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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §531 Abs1 idF 1973/031;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister F in L, gegen 1) den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Juni 1975, Zl. 122.069/2-6/1975, und 2) den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juli 1975, Zl.. 122.069/3-6/1975, betreffend 1) Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 529 ASVG und 2) Berichtigung des Bescheides vom 27. Juni 1975 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (mitbeteiligte Parteien: 1) B in L, und 2) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 120,-- und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 2. Februar 1971 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Linz, für die dem Ruhestandsbeamten B (geboren am 26. Mai 1910) gemäß § 529 ASVG angerechneten Versicherungszeiten im Ausmaß von 20 Jahren, 4 Monaten und 22 Tagen einen Überweisungsbetrag zu leisten. In dieser Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass der Genannte in der Zeit vom 11. März 1929 bis 12. März 1938 beim Österrreichischen Bundesheer und in der Folge bei der Deutschen Wehrmacht bis 27. April 1945 Wehrdienst geleistet habe.
Vom 28. April 1945 bis 2. Juni 1945 war B nach der Aktenlage in Kriegsgefangenschaft. Für den Zeitraum vom 11. März 1929 bis 12. März 1938 und für die Zeit vom 13. März 1938 bis 25. August 1939 wurde die Nachversicherung gemäß § 531 ASVG durchgeführt.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1972 sprach die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - welcher der eingangs angeführte Antrag der beschwerdeführenden Partei zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung übermittelt worden war - auf Grund dieses Antrages gemäß § 529 ASVG aus, dass für 160 Beitragsmonate und 77 Ersatzmonate (davon 69 Monate Kriegsdienstzeit) ein Überweisungsbetrag von S 27.591,06 an die beschwerdeführende Partei geleistet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch, in dem sie sich dagegen wandte, dass der Zeitraum vom 26. August 1939 bis 27. April 1945 als Ersatzzeit und nicht als Beitragszeit berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1972 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch Folge und sprach aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verpflichtet sei, "der Landeshauptstadt Linz für B als Versicherungszeit angerechnete Kriegsdienstzeit vom 26. 8. 1939 bis 27. 4. 1945 den gemäß § 529 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/55, für Beitragszeiten zu berechnenden Überweisungsbetrag zu leisten." Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich der Auffassung war, dass die Kriegsdienstzeit des Ruhestandsbeamten B als Beitragszeit und nicht als Ersatzzeit zu werten und daher bei der Berechnung des Überweisungsbetrages als Beitragszeit zu berücksichtigen sei und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den so errechneten Überweisungsbetrag zu leisten habe. Der Bescheid des Landeshauptmannes enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 415 ASVG Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zulässig sei. Der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhob die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Berufung, in der sie weiterhin den Standpunkt vertrat, dass die Zeit der Kriegsdienstleistung eine Ersatzzeit gemäß § 228 Abs. 1 Z. 1 ASVG darstelle.
Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Bescheid vom 11. April 1974 als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 13. Februar 1975, Zl. 911/74, der Beschwerde Folge gab und den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1974 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob; und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass in diesem Falle der Rechtsweg an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig ist.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1975 gab sodann die belangte Behörde der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1972 Folge und sprach in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich aus, dass nach § 529 Abs. 1 ASVG für den vorangeführten Zeitraum (Kriegsdienstzeit) für B ein Überweisungsbetrag von S 27.591,06 an die beschwerdeführende Partei von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten sei.
Nach Wiedergabe des dieser Entscheidung vorangegangenen Verwaltungsverfahrens - wobei die belangte Behörde auch darauf verwies, dass eine Nachversicherung für den Zeitraum nach dem 25. August 1939 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten rechtskräftig abgewiesen worden sei - führte die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides aus, dass nach § 529 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (wohl richtig: ASVG) der im Zeitpunkt der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis leistungszuständige Versicherungsträger (§§ 245 und 246) an den Dienstgeber auf Antrag für jeden Monat (§ 231) einer angerechneten Beitrags- bzw. Ersatzzeit einen Überweisungsbetrag zu leisten habe, wenn der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952 in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis als Angehöriger des Dienststandes aufgenommen worden sei (§ 11 Abs. 5) oder nach dem 31. März 1952 in ein solches Dienstverhältnis aufgenommen worden sei und eine Leistung aus der Pensions(Renten)versicherung vor dem 30. September 1955 angefallen sei. Zur Stellung des Antrages sei sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt. Gemäß § 531 Abs. 1 ASVG würden Zeiten eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten würden und für die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, als nachversichert gelten. Nach § 228 Abs. 1 lit. a und b ASVG würden als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 1956 Zeiten gelten, in denen ein Versicherter während des ersten oder zweiten Weltkriegs Kriegsdienst geleistet oder eine Wehrpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt habe. