet hat, um "Eigen- und Pachtjagdreviere" des Beschwerdeführers. In der Äußerung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste heißt es überdies, es sei eine Beeinträchtigung der Jagd und des Wildes "bestenfalls" in einem Umkreis mit einem Radius von 500 m um den Steinbruch zu erwarten. Eine Auswirkung werde sich somit lediglich auf das bundesforstliche Eigenjagdrevier und die daneben gelegene Gemeindejagd ergeben.

Ein Einfluss auf die Eigenjagd des Beschwerdeführers könne jedoch völlig ausgeschlossen werden. Auf dem Boden des im fortgesetzten Verfahren festgestellten Sachverhaltes und dessen rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde würde dies nach der dargestellten Rechtslage bedeuten, dass der Beschwerdeführer durch die Verweisung der in Rede stehenden Einwendung auf den Zivilrechtsweg in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

Die Beschwerde wird jedoch auch dahingehend ausgeführt, dass die belangte Behörde der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes nicht vollständig nachgekommen sei, weil sie den Widerspruch zwischen den ihr vorgelegenen Gutachten nicht aufgeklärt habe. Dieses Vorbringen trifft auf den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, insofern zu, als nach dem Gutachten Dris. O F durch die Detonation von Sprengschüssen, im besonderen bei Berücksichtigung der örtlichen Lage der Reviere "im hochragenden Talschluss" - wodurch ein mehrfaches Echo hervorgerufen würde -, das gesamte Wild aus seinen Einständen vertrieben und sohin alle umliegenden Reviere des Beschwerdeführers wildleer würden, während die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste auf die aus mehreren angeführten Beispielen gewonnene Erfahrung verwies, dass sich das Wild an "dauernde und sich wiederholende" Lärmeinwirkungen gewöhne, woraus die schon oben wiedergegebenen Folgerungen gezogen wurden.

Wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt, rechtfertigte entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides der Umstand allein, dass im Gutachten Dris. O F, wie im Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, von einer "völligen Entwertung" der Jagdreviere die Rede sei, nicht die Verweisung der in Rede stehenden Einwendung auf den Zivilrechtsweg. Es ist zwar ferner zutreffend, dass Dr. O F in seinem Gutechten auf seine gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen für das Jagdrecht und alle das Jagdausübungsrecht betreffenden Umstände hinwies; dem Gutachten, welches das Verhalten des Wildes, insbesondere dessen Reaktion auf Lärm, zum Gegenstand hatte und daher das Fachgebiet des Gutachters nur im Randbereich betraf, konnte aber gegenüber der Äußerung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste nicht, wie dies die belangte Behörde tat, von vornherein ein geringerer Beweiswert beigemessen werden, weil letztere nach der Aktenlage lediglich in einer an den Beschwerdeführer gerichteten und der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten "Stellungnahme" enthalten war und auch sonst nicht erkennen ließ, dass es sich um ein Gutachten handelte, welches einem geeigneten und unbefangenen Sachverständigen zuzurechnen war. Letzteres konnte nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, da im Verwaltungsverfahren, wie gerade aus der Äußerung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste hervorgeht, unter anderem die Frage der Auswirkungen der Betriebsanlage des Mitbeteiligten auf das vom Beschwerdeführer gepachtete "bundesforstliche Eigenrevier" zu beurteilen war.

Die belangte Behörde folgte den Ausführungen der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste mit dem Hinweis auf die Erfahrungen des Lebens und auf ihr eigenes Wissen. Da aber beide zuvor erörterten Äußerungen unter Berufung auf langjährige Erfahrungen abgegeben wurden und angesichts des Aufgabenbereiches der belangten Behörde nicht unterstellt werden kann, dass dieser entsprechendes Fachwissen zu Eigen ist, hätte es in diesem Falle zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft. Die Unterlassung der Ergänzung des Sachverhaltes in diesem Sinne ist ein erheblicher Verfahrensmangel, weil nach dem Ergebnis der im fortgesetzten Verfahren getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein selbst von der Betriebsanlage des Mitbeteiligten weiter entfernt liegendes Eigenjagdgebiet in einem nach der dargestellten Rechtslage erheblichen Maß betroffen wird.

Zur Frage, ob der Einwendung des Beschwerdeführers, es werde sein Jagdrevier völlig entwertet, Berechtigung zukam, sei schließlich angemerkt, dass eindeutige Feststellungen darüber, ob die Nachbargrundstücke nur in der Form der Jagdausübung nutzbar sind, im Verwaltungsverfahren unterblieben sind. Auch aus der weiteren Einwendung des Beschwerdeführers, es hätten die zu erwartenden Immissionen eine Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer betriebenen Viehzucht zur Folge, ergibt sich nicht zwingend, dass die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung hinsichtlich aller Grundstücke, die zu einem im Einflussbereich des Steinbruches liegenden Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers gehören, gegeben ist. Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Rücksicht auf das fortzuführende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Hinweis veranlasst:

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, es sei der Ausspruch der belangten Behörde über die Verweisung auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich entscheidender Einwendungen unvollständig geblieben. Unter den verwiesenen Einwendungen fehle jene, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb des Steinbruches hinsichtlich seines angrenzenden Besitzes Belästigungen ausgesetzt sei, die das ortsübliche Maß bei weitem überschritten und die ortsübliche Nutzung erheblich beeinträchtigten.

Zufolge § 63 Abs. 1 VwGG 1965 oblag es der belangten Behörde, sich mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen, im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1969 näher bezeichneten Einwendungen auseinander zu setzen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen erforderte die Bedachtnahme auf alle für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Vorschriften. Das Ergebnis der Prüfung im fortgesetzten Verfahren konnte daher auch zu einer Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg führen, zumal in den Entscheidungsgründen des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsanschauung klar zum Ausdruck kam, dass die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht mit einer Zurückweisung identisch sei. Gleiches trifft auf die im nunmehr fortzuführenden Verfahren vorzunehmende Prüfung der Einwendungen zu.

In Ansehung des oben dargestellten Beschwerdevorbringens wird insbesondere zu beachten sein, dass es Einwendungen geben kann, welche sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht gestützt sind. Solche Einwendungen sind, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unzulässig; sie sind daher, soweit sie im öffentlich-rechtlichen Bereich, nämlich durch Versagung der Genehmigung oder durch Vorschreibung von Auflagen, keine Berücksichtigung finden, - außer im Falle einer Präklusion (vgl. § 42 AVG 1950 und §356 Abs. 3 GewO 1973) - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 20. Oktober 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1971000137.X00

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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