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes stehe fest, dass die Zeit vom 26. August 1939 bis 27. April 1945 als Kriegsdienstzeit eine Ersatzzeit darstelle (§ 228 ASVG) und eine bescheidmäßige Feststellung der Nachversicherung, die zur Qualifikation als Beitragszeit führen würde, abgelehnt worden sei. Dies habe zur Folge, das dieser Zeitraum jedenfalls als Versicherungszeit gelte, und zwar unabhängig davon, ob vor der 29. ASVG-Novelle eine Nachversicherung allenfalls durchzuführen gewesen wäre. Die Nachversicherung wäre im vorliegenden Fall durchzuführen gewesen, weil es sich im Hinblick auf die Verpflichtung des B als B-Mann und die Übernahme als zeitverpflichteter Unteroffizier in die Deutsche Wehrwacht nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt habe und der Berufungswerber (wohl richtig B) ohne Anspruch auf Ruhegenuss ausgeschieden sei. Nach der derzeitigen Rechtslage folge, das der Zeitraum gemäß § 531 Abs. 1 ASVG nicht als nachversichert zu gelten habe, weil die Kriegsdienstzeit als Ersatzzeit und damit als Versicherungszeit gelte. Handle es sich aber um eine Ersatzzeit, dann sei der Pensionsversicherungsträger im Sinne der obigen Normen auch nicht verpflichtet, im Grunde des § 529 Abs. 1 ASVG Überweisungsbeträge für Beitragszeiten zu leisten. Der Versicherungsträger habe daher zu Recht in seinem Bescheid nur Beiträge für Ersatzzeiten zur Überweisung in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß festgestellt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1975 berichtigte die belangte Behörde den Spruch ihres Bescheides vom 27. Juni 1975 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend, dass im Spruch dieses Bescheides zwischen den Worten "Überweisungsbetrag" und "von S 27.591,06" die Worte "für 168 Beitragsmonate und 77 Ersatzmonate" einzufügen seien.
Zur Begründung dieses Berichtigungsbescheides wurde ausgeführt, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen könne. Im gegenständlichen Fall sei zwar schon der Begründung des Bescheides vom 27. Juni 1975 (auf Seite 2 unten) zu entnehmen, dass der Betrag von S 27.591,06 auf Grund von 168 Beitragsmonaten und 77 Ersatzmonaten errechnet worden sei. Im Spruch des Bescheides seien jedoch die Worte "für 168 Beitragsmonate und 77 Ersatzmonate" ausgelassen worden. Um eine falsche Auslegung hintanzuhalten, habe sich die belangte Behörde veranlasst gesehen, den Bescheid vom 27. Juni 1975 spruchgemäß zu berichtigen.
Gegen beide Bescheide wendet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach Meinung der beschwerdeführenden Partei sei in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage strittig, ob die Zeit vom 26. August 1939 bis 27. April 1945, während der B in der Deutschen Wehrmacht Dienst geleistet habe, bei der Festsetzung des von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die beschwerdeführende Partei zu leistenden Überweisungsbetrages als Beitragszeit oder als Ersatzzeit zu berücksichtigen sei. Die Beantwortung dieser Frage sei davon abhängig, ob die Voraussetzungen für eine Nachversicherung für den angeführten Zeitraum gegeben seien. B sei am 12. März 1938 als zeitverpflichteter Unteroffizier in aktiver Militärdienstleistung beim Österreichischen Bundesheer gestanden und sei am 13. März 1938 unter Anrechnung seiner Dienstzeiten in die ehemalige Deutsche Wehrmacht überführt worden. Der Vorgenannte sei ein "Freiwilliglängerdienender" im Sinne des Deutschen Wehrgesetzes aus 1935 gewesen und habe daher zu jenem Personenkreis gezählt, für den der § 1242 b Abs. 1 RVO gegolten habe. Da diese Bestimmung in Verbindung mit § 531 ASVG derzeit noch gelte, bestehe daher kein Zweifel, dass eine sich nachdem 12. März 1938 in der Deutschen Wehrmacht fortsetzende Bundesheerdienstzeit, sofern sie bis zum 1. Oktober 1938 nicht noch vor Ablauf der im ehemaligen österreichischen Bundesheer eingegangenen Dienstverpflichtung auf eigenen Entschluss beendet worden sei, im Sinne des § 531 ASVG in Verbindung mit § 1242 b Abs. 1 RVO und § 18 RAVG als versicherungspflichtig und folglich als Beitragszeit in der Pensionsversicherung zu betrachten sei. Es sei daher unzulässig, den dienstrechtlichen Charakter einer militärischen Laufbahn zu übergehen, um den ab Kriegsbeginn verlaufenden Teil dieser Dienstzeit dem abstrakten Begriff "Kriegsdienst" zu unterstellen, der im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG nur mit einer Dienstleistung identifizierbar sei, die durch den Krieg erzwungen worden sei und in Ermangelung eines auf einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt beruhenden Beschäftigungsverhältnisses den Status einer Beitragszeit nicht erlangen habe können. Ein Ausweichen auf eine Ersatzzeitenbestimmung, und zwar in der Auffassung, es erübrige sich hiedurch eine Nachversicherung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, habe der Verwaltungsgerichtshof bisher für rechtswidrig gehalten. Auch habe die belangte Behörde bei einem vollkommen gleichen Sachverhalt in einem von der beschwerdeführenden Partei ausgelösten Berufungsverfahren gegenteilig entschieden. Weiters sei im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Anschauung, dass die Durchführung der Nachversicherung des B bescheidmäßig abgelehnt und in Rechtskraft erwachsen sei, zu bemerken, dass es sich hiebei nur um eine interne Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehandelt habe, die somit überhaupt nicht in Rechtskraft habe erwachsen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
1.) Bezüglich des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 1975:
Diesfalls ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Zeit vom 26. August 1939 bis 27. April 1945, in der B bei der Deutschen Wehrmacht diente, für die Bemessung des Überweisungsbetrages als Beitragszeit oder als Ersatzzeit zu bewerten ist. Unbestritten ist jedoch, dass B in dem vorgenannten Zeitraum bei einer reichsdeutschen Dienststelle (Wehrmacht) in einem versicherungsfreien Dienstverhältnis stand.
Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Pensionsverischerungsanstalt der Angestellten vom 16. Juni 1972 als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 1972 lautete die für den Beschwerdefall entscheidende Bestimmung des § 531 ASVG wie folgt:
"Die Durchführung einer Nachversicherung nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften und, wenn das Ausscheiden aus dem im § 308 Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis nach dem 31. März 1952 erfolgt, die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 sind, soweit für die Zeit der Besetzung des Gebietes der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (§ 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) als Dienstgeber in Betracht kommen, zwischenstaatlicher Regelung vorbehalten."
Gemäß Art. V Z. 82 der 29. Novelle zum ASVG vom 16. Dezember 1972, BGBl. Nr. 31/1973, erhielt § 531 Abs. 1 ASVG folgende Fassung:
"Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert."
Gemäß Art. XVI Abs. 2 lit. b der 29. Novelle zum ASVG ist die Neufassung des § 531 Abs. 1 ASVG mit dem 1. Jänner 1972 rückwirkend in Kraft getreten.
Die belangte Behörde war somit gehalten, die Bestimmung des § 531 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
In der Bestimmung des § 531 Abs. 1 ASVG (neue Fassung) bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, als nachversichert gelten, wenn sie nicht schon als Versicherungszeiten gelten.
Gemäß § 228 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 für einen Versicherten, der am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, u. a. Zeiten des Kriegsdienstes während des zweiten Weltkrieges und Zeiten der Kriegsgefangenschaft. B hat nach der Aktenlage während der gesamten Dauer des zweiten Weltkrieges unbestritten Kriegsdienst geleistet. Da dieser von B geleistete Kriegsdienst bereits als Ersatzzeit gemäß § 228 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG anzusehen ist, liegt somit auf Grund der Neuregelung des § 531 Abs. 1 ASVG eine Versicherungszeit im Sinne der letzteren Gesetzesstelle vor, dies unabhängig davon, dass B während dieses Zeitraumes in einem versicherungsfreiem Dienstverhältnis zu einer reichsdeutschen Dienststelle gestanden ist. Die Zeit vom 26. August 1939 bis 27. April 1945 ist daher bei der Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 529 ASVG zu Recht als Ersatzzeit gewertet worden.
Die Beschwerdeausführungen, die von der Rechtslage ausgehen, die vor der 29. Novelle zum ASVG bestanden hat, sind daher nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (soweit sich die Beschwerdeausführungen auf die hg. Erkenntnisse vom 9. März 1960, Zl. 2066/58, und vom 13. Februar 1963, Zl. 391/62, beziehen, so ist dazu zu bemerken, dass diese Entscheidungen nur auf die Rechtslage vor der 29. Novelle zum ASVG Bezug genommen haben und somit in diesem Beschwerdefall nicht herangezogen werden können).
Soweit jedoch die beschwerdeführende Partei auf eine gegenteilige Entscheidung der belangten Behörde verweist, genügt zur Widerlegung dieses Vorbringens der Hinweis darauf, dass eine Partei aus der behördlichen Erledigung in einem anderen Verfahren keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte ableiten kann.
Was schließlich das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betrifft, es sei die Annahme der belangten Behörde, dass die Ablehnung der Nachversicherung für den fraglichen Zeitraum durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Rechtskraft erwachsen sei, unrichtig, weil es sich hiebei nach der Aktenlage nur um eine interne Entscheidung der genannten Versicherungsanstalt der Angestellten gehandelt habe, so ist diesbezüglich die beschwerdeführende Partei zwar im Recht, doch erachtet der Verwaltungsgerichtshof auf Grund obiger Ausführungen diese aktenwidrige Sachverhaltsannahme nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1965.
2.) Bezüglich des angefochtenen Bescheides vom 17. Juli 1975:
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in der bereits wiedergegebenen Weise gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigt. Die beschwerdeführende Partei erachtet auch diese Entscheidung aus den gegen den ersten Bescheid erhobenen Beschwerdegründen als rechtswidrig.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die vorgenommene Berichtigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle als gegeben, wobei darauf verwiesen wird, dass auch die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorgebracht hat, die die Unzulässigkeit der Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 aufzeigen würden.
3.) Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am 20. Jänner 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001416.X00Im RIS seit
09.04.2003Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